Bauherrenhaftpflichtversicherung
Aus dem Tatbestand
Der Kläger beansprucht Leistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen
Bauherren-/Haus- und Grundbesitz-Haftpflichtversicherung (GA 11 ff.).
Im Jahre 1993 beabsichtigte der Kläger, den ebenerdigen Anbau seines
Hauses aufzustocken. Mit Police vom 25. August 1993 (GA 14-16) gewährte
ihm die Beklagte dafür auf der Basis der AHB (GA 17 ff.) und der
"Risikobeschreibung ..." (RBE, GA 19 ff.) Haftpflichtversicherungsschutz.
Im Zuge der Bauarbeiten wurde das Dach des Anbaus entfernt; der Kläger
deckte den Anbau provisorisch mit Folien ab. In der Nacht vom 3. auf den
4. September 1993 kam es zu Regengüssen, welche die Wohnung der Mieterin
... durchfeuchteten. Die Mieterin suchte sich eine andere Wohnung und
kündigte das Mietverhältnis Anfang Oktober 1993 fristlos. Sie
nahm den Kläger in der Folge gerichtlich (4 C 347/94 AG Nettetal)
auf Schadenersatz in Anspruch mit der Behauptung, der Kläger habe
das Gebäude nicht ordnungsgemäß abgedichtet gehabt und
auch in der folge nichts Wirksames unternommen, so dass es tagelang weiter
in ihre Wohnung hineingeregnet habe. Die Beklagte trat für die von
der Mieterin geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden an deren Mobiliar
in Höhe von 3.069,20 DM ein, weigert sich aber, dem Kläger weitergehenden
Deckungsschutz insbesondere wegen der Ansprüche der Mieterin zu gewähren,
die sich auf Unterstellung der Möbel, Umzug und Renovierung ihrer
neuen Wohnung bezogen. Wegen jener weiteren Positionen in Höhe von
15.480,94 DM abzüglich von der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits
getragener 3.069, 20 DM = 12.411,74 DM einigten sich der Kläger und
die Mieterin ... durch gerichtlichen Vergleich vom 30. August 1994 auf
die Zahlung von 9.500 DM.
Der Kläger hat von der Beklagten Übernahme der von ihm gezahlten
9.500 DM nebst der von ihm getragenen Kosten des Verfahrens 4 C 347/94
AG Nettetal (1.688,86 DM + 2.355,20 DM) verlangt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.544,06
DM nebst 4 % Zinsen von 9.500 DM seit dem 14. Mai 1994, von 2.355,20 DM
seit dem 1. Oktober 1994 und von 1.688,86 DM seit dem 4. Oktober 1994
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, im Umfang ihrer Deckungsverweigerung
bestehe ein Anspruch auf Haftpflichtversicherungsschutz nicht. Insoweit
gehe es um gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossene Schäden,
nämlich um solche, für welche die von der Mieterin beanspruchte
Ersatzleistung lediglich an die Stelle von deren mietvertraglichem Erfüllungsanspruch
getreten sei, der sich gemäß § 536 BGB darauf erstreckt habe,
dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, die Mietsache in einem
für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
erhalten.
Das Landgericht hat die Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe
des Betrags, den der Kläger aufgrund des Vergleichs an die Mieterin
gezahlt hat (9.500 DM), stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Kläger
habe seiner Mieterin aus § 836 BGB Schadenersatz wegen der feuchtigkeitsbedingten
Umzugskosten geschuldet, dafür habe die Beklagte Versicherungsschutz
zu gewähren.
Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte, das Landgericht habe die
Bestimmung des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB verkannt. Der Vergleichsbetrag von
9.500 DM betreffe ausnahmslos Kosten, die entstanden seien, weil der Kläger
die Wohnung nach dem Feuchtigkeitseinbruch vom 3./4. September 1993 nicht
unverzüglich wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt und insbesondere
das Dach nicht ordnungsgemäß abgedichtet habe. Damit habe der
Kläger den Schaden sogar vorsätzlich herbeigeführt, was
zusätzlich jede Leistungsverpflichtung entfallen lasse. Der Kläger
sei der Mieterin entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht gemäß
§ 836 BGB haftbar gewesen.
