Aus dem Tatbestand
Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter
Abdichtungsarbeiten geltend. Sie beauftragte die Beklagte mit Schiefer-,
Klempner- und Flachdacharbeiten an ihrem Bauvorhaben. Im Anschluss an
die Arbeiten kam es zu Rechtsstreitigkeiten wegen des Vorwurfs der Klägerin,
die Beklagte habe Abdichtungsarbeiten im Bereich des Parkdecks mit der
Folge nicht ordnungsgemäß durchgeführt, dass in darunter
liegende Geschäftsräume, wie auch in einen Lastenaufzug Feuchtigkeit
eingedrungen sei. Die Beklagte hat sodann Nachbesserungsarbeiten durchgeführt.
Sie hat zudem auf Vorschlag des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren
ein unsachgemäß verlegtes Entwässerungsrohr still gelegt
und sodann das auf dem Parkdeck niedergehende Niederschlagswasser oberirdisch
in einer Rinne abgeleitet.
Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz von Kosten für die Beseitigung
angeblicher Feuchtigkeitsschäden am Lastenaufzug in Höhe von
16.131,80 DM verlangt. Weiterhin hat sie Zahlung von 18.809,40 DM begehrt.
Dieser Aufwand sei erforderlich, um das unsachgemäß verlegte
Entwässerungsrohr in Betrieb zu setzen. Außerdem hat die Klägerin
beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen
Aufwand und Schaden zu ersetzen, der über den vorgenannten Betrag
hinaus anfällt und dadurch entsteht, dass Feuchtigkeitsschäden
infolge mangelhafter Abdichtungsarbeiten durch die Beklagte auftreten.
Dazu hat sie behauptet, nachdem zunächst weitere Feuchtigkeitsschäden
nicht mehr aufgetreten seien, sei in der Folgezeit erneut Feuchtigkeit
in die unter dem Parkdeck gelegenen Räume eingetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre
Anträge weiter. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2001 die
Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt.
Aus den Entscheidungsgründen
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin werde den Anforderungen
an die Darlegungspflicht eines Bauherrn hinsichtlich der Bezeichnung eines
Baumangels nicht gerecht. Die Klägerin hätte, nachdem Nachbesserungsarbeiten
durchgeführt worden seien und zunächst Feuchtigkeit nicht mehr
festgestellt worden sei, einzelne Ausführungen dazu machen müssen,
in welchem Bereich des Parkdecks auf Grund welcher unterlassenen Abdichtungsarbeiten
Feuchtigkeit im Lastenaufzug entstanden sei. Die von der Klägerin
benannten Ausführungsfehler in bestimmten Bereichen könnten
nicht als von der Beklagten zu vertretende Ursachen in Betracht kommen,
weil die Feuchtigkeitserscheinungen an ganz anderen Stellen aufgetreten
seien.
Der Anspruch wegen des nicht ordnungsgemäß verlegten Entwässerungsrohrs
könne sich auch als Vorschuss auf Ersatzvornahmekosten aus § 13 Nr.
5 Abs. 2 VOB/B ergeben .Es fehle aber an einem Vortrag, der die Annahme
eines Mangels im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B rechtfertige. Die Klägerin
sei damit einverstanden gewesen, dass als schadhaft festgestellte Entwässerungsrohr
nicht anzuschließen und auf dem Parkdeck angesammeltes Wasser oberirdisch
in einen Gully zu leiten. Darin möge zwar eine stillschweigende Vereinbarung,
dass nunmehr diese Art der Entwässerung vertragsgemäß
sei, noch nicht gesehen werden können. Es bedürfe aber näheren
Vortrags der Klägerin dazu, welche nicht unerheblichen Nachteile
diese Art der Entwässerung gegenüber der ursprünglich geplanten
mit sich bringe. Die allenfalls geringfügige Mehrbelastung des Rinnenbereichs
mit Niederschlagswasser gegenüber dem übrigen Parkdeckbereich,
und die damit geringfügig erhöhte Gefahr einer Vereisung stelle
jedenfalls keine Minderung der Gebrauchsfähigkeit dar, erst recht
keine erhebliche im Sinne des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B.
