04. Dezember 2009, 12:54 Uhr
Lärm und Geschrei durch spielende Kinder sind in einem Mehrfamilienhaus kaum zu vermeiden. So scheiterte ein Vermieter mit seiner Kündigung, obwohl er die Familie wegen des Kinderlärms zuvor bereits abgemahnt hatte. Dem Gericht lag die Aufforderung jedoch zu weit zurück: Auf eine Abmahnung, die über ein Jahr her ist, könne eine Kündigung nicht mehr gestützt werden, argumentierten die Richter. Ein zeitlicher Zusammenhang zur späteren Kündigung habe nicht mehr bestanden.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Duldung von Kindergeschrei










