03. November 2009, 15:47 Uhr
Ist in einer Teilungserklärung vereinbart, dass die drei zu einer Eigentumswohnungsanlage gehörenden Reihenhäuser so zu behandeln sind, als seien sie real geteilt, so kann sich der Besitzer eines der Häuser nicht dagegen wehren, dass sein Nachbar seinen Balkon verglast, wenn die beiden übrigen Immobilienbesitzer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Redaktion (allg.)
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