Die Beklagte beantragt, die Klage unter teilweiser Abänderung des
angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, seine Haftung der Mieterin ... gegenüber
leite sich jedenfalls auch aus der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht
her. Sein Haftpflichtversicherungsschutz wegen seiner deliktischen Verantwortlichkeit
sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Mieterin sich möglicherweise
auch noch auf vertragliche Abrede habe stützen können.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung hat nur teilweise Erfolg.
1. Das der vorliegende Schadenfall grundsätzlich in den
Deckungsbereich der vom Kläger gezielt für die in Rede
stehenden Umbauten u.a. abgeschlossenen Bauherren-Haftpflichtversicherung
fällt, ist zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit.
Die Haftpflichtversicherung gewährt nämlich Deckung für
Vermögensschäden, auf deren Ersatz der Versicherungsnehmer
in Anspruch genommen wird, sofern diese - wie hier - Folge eines
Sachschadens - auch eines Schadens an Sachen des Versicherungsnehmers
selbst (vgl. Prölss/Voit, VVG, 25. Aufl. § 1 AHB Anm. 3a; Späte,
§ 1 AHB Rn. 67 m.w.N.) - sind, und die Ansprüche ihren Grund
in der (angeblichen) Verletzung gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts (§ 1 Nr. 1 AHB) finden, was hier der Fall
ist, da Einwirkungen in und auf die vermietete Sache den Tatbestand
der positiven Forderungsverletzung erfüllen.
2. Aufgrund der Bestimmung des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB ("Die
Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung
tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung.")
entfällt der vom Kläger verlangte Versicherungsschutz
nur teilweise.
Nach gängiger Definition handelt es sich um eine an die Stelle
des Anspruchs auf Vertragserfüllung tretende Ersatzleistung,
wenn diese das unmittelbare Erfüllungsinteresse des Vertrages
zum Gegenstand hat (vgl. BGH VersR 1995, 557 sowie Späte §
4 AHB Rn. 174, 175). Entscheidend ist dabei, ob die Aufwendungen
mit dem vertraglich zu beanspruchenden Interesse korrelieren und
den unmittelbaren Ausgleich für dessen Beeinträchtigung
darstellen. Verlangt derjenige, der vom Versicherungsnehmer die
Nutzung von dessen Räumlichkeiten vertraglich beanspruchen
kann, Schadenersatz wegen der Nicht-Nutzbarkeit, etwa in Form des
Ersatzes von Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzraum
für die Zwischenzeit (vgl. BGH VersR 1975, 557), so handelt
es sich um ein von der Haftpflichtversicherung nicht gedecktes Erfüllungssurrogat
(vgl. auch OLG Frankfurt, VersR 1982, 790; Späte a.a.O., Rn.
176 m.w.N.; Prölss/Voit, VVG 25. Aufl., § 4 AHB Anm. 6 f).
die in diesem Rahmen vom Kläger zu tragenden Kosten seiner
Mieterin hat die Beklagte nicht zu decken. Dazu zählen die
von der Mieterin gegenüber dem Kläger erhobenen Ansprüche
wegen trotz Nicht-Nutzbarkeit weitergezahlter Miete (746,67 DM),
Lagerkosten für Möbel (281,75 DM) einschließlich
der für die Zwischenlagerung angefallenen Transportkosten (3.014,68
DM) sowie die Kosten der Interims-Unterkunft (680 DM).
