Ausdünstungen

Solange PCB und Lindan, mit denen die Holzvertäfelung der Wohnräume behandelt wurde, nicht hinreichend ausgedünstet sind, ist ein Mangel der Mietwohnung gegeben.

 

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Bild: Hans12/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig,
aber nicht begründet.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß den
Klägern der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf vollständigen
Mietzins für die Monate Januar bis Mai 1994 nicht zusteht.
Die Beklagten waren gemäß § 537 BGB zur Minderung in
Höhe von monatlich 700,00 DM berechtigt, denn das von den Beklagten
angemietete Wohnhaus der Kläger war mit einem erheblichen Mangel
behaftet.

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen
... waren die im Obergeschoß des Hauses im Elternschlafzimmer
und im Kinderzimmer angebrachten Holzvertäfelungen mit Pentachlophenol
(PCP) und Lindankonzentrationen belastet. Die festgestellten Werte
ergeben sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen
vom 22. 6. 1994 . Der Sachverständige hat sein schriftliches
Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni
1995 erläutert. Das Holzschutzmittel sei mit Sicherheit vor
1978 aufgebracht worden, denn nach diesem Zeitpunkt sei PCP-haltiges
Holzschutzmittel aus dem Verkehr gezogen worden. PCP verdunste im
ersten halben Jahr relativ schnell, anschließend aber sehr
langsam. Er habe zwar zur Vorbereitung seines Gutachtens vom 22.
6. 1994 die Raumluft nicht gemessen. Er könne aber sagen, daß
die Belastung des Holzes mit Holzschutzmitteln und die Belastung
der Raumluft immer in einem Gleichgewicht stehe. Bei neu mit Holzschutzmittel
behandelten Hölzern betrage die Konzentration im Holz zwischen
100 und 1.000 mg/kg. Der von ihm gemessene Wert von 254 mg/kg Holz
sei relativ hoch. Deshalb könne er auch sicher sagen, daß
das Holz mit PCP-haltigem Holzschutzmittel behandelt worden sei.
Aus den von ihm gemessenen Werten ergebe sich mit Sicherheit eine
Gesundheitsgefährdung für diejenigen Personen, die die
belasteten Räume länger nutzen. Die Gefährdung sei
besonders hoch bei Ruhe- und Schlafräumen, denn in diesen halte
man sich längere Zeit auf. Für PCP gebe es keinen Schwellenwert,
weil man davon ausgehe, daß jede Konzentration schon krebserregend
sein könne. Für Lindan betrage der MAK (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration)-Wert
0,5 mg/cbm. Dieser Wert sei jedoch für Wohnräume nicht
übertragbar, da man für diese noch einmal für Giftstoffe
Faktor 10, für krebserregende Stoffe noch einmal Faktor 10
und für Allergiker, Kinder und Kranke einen Faktor von 5 bis
10 rechnen müsse. Für ihn sei sicher, daß in den
begutachteten Räumen bei Messung der Raumluft höhere Werte
als ein µg/cbm festgestellt werden würden. Bei diesem letztgenannten
Grenzwert handele es sich um eine Empfehlung des Bundesgesundheitsamtes
zur Bewertung der Luftqualität in mit Holzschutzmitteln behandelten
Räumen.

Diese Ausführung des Sachverständigen hält die Kammer
für überzeugend. Sie hat keine Zweifel an der Sachkunde
des Sachverständigen. Damit wies das Mietobjekt einen erheblichen
Fehler im Sinne des § 537 BGB auf. Denn das im Obergeschoß
befindliche Schlafzimmer der Eltern sowie das Kinderzimmer waren
für die Beklagten wegen der vom Sachverständigen dargestellten
Gesundheitsgefährdung nicht zu nutzen. Damit war die Tauglichkeit
zu dem von den Vertragsparteien konkret vorausgesetzten vertragsgemäßen
Gebrauch erheblich gemindert. Der Sohn der Beklagten mußte
mit in das im Erdgeschoß befindliche Zimmer seiner Schwester
ziehen, die Beklagten selbst haben nach Feststellung der Belastung
der Holzvertäfelung im Kaminzimmer, das sich ebenfalls im Erdgeschoß
befindet, geschlafen, Es waren nicht nur die Räume im Obergeschoß
nicht bzw. nur zum Teil zu nutzen, sondern auch der vertragsgemäße
Gebrauch im Erdgeschoß beeinträchtigt, weil die Räume
nicht in der Weise genutzt werden konnten, wie zunächst vorgesehen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer
eine Mietminderung von 50 % für gerechtfertigt.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.
 

Gericht: LG Kiel
Aktenzeichen: 10 S 24/95

Redaktion (allg.)

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