23. Oktober 2009, 11:31 Uhr
Die Bewohner eines Mehrfamilienhauses können sich nicht gegen eine im Keller eröffnete Arztpraxis wehren, da durch den Betrieb keine erheblich Zunahme des Publikums- und Pkw-Verkehrs zu erwarten ist. Das Gericht entschied, dass dieser Freiberuf allerdings nur für Freiberufler gilt. Ein Fitnessstudio hätten die Anwohner beispielsweise nicht hinnehmen müssen.
Redaktion (allg.)
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