Bauliche Veränderung am Stellplatz in einer Tiefgarage

Das Anbringen eines Rolltores zum Abschließen eines im Sondereigentum stehenden Stellplatzes in einer zu einer Wohnungseigentumsanlage gehörenden Tiefgarage stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

 

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die Antragsgegner sind seit 1996 Sondereigentümer der Wohnung
Nr. 1 und der (Doppel-)Garage Nr. III in der Wohnungseigentumsanlage
V. Weg in K.. Die Doppelgarage befindet sich als Einstellplatz in
der Tiefgarage in einer nach drei Seiten geschlossenen und nach
vorne zur übrigen Tiefgarage hin offenen Nische. An der Kopfseite
des Einstellplatzes befand sich einer von fünf Heizkörpern
der Tiefgarage, die im Gemeinschaftseigentum stehen. In der linken
oberen Ecke der Nische sind zwei Ventilatoren zur Belüftung
der Tiefgarage installiert. Im März 1997 errichteten die Antragsgegner
parallel zur linken Seitenwand und an der vorderen offenen Seite
der Nische etwa zwei Zentimeter hinter der Grenze ihres Sondereigentums
vom Boden bis zur Decke eine Mauer, in die sie ein elektrisches
Rolltor installierten. Zwischen der Seitenwand der Tiefgarage und
der parallel dazu errichteten Wand entstand so ein ca. 90 cm breiter
Gang, der zu den Ventilatoren führte. Eine Stromleitung zum
Betrieb des Rolltores zweigten sie von der Allgemeinstromleitung
ab, die die über ihrem Einstellplatz befindliche Leuchte versorgte,
und versahen sie mit einem Zähler, der außen an der von
ihnen errichteten Mauer angebracht wurde. Den Heizkörper entfernten
sie. Die Antragsgegner nutzen den so geschaffenen abgeschlossenen
Raum als Abstellraum für die Lagerung von diversen Gegenständen.
Auf die Anträge der Antragsteller hat das Amtsgericht die Antragsgegner
gesamtschuldnerisch verpflichtet, die von ihnen errichteten Mauern
und das Rolltor zu beseitigen, den Stromanschluss für das elektrische
Rolltor wieder abzutrennen, und den Antragsgegnern unter Androhung
eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben,
es zu unterlassen, die Doppelgarage widmungswidrig anstatt zum Abstellen
von Fahrzeugen zur Lagerung im einzelnen aufgeführter Gegenstände
zu nutzen. Den Hilfsantrag der Antragsgegner, die Antragsteller
zu verpflichten, die errichtete Abgrenzung zu gestatten, hat das
Amtsgericht zurückgewiesen. Die gegen den amtsgerichtlichen
Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegner weitere
sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde
ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässig.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

 

Ohne Rechtsfehler (§ 27 FGG, § 550 ZPO) sind das Amtsgericht und
das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller
von den Antragsgegnern die Beseitigung der von ihnen errichteten
Abtrennung ihres Doppelgarageneinstellplatzes und die Unterlassung
der widmungswidrigen Lagerung von Gegenständen in der Doppelgarage
verlangen können. Ein Anspruch auf Gestattung der Abtrennung
steht den Antragsgegnern nicht zu.

 

Ohne Rechtsirrtum sehen das Amts- und das Landgericht die von den
Antragsgegnern errichteten Wände einschließlich der sonstigen
damit im Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen als eine
bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG an. Dem steht nicht
entgegen, dass die Antragsgegner die Wände vollständig
auf ihrem Sondereigentum errichtet haben. Denn die vordere Wand
trennt dennoch faktisch das Sondereigentum der Antragsgegner vom
Gemeinschaftseigentum an den nicht im Sondereigentum stehenden sonstigen
Teilen der Tiefgarage ab, wie es tatsächlich auch dem Willen
der Antragsgegner entsprach. Nach § 2 Ziff. 2 der Teilungserklärung
vom 27.1.1969, worin bestimmt ist, dass Gegenstand des gemeinschaftlichen
Eigentums nichttragende Zwischenwände sind, soweit sie ein
Sondereigentum von einem anderen oder von gemeinschaftlichem Eigentum
trennen, ist die von den Antragsgegnern errichtete vordere Wand
damit Gemeinschaftseigentum geworden. Gleiches gilt für die
linke Seitenwand. Der von den Antragsgegnern durch die Errichtung
der Seitenwand geschaffene Gang ist nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend
gemeinschaftliches Eigentum, weil er der einzige Zugang zu den im
gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Ventilatoren ist (vgl. BGH
NJW 1991, 2909 f). Auch diese Wand trennt damit Sonder- von Gemeinschaftseigentum.
Ohne Zweifel geht die Schaffung von neuem Gemeinschaftseigentum
über die ordnungsmäßige Instandsetzung und Instandhaltung
von gemeinschaftlichem Eigentum i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG hinaus.

 

Die von den Antragsgegnern geschaffene Abtrennung entspricht nicht
der ursprünglichen Bauplanung und ist auch nicht aus diesem
Grund als Instandsetzungsmaßnahme anzusehen. Wenn auch die
Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 3.7.1969 als Bestandteil des
Aufteilungsplanes die Garagen erläuternd als "Einstellboxen
in einer unterirdischen Garage" bezeichnet, folgt daraus nicht
zwingend, dass ursprünglich vorgesehen war, die Garagen durch
festes, geschlossenes Mauerwerk gegeneinander abzugrenzen. Aus dem
Nachtrag zur Baubeschreibung vom 7.5.1969 ergibt sich vielmehr,
dass die Garagen jedenfalls nicht vollständig abgeschlossen,
sondern durch die vorgesehenen 1,5 m hohen Stahltore mit Stahlgitterfüllung
nach vorne teilweise offen und durchsichtig sein sollten. Dem entspricht
die von den Antragsgegnern vorgenommene bauliche Veränderung
nicht und ist ihr auch nicht vergleichbar.

 

Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße
Instandsetzung und Instandhaltung hinausgehen, sind grundsätzlich
nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig,
§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Die Zustimmung der Antragsteller ist nach
§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nur entbehrlich, wenn aus der Maßnahme
für den oder die betroffenen Wohnungseigentümer i.S.v.
§ 14 Nr. 1 WEG kein Nachteil erwächst, der über das bei
einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
Von dem in § 22 Abs. 1 WEG verbürgten Bestandsschutz werden
damit Fälle geringfügiger Beeinträchtigungen ausgenommen.
Dass die Miteigentümer im vorliegenden Fall durch die baulichen
Maßnahmen der Antragsgegner nur geringfügig beeinträchtigt
sind, kann hier indes nach den getroffenen Feststellungen nicht
angenommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits die
optische Veränderung zu einer Beeinträchtigung führt.
Denn eine optische Beeinträchtigung ist nur dann entscheidend,
wenn von den Veränderungen sonstige Belästigungen und
Beeinträchtigungen für die Miteigentümer nicht ausgehen
(vgl. Senatsbeschluss vom 4.1.1999 -16 Wx 204/98-). Beeinträchtigungen,
die über bloße optische hinausgehen, liegen hier gegenwärtig
objektiv und konkret vor, so dass auch dahinstehen kann, ob sich
später (weitere) Beeinträchtigungen dadurch ergeben, dass
andere Miteigentümer möglicherweise gleichartige Maßnahmen
durchführen. Die objektiven und konkreten Beeinträchtigungen
bestehen im vorliegenden Fall zum einen darin, dass den Miteigentümern
neues gemeinschaftliches Eigentum aufgedrängt wurde, wodurch
sie nach § 16 Abs. 2 WEG bzw. den entsprechenden Regelungen in der
Teilungserklärung belastet werden könnten. Darüber
hinaus haben die Antragsgegner die Tiefgarage nachteilig umgestaltet,
indem sie einen schmalen, unbeleuchteten und unübersichtlichen
Gang geschaffen haben, der nicht nur den Zugang zu den Ventilatoren
erschwert, sondern auch wegen seiner Unübersichtlichkeit eine
Gefahrenquelle darstellt. Die Frage, ob die Belüftung der Tiefgarage
zusätzlich beeinträchtigt ist, wofür einiges spricht,
wenn die Ventilatoren Luft nicht mehr unmittelbar in die Tiefgarage
abgeben können, kann im übrigen dahinstehen, denn auf
jeden Fall ist der nunmehr von den Antragsgegnern abgeschlossene
Teil der Tiefgarage und die das Sondereigentum der Antragsgegner
abgrenzende Teil des gemeinschaftlichen Eigentums mangels einer
ordnungsgemäßen Belüftung in diesem abgeschlossenen
Bereich beeinträchtigt. Des weiteren ist eine Beeinträchtigung
der Miteigentümer darin zu sehen, dass die Antragsgegner die
Zweckbestimmung ihrer Garage geändert haben und diese nunmehr
als Abstellraum benutzen. Damit sind objektiv Gefahren für
das übrige Sonder- und Gemeinschaftseigentum verbunden, worauf
die Antragsteller zu Recht hingewiesen haben. Unerheblich ist in
diesem Zusammenhang, ob damit versicherungsrechtlich eine Gefahrerhöhung
verbunden ist. Die Verneinung einer versicherungsrechtlichen Gefahrerhöhung
schließt eine tatsächliche Gefahrerhöhung nicht
aus. Schließlich haben die Antragsgegner im Rahmen ihrer (Um-)Baumaßnahmen
gegenüber den Miteigentümern und Mitbesitzern eine von
diesen nicht zu duldende verbotene Eigenmacht begangen, indem sie
eigenmächtig den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizkörper
entfernten und die im Gemeinschaftseigentum stehenden Stromleitungen
für ihre Zwecke nutzen.

 

Angesichts der dargelegten tatsächlichen Beeinträchtigungen
ist das Beseitigungsverlangen der Antragsteller und ihr Begehren,
die zweckwidrige Nutzung zu unterlassen, auch nicht rechtsmissbräuchlich,
was nach vorstehendem keiner weiteren Begründung bedarf. Aus
dem gleichen Grunde sind die Antragsteller auch nicht verpflichtet,
den Antragsgegnern die Abtrennung zu gestatten.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Es besteht keine
Veranlassung, eine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen
Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2

 

WEG, da die Antragsteller am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt
waren.

Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 16 Wx 13/99

Redaktion (allg.)

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