Anders ist die Rechtslage in bezug auf die Kosten für die
Einrichtung der neuen Wohnung der Klägerin, die durch die wegen
Unbewohnbarkeit der alten Wohnung veranlasste fristlose Kündigung
des Ursprungsmietverhältnisses nach Behauptung der Mieterin
entstanden waren. Dabei handelst es sich um die Kosten der Renovierung
in Höhe von insgesamt 4.358,05 DM (Arbeitslohn und Sachkosten),
der Kosten für die Gardinenänderung (726,74 DM), der Einrichtung
des Telefons (111,51 DM), der Kosten des endgültigen Umzugs
(2.267,34 DM) sowie auf 225 DM veranschlagter Nebenkosten, insgesamt
also um 7.688,64 DM. Insoweit geht es nicht um das Nutzungsinteresse
an der "alten" Wohnung und die Überbrückung einer Interimszeit,
sondern um den Ausgleich der Nachteile, welcher der Mieterin gerade
infolge des Erlöschens ihres mietvertraglichen Erfüllungsanspruchs
nach Kündigung verblieben sind oder sein sollen. Diese Aufwendungen
gehen zwar auf die nicht ordnungsgemäße Erfüllung
der Mietvertragspflichten seitens des Klägers (Vermieter) zurück
(Kausalität), die Aufwendungen "ersetzen" die Erfüllung
jedoch nicht, sondern ergeben sich im Gegenteil gerade daraus, dass
die Mieterin Erfüllung gerade nicht mehr verlangt, sondern
den Ausgleich einer zusätzlichen Einbuße begehrt hat.
3. Darauf, ob die Ansprüche der Mieterin, soweit in den
Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung fallend, begründet
waren, kommt es nicht an. Nachdem der Kläger (insoweit) ungerechtfertigter
Deckungsverweigerung die Schadenersatzforderung seiner Mieterin
in erlaubter Weise durch Abschluss eines Vergleichs befriedigt hat,
sind der Beklagten Einwendungen zu Grund und Höhe der vom Kläger
erbrachten Ersatzleistungen abgeschnitten (vgl. Prölss/Voit,
VVG, 25. Aufl., § 149 VVG Anm. 1 a bb sowie § 154 VVG Anm. 1 d;
OLG Hamm VersR 1994, 425), ferner hat sich der Anspruch auf Versicherungsschutz
auf einen Zahlungsanspruch konkretisiert.
Der Kläger kann jedoch nicht die vollen 7.688,64 DM von der
Beklagten ersetzt verlangen, da der mit der Mieterin geschlossene
Vergleich eine Haftung des Klägers nicht in voller geltend
gemachter Höhe (bei Vergleichsabschluss standen offen noch
12.411,74 DM nach Abzug von der Beklagten getragenen 3.969,20 DM),
sondern nur in Höhe von 9.500 DM (= 77 % der vorgenannten 12.411,74
DM) bestimmt hatte. Der Senat geht davon aus, dass damit auch die
mit der neuen Wohnung der Mieterin verknüpften Kosten nur zu
77 % zu Lasten des Klägers gegangen sind, er also auch nur
77 % von 7.688,64 DM - 5.920,25 DM von der Beklagten zu beanspruchen
hat.
Dass der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
hätte - was Leistungsfreiheit der Beklagten gem. § 4 II Nr.
1 AHB nach sich ziehen würde -, lässt sich jedenfalls
nicht feststellen, soweit es um die jetzt allein noch interessierenden
umzugsbedingten Aufwendungen geht. Der Vorsatz i.S. der genannten
Bestimmung muss sich auch auf die Schadensfolge erstrecken. Es ist
jedoch nicht zwingend, dass der Kläger, sollte er Schutz und
Sanierung der Räumlichkeiten der Mieterin nicht zügig
betrieben haben, deren Kündigung und die dadurch ausgelösten
wirtschaftlichen Folgen billigend in Kauf genommen haben müsste.
Die Zinsforderung ist nicht angegriffen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Die Revision entsprechend insbesondere dem Antrag der Beklagten
zuzulassen, sieht der Senat keinen Anlass; die Entscheidung hält
sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Berufungsstreitwert: 9.500 DM
Beschwer der Beklagten: 5.920,25 DM
Beschwer des Klägers: 3.579,75 DM
Gericht: OLG DÜSSELDORF
Aktenzeichen: 4 U 16/96
Redaktion (allg.)
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