Damit sei auch der Feststellungsantrag unbegründet.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil das
Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält. Es kann dahinstehen, ob
die Darstellung des Berufungsurteils eingangs der Entscheidungsgründe
den Anforderungen an einen Tatbestand, wie sie § 543 Abs. 2 ZPO aufstellt,
genügt. Von einer Aufhebung eines Berufungsurteils, das keinen Tatbestand
enthält, kann abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand
aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der
aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH Urteil vom
16. Oktober 1997, At. VII ZR 340/96, BauR 1998, 173 = ZfBR 1998, 32; BGH
Urteil vom 1. Februar 1999, Az. II ZR 176/97, NJW 1999, 1720). So liegt
der Fall hier. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich hinreichend
deutlich, was die Klägerin vorgetragen hat, um den geltend gemachten
Anspruch zu rechtfertigen. Der Senat ist in der Lage zu prüfen, ob
die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dieser Vortrag sei
unsubstantiiert.
2. Der Vortrag der Klägerin ist schlüssig. Das Berufungsgericht
verkennt die Anforderungen an die Darlegung eines Mangels sowohl hinsichtlich
der behaupteten Mängel der Abdichtung als auch hinsichtlich des mangelhaft
verlegten Entwässerungsrohrs.
a) Die Klägerin hat einen Mangel der von der Beklagten
vorgenommenen Abdichtungsarbeiten schlüssig vorgetragen.
aa) Der Auftraggeber ist für den Fall, dass er Mängelansprüche
verfolgt, nicht gehalten, zu den Ursachen für die festgestellten
Mangelerscheinungen vorzutragen. Er genügt seiner Darlegungslast
mit der hinreichend genauen Bezeichnung der Mangelerscheinungen, die er
der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet. Ob die Ursachen
dieses Symptoms tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit
der Leistung des Auftragnehmers zu suchen ist, ist Gegenstand des Beweises
und nicht Erfordernis des Sachvortrags (BGH Urteil vom 14. Januar 1999,
Az. VII ZR 185/97, BauR 1999, 899 = ZfBR 1999, 255). Das gilt auch, wenn
eine vorgetragene Vermutung über eine Schadensursache sich als falsch
erweist (vgl. BGH Urteil vom 26. März 1992, Az. VII ZR 258/90, BauR
1992, 503 = ZfBR 1992, 206).
bb) Der Vortrag der Klägerin, infolge fehlerhafter Abdichtungsarbeiten
der Beklagten am Parkdeck sei in die darunter liegenden Räume sowie
in den Lastenaufzug Feuchtigkeit eingedrungen, belegt eine mangelhafte
Leistung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin Ausführungsfehler
als ursächlich für die Feuchtigkeitsentwicklung ansieht, die
nach Auffassung des Berufungsgerichts wegen der Entfernung zur Schadensstelle
kaum ursächlich sein können. Die Klägerin war nicht gehalten,
den Weg der Feuchtigkeit im einzelnen plausibel darzulegen. Rechtsfehlerhaft
ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anforderungen an die
Darlegungslast der Klägerin seien deshalb erhöht, weil nach
Nachbesserungsversuchen zwischenzeitlich keine Feuchtigkeit aufgetreten
sei. Die Klägerin hat mit ihrem Hinweis darauf, dass erneut Feuchtigkeit
aufgetreten sei, behauptet, die Nachbesserungsversuche seien fehlgeschlagen.
Das reicht aus. Sie war nicht gehalten, darzulegen, welche einzelnen Arbeiten
nicht zu dem erwünschten Erfolg einer fehlerfreien Leistung der Beklagten
geführt haben.
b) Auch der Vortrag zur mangelhaften Verlegung des Entwässerungsrohrs
ist schlüssig. Die Klägerin hat vorgetragen, das Rohr sei unstreitig
unsachgemäß verlegt worden. Das Berufungsgericht geht davon
aus, die Entwässerung sei insoweit unsachgemäß durchgeführt
worden. Es verneint eine Vereinbarung der Parteien darüber, dass
die, auf Vorschlag des Sachverständigen vorgenommene, oberirdische
Ableitung nunmehr die vertragsgerechte Entwässerung sei. Es bleibt
deshalb dabei, dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Verlegung
des Entwässerungsrohrs schuldet. Diese liegt nicht vor. Die Klägerin
war nicht gehalten, darzulegen, warum die nicht vertragsgerechte oberirdische
Entwässerung keine erheblichen Nachteile gegenüber der vertraglich
geschuldeten Entwässerung hat.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Vorschussanspruch auf
voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten, entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nicht schon deshalb entfällt, weil keine erheblichen
Mängel vorliegen. § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B regelt lediglich den Schadensersatzanspruch.
Gericht: BGH KARLSRUHE
Aktenzeichen: VII ZR 488/00
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸









