Auch der Mieter eine früher preisgebundenen Altbau-Wohnung in den neuen Bundesländern, der Rückzahlung des Mietzinses verlangt, hat dessen preisrechtliche Unzulässigkeit darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, dass der Mieter eine Überschreitung der nach den § 3, 12, 13, 16 und 17 MHG zulässigen Mieten darlegen und beweisen muss.Soweit er dazu nicht in der Lage ist, steht ihm ein Anspruch auf Auskunft über die Ausgangsmiete per 3. 10. 1990 und die danach zulässigen Mieterhöhungen gegen den Vermieter zu.
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