Beschluss anfechten?

Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung, an den Häusern der Wohnungsanlage einen Blitzschutz installieren zu lassen, kann der Beschluss auch nach Ausführung angefochten werden, wenn er fehlerhaft ist. Das berechtigte schutzwürdige Interesse an der Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse endet erst, wenn die Rückgängigmachung der beschlossenen Maßnahme ausgeschlossen ist und der Beschluss auch sonst keine Auswirkungen mehr haben kann. Hier wurde konstatiert, dass ein mit relativ geringem Kostenaufwand erstmals montierter Blitzschutz eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Gebäudes darstellt.

 

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Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

 
I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft
B... in D..., deren Verwalterin die Beteiligte zu 3 ist.

 

Die Eigentümerversammlung vom 23. September 1997 fasste u.a.
folgende Beschlüsse:

 

TOP 2:"Die vom Verwalter vorgelegte Verwaltungsabrechnung
1996 einschließlich der hieraus resultierenden Einzelabrechnungen
wird hiermit genehmigt. Der Verwalter und der Verwaltungsbeirat
werden entlastet ...".

 

TOP 3:"Anstelle eines neuen Wirtschaftsplanes für
das Jahr 1998 wird beschlossen, dass der derzeit in Kraft befindliche
Wirtschaftsplan mit einem Gesamtkostenvolumen in Höhe von 383.004,00
DM einschließlich der hieraus resultierenden Einzelwirtschaftspläne
bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan weiterhin
bestehen bleibt"...

 

TOP 6: "Alle Häuser sollen mit einem äußeren
Blitzschutz versehen werden. Auftragsvergabe an die Firma L... zum
Pauschalfestpreis von 12.4000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer"...

 

TOP 7:Der Antrag des Herrn H..., die Mieten für Garagenplätze
anzuheben, wurde abgelehnt.

 

Der zu TOP 6 gefasste Beschluss wurde zwischenzeitlich umgesetzt.

 

Der Beteiligt zu 1 hat beantragt:

 

1.die in der Eigentümerversammlung vom 23. September
1997 zu TOP 2, 3, 6 und 7 gefassten Beschlüsse für ungültig
zu erklären;

 

2. a)einen angemessenen Mietpreis für
die Garagenplätze durch einen Sachverständigen bestimmen
zu lassen,

b) anzuordnen, dass die Nutzer der Garagenplätze
durch Losentscheid in einem Turnus von 2 Jahren bestimmt werden,

c)anzuordnen, dass eine Weitervermietung der Garagenplätze
durch die jeweiligen Mieter untersagt wird;

 

3.festzustellen und anzuordnen, dass die H... GmbH dem
Beteiligten zu 1 in D... die Einsicht in die der Abrechnung 1996
zugrunde liegenden Verwaltungsunterlagen zu gewähren hat.

 

Das Amtsgericht hat am 21. Oktober 1999 den zu TOP 2 (Verwaltungsabrechnung
1996, Entlastung des Verwalters und Verwaltungsbeirates) gefassten
Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt und
die Anträge im übrigen abgelehnt.

 

Zur Begründung hat es insoweit u.a. ausgeführt: Der zu
TOP 3 gefasste Beschluss sei nicht für ungültig zu erklären,
weil es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung
entspreche, Wirtschaftspläne aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr
fortgelten zu lassen, sofern sich im Vergleich zum Folgejahr keine
erheblichen Änderungen ergäben. Dies sei aber selbst dann
nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer zu Unrecht mit Kabelfernsehgebühren
von monatlich anteilig 8,70 DM, die er ggf. gutgeschrieben bekomme,
belastet worden sei.

 

Auch den Eigentümerbeschluss zu TOP 6 habe der Beschwerdeführer
zu Unrecht angefochten. Es könne offenbleiben, ob es sich bei
der beschlossenen Blitzschutzmaßnahme um eine zustimmungspflichtige
bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG handele oder um
eine modernisierende Instandsetzung. Jedenfalls habe sich der Anfechtungsantrag
des Beteiligten zu 1 nach Durchführung der Maßnahme und
mit Blick auf die unterbliebene Darlegung einer Beeinträchtigung
erledigt. Einem Rückbauanspruch stehe der Einwand unzulässiger
Rechtsausübung entgegen. Bei dem Beschluss zu TOP 7 handele
es sich um einen Negativbeschluss, dessen Anfechtung unzulässig
sei.

