04. Dezember 2009, 12:49 Uhr
Ein Haus, das sich einst im Besitz einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft befunden hatte, wurde von seinem privaten Käufer später wesentlich teurer erneut am Markt angeboten. Die Mieter prangerten auf einem Plakat an der Hauswand an, dass der Besitzