Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin
hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer
auf die bereits gezahlte Beschleunigungsprämie von 100.000
DM. Der allgemeine Grundsatz, dass die vertragliche Vergütung
in einem bürgerlich-rechtlichen gegenseitigen Vertrag die auf
die Gegenleistung zu entrichtende Umsatzsteuer umfasst, falls nicht
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, greift entgegen der
Ansicht des Landgerichts im Streitfall nicht. Aus den vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien ergibt sich, dass die Beklagte nicht
nur die in dem Leistungsverzeichnis ausgewiesene, auf die Vergütung
entfallende Umsatzsteuer zu zahlen hat, sondern auch die Umsatzsteuer,
die auf die Beschleunigungsprämie entfällt.
Grundlage für die Zahlung der Beschleunigungsprämie ist
Ziffer 6.3.1 der besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten, wonach
die Beklagte bei Unterschreitung der Gesamtfertigstellungsfrist
eine Prämie von 5.000 DM pro Wochentag (Höchstgrenze 100.000
DM) zu zahlen hat. Richtig ist, dass Ziffer 6 der Besonderen Vertragsbedingungen
unter der Überschrift "Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)"
steht; die Ziffern 6.1 und 6.3 enthalten auch Vertragsstrafenregelungen.
Eine Beschleunigungsprämie ist jedoch ersichtlich keine Vertragsstrafe.
Die Zuordnung von Vertragsstrafe und Beschleunigungsprämie
entspricht der Regelung des § 12 VOB/A, in dessen Absatz 2 bezeichnenderweise
von Beschleunigungsvergütungen die Rede ist. Man mag die Beschleunigungsvergütung
als "Gegenteil" der Vertragsstrafe bezeichnen können.
In der Sache handelt es sich jedoch um einen gesondert geregelten
Teil der vom Unternehmer für die vereinbarte Leistung zu zahlenden
Vergütung. Forderungen des Bauunternehmens, die durch die Ausführung
der vertraglichen Arbeiten entstanden sind, sind ungeachtet ihrer
Bezeichnung (etwa als Schadenersatz o.ä.) Teil der geschuldeten
Vergütung, wenn sie ein (zusätzliches) Äquivalent
für die Bauleistungen darstellen. Die vereinbarte Beschleunigungsprämie
ist ein solch zusätzliches Entgelt.
Richtig ist allerdings auch, dass Ziffer 6.3.1 der Besonderen Vertragsbedingungen
die Zahlung von Umsatzsteuer auf die Beschleunigungsprämie
nicht erwähnt. Die dahingehende Verpflichtung der Beklagten
ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der vertraglichen Vereinbarungen.
Aus dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in dem Leistungsverzeichnis
war ersichtlich, dass die Klägerin die Zahlung von Umsatzsteuer
auf den Baupreis verlangte. Für die Erwähnung der evetnuell
anfallenden Beschleunigungsprämie war an dieser Stelle kein
Raum. Sie war auch aus Sicht der Klägerin nicht erforderlich.
Denn die Beschleunigungsprämie stellt keine Vergütung
für zusätzlich zu erbringende Leistungen dar, für
die die Zurechnung der Umsatzsteuer gesondert vereinbart werden
musste. Vielmehr wird die Prämie, soweit sie anfällt,
für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen als
zusätzliche Vergütung geschuldet. Die im Leistungsverzeichnis
beschriebenen Leistungen als zusätzliche Vergütung geschuldet.
Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Preise waren aber Nettopreise,
denen die Umsatzsteuer zuzusetzen war. Zu Recht weist die Klägerin
darauf hin, dass bei dieser Sachlage die Verpflichtung des Auftraggebers,
die Umsatzsteuer auf den letztlich für die vereinbarten Leistungen
insgesamt geschuldeten Betrag zu zahlen, nicht davon abhängt,
dass jede vertragliche Regelung, die zu einer Modifizierung des
Preises führt, erneut auf den zusätzlichen Anfall der
Umsatzsteuer hinweist. Angesichts dessen hätte die Beklagte
den für die Prämie ausgeworfenen Betrag ausdrücklich
als Bruttobetrag bezeichnen müssen, wenn sie nicht bereit war,
darauf die verlangte Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen.
Die dargestellte Rechtslage wird letztlich bestätigt durch
Ziffer 23.4.1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Bundesstadt
Bonn für die Ausführung von Bauleistungen, die ebenfalls
Vertragsbestandteil sind. Hier findet sich folgende Regelung:
"In der Schlussrechnung oder in Teilschlussrechnungen müssen
die Teilleistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses
und die Abschlagszahlungen stets einzeln aufgeführt werden.
Schlussrechnungen oder Teilschlussrechnungen sind mit den Vertragspreisen
(Einheitspreis, Pauschalpreis, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge)
ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Der Betrag an Umsatzsteuer
für die gesamte vertragliche Leistung des Auftragnehmers ist
unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
(§ 13 UstG) geltenden Steuersatzes am Schluss hinzuzusetzen."
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Regelung, wie die Beklagte
meint, um eine bloße "Ordnungsvorschrift" handelt.
Sie bestätigt jedenfalls die vorstehend dargelegte Rechtslage,
dass die Umsatzsteuer der gesamten vertraglichen Leistung hinzuzusetzen
ist. Dabei wird selbstredend davon ausgegangen, dass die Zahlung
der Umsatzsteuer überhaupt vereinbart ist; dass es für
jede einzelne Berechnungsmodalität der Gesamtvergütung
einer gesonderten Vereinbarung der Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung
bedürfe, lässt sich der Regelung indes nicht entnehmen.
Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob sich die Zahlungspflicht
der Beklagten auch mit der Erwägung begründen ließe,
dass Ziffer 23.4.1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Unklarheiten
enthält und nach § 5 AGBG zugunsten der Klägerin auszulegen
ist, oder dass der Beklagten vorzuwerfen wäre, die Klägerin
nicht auf diese Unklarheiten hingewiesen zu haben.
Über die Höhe der Forderung besteht kein Streit. Der
Klage ist danach unter Abänderung des angefochtenen Urteils
stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000 DM.
Berufungsstreitwert: 16.000 DM
Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 11 U 221/99
Redaktion (allg.)
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