 

Bestimmung eines angemessenen Mietpreises für die Garagen
durch einen Sachverständigen könne der Beteiligte zu 1
nicht beanspruchen. Eine Monatsmiete von 50,- DM möge in D...
als moderat gelten, sei aber andererseits nicht so niedrig, dass
die Versagung einer Erhöhung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Verwaltung unvereinbar wäre. Überdies sei es an dem Beteiligten
zu 1 gewesen, zunächst unter Benennung prüfbarer Erkenntnisgrundlagen
selbst einen von ihm für angemessen gehaltenen Mietzins vorzuschlagen.
Hinsichtlich der Anträge zu 2 b und c habe der Beteiligte zu
1 vor Anrufung des Gerichts zunächst eine Beschlussfassung
der Eigentümerversammlung herbeiführen müssen. Soweit
der Beteiligte zu 1 die gerichtliche Feststellung und Anordnung
begehre, dass die Verwalterin ihm in D.. Einsicht in die der Abrechnung
1996 zugrunde liegenden Verwaltungsunterlagen zu gewähren habe,
fehle es mit Rücksicht auf die erklärte Bereitschaft der
Verwalterin und die gerichtlich unterbreiteten Terminvorschläge,
die der Beteiligte zu 1, ohne eigene Vorschläge zu machen,
abgelehnt habe, an der Darlegung, dass und wann die Verwaltung sein
Einsichtbegehren grundlos zurückgewiesen habe.

 

Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete sofortige
Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht am 13. März
2000 zurückgewiesen.

 

Mit seiner – nicht mit einer Begründung versehenen –
sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seine
erstinstanzlichen Anträge – soweit das Amtsgericht denselben
nicht entsprochen hat – weiter.

 

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG
zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung
gesetzlicher Vorschriften im Sinne der §§ 27 FGG, 550 ZPO.

 

1.Das Landgericht hat u.a. ausgeführt, das Amtsgericht
habe zutreffend den Eigentümerbeschluss zu TOP 3 nicht für
ungültig erklärt, da es den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Verwaltung entspreche, Wirtschaftspläne aus dem vergangenen
Wirtschaftsjahr fortgelten zu lassen, wenn sich im Vergleich zum
Folgejahr keine erheblichen Änderungen ergeben. Solche habe
der Beteiligte zu 1 in Bezug auf die Position "Kabelfernsehen"
nicht dargetan.

 

Für die Anfechtung des einen Antrag mehrheitlich ablehnenden
Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 fehle es am Rechtsschutzbedürfnis,
weil die gerichtliche Ungültigerklärung nicht zu einer
positiven Entscheidung führen könne. Die Anträge
des Beschwerdeführers zu 2 a, b und c führten, worauf
die Amtsrichterin zutreffend hingewiesen habe, zu keinem anderen
Ergebnis. Der Antrag zu 3 sei nicht erfolgreich, weil der Beteiligte
zu 1 nicht substantiiert dargelegt habe, wann die Beteiligte zu
3 ein zeitlich konkretisiertes Einsichtbegehren grundlos abgelehnt
habe.

 

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung
in den wesentlichen Punkten stand.

a) TOP 3: Der Eigentümerbeschluss ist
von den Vorinstanzen zu Recht nicht beanstandet worden. Bei dem
Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes ist es unbedenklich, die
Ansätze des alten Planes unverändert zu übernehmen,
sofern nicht feststeht, dass die Vorauszahlungen erheblich zu niedrig
oder überhöht sind (BayObLG WE 1988, 141; 1991, 295, 296;
Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. 2000, § 28 Rdnr. 46). Eine
Anfechtung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer
Verwaltung kommt etwa in Betracht, wenn die mit dem Wirtschaftsplan
beschlossenen Vorauszahlungen wesentlich überhöht sind
oder andererseits mit erheblichen Nachzahlungen zu rechnen ist (BayObLG
WE 1991, 363; BPM § 28 Rdnr. 47). Letzteres hat das Landgericht
vorliegend in Bezug auf die anteilige Belastung des Beschwerdeführers
mit der Position "Kabelfernsehen" rechtsfehlerfrei verneint.

b) TOP 6: Der Anfechtungsantrag im Verfahren
nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG setzt in der Regel nicht den Nachweis
eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Vielmehr
haben Wohnungseigentümer und Verwalter, die in § 43 WEG als
Antragsteller und Beteiligte bezeichnet werden, grundsätzlich
ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung
fehlerhafter Beschlüsse (BayObLG WuM 1999, 179, 180; BPM §
43 Rdnr. 97).

 

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht schon, wenn der angefochtene
Beschluss bereits ausgeführt worden ist, denn mit der Ungültigerklärung
wird der Beschluss rückwirkend unwirksam, so dass die Ausführung
im Rahmen des Möglichen rückgängig zu machen ist
(BayObLG ZMR 1976, 310, 311; BPM § 43 Rdnr. 98). Erklärt der
Antragsteller, es gehe ihm nicht in erster Linie um die Rückgängigmachung
einer, aufgrund eines Eigentümerbeschlusses ausgeführten
Maßnahme, sondern um seine Kostenbeteiligung, so führt
auch dies nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses (BayObLG
WE 1995, 92; BPM § 43 Rdnr. 98). Dasselbe entfällt erst, wenn
die Rückgängigmachung der beschlossenen Maßnahme
ausgeschlossen ist und der Beschluss auch sonst keine Auswirkungen
mehr haben kann (BayObLG WE 1999, 33; BPM a.a.O.).

 

Dies vorausgeschickt, hat das Landgericht im Anschluss an das Amtsgericht
ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der
Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 (Anbringung eines
Blitzschutzes) wegen zwischenzeitlicher Durchführung dieses
Eigentümerbeschlusses zu Unrecht verneint. Denn zum einen ist
eine Rückgängigmachung der Maßnahme nicht tatsächlich
ausgeschlossen, zum anderen steht ihr – jedenfalls nicht ohne
weiteres – der Einwand unzulässiger Rechtsausübung
entgegen. Umstände, die diese Annahme rechtfertigen könnten,
haben die Vorinstanzen nicht festgestellt.

 

Hiernach konnte es nicht dahinstehen, ob es sich bei der Blitzschutzmaßnahme
um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung im Sinne
des § 22 WEG oder um eine modernisierende Instandsetzung, möglicherweise
auch erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes
handelt.

 

Zwar haben die Vorinstanzen, aus ihrer Sicht folgerichtig, Feststellungen
zu den ergriffenen Blitzschutzmaßnahmen im Einzelnen nicht
getroffen. Gleichwohl nötigt dies den Senat nicht zur Zurückverweisung.
Denn allein daraus, dass die beschlossene, mit dem relativ geringen
Kostenaufwand von netto 12.400 DM durchzuführende, Maßnahme
der Bewahrung des Gebäudes vor der gerade bei höheren
Häusern nicht zu vernachlässigenden elementaren Gefahr
des Blitzeinschlages dient, ergibt sich, dass es sich hierbei nicht
um eine bauliche Veränderung, sondern um eine Maßnahme
handelt, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung
oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht hinausgeht
und deshalb die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nicht erfordert.

c)TOP 7: Dass hierin ein nicht der Anfechtung
unterliegender "Negativbeschluss" zu sehen ist, haben
die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Frage einer
etwaigen Umdeutung des Anfechtungsantrages in einem solchen auf
ordnungsgemäße Verwaltung (vgl. hierzu BayObLG, ZMR 1999,
495, 496 f.) stellt sich nicht, weil der Beschwerdeführer selbst
Entsprechendes beantragt hat.

d)Antrag 2 a), b) und c): Insoweit sind allerdings
die Ausführungen des Amtsgerichts, auf die sich das Landgericht
bezogen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

e) Antrag 3: Auch diesbezüglich ist gegen
die Ausführungen der Kammer rechtlich nichts zu erinnern.

 

Dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwer bleibt daher
insgesamt der Erfolg versagt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht mit Blick
auf die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden und überwiegend
überzeugend begründeten Entscheidungen der Vorinstanzen
der Billigkeit, dass der Beteiligte zu 1 den übrigen Beteiligten
– soweit ihnen notwendige außergerichtliche Kosten im
Verfahren der weiteren Beschwerde entstanden sind – diese erstattet.

Gericht: OLG DÜSSELDORF
Aktenzeichen: 3 Wx 163/00

Redaktion (allg.)

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