04. November 2009, 15:46 Uhr
Wer eine unter Denkmalschutz stehende Wohnung zum Verkauf anbietet, dem darf der Fiskus noch lange nicht unterstellen, aus dieser keine Einkünfte mehr durch Vermietung erzielen zu wollen. Damit ist eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale solange zu gewähren, wie die entsprechenden Räumlichkeiten nicht vermietet oder eben verkauft wurden.
Redaktion (allg.)
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