Aus den Entscheidungsgründen
Das gem. §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel bleibt
in der Sache ohne Erfolg.
Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung
- nur diese ist Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde
- stand, §§ 27 FGG, 550 ZPO.
Die Ausführungen des Landgerichts, wonach TOP 11 des Beschlusses
der Eigentümerversammlung vom 24.4.1998 nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung entspricht und deshalb für ungültig zu erklären
ist, sind nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Landgericht davon
ausgegangen, dass die in dem Beschluss vorgesehene Erlaubnis zum
Aufstellen eines Schrankes in der Balkonnische eine bauliche Veränderung
des Gemeinschaftseigentums zur Folge hat, die nur mit Zustimmung
aller Eigentümer beschlossen werden kann, § 21 Abs. 1 S. 1
WEG.
Bauliche Veränderung im Sinne der genannten Bestimmung ist
jede auf Dauer angelegte gegenständliche Umgestaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des
Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und nicht mehr im Rahmen
der ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung
liegt (Bärmann/Merle, WEG, 8.Aufl., § 22 Rz. 6 und 7). Hierbei
ist es unerheblich, ob die durchzuführende Maßnahme tatsächlich
eine bauliche Tätigkeit erfordert. Maßgeblich bleibt
vielmehr, ob der bauliche Zustand des Gemeinschaftseigentums verändert
wird (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 80,78 m.w.N.; Bärmann/Merle,
aaO.).
Das ist vorliegend der Fall. Zu Recht hat das Landgericht darauf
abgestellt, dass durch die geplante Nutzung der Balkonnischen durch
das Einstellen eines Schrankes der optische Gesamteindruck der Fassade
spürbar verändert wird. Dass die Schränke nicht fest
mit dem Balkon verbunden, sondern dort lediglich aufgestellt werden
sollen, ändert nichts an dem Charakter einer baulichen Veränderung
am Gemeinschaftseigentum. Denn die vollständige Ausnutzung
der Wandnische durch Aufstellen eines Schrankes hat diesselbe optische
Wirkung wie der Einbau einer Tür unmittelbar vor die Nische.
In beiden Fällen wird der architektonisch angestrebte Charakter
der aufgelockerten Fassade nachteilig verändert. Dass es sich
hier nicht um eine Maßnahme zur Instandhaltung oder -Setzung
handelt, bedarf keiner weiteren Erwähnung. In Anbetracht der
nachteiligen optischen Veränderung geht die Beeinträchtigung
für jeden Eigentümer schließlich über das in
§ 14 WEG geregelte Maß hinaus, § 22 Abs. 1 S. 2 WEG. Die danach
erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer liegt hier
nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Eine Abweichung vom
Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen
Kosten selbst trägt, war hier nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG
und entpricht der nicht beanstandeten Wertfertsetzung im Erstbeschwerdeverfahren.
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 77/99
Redaktion (allg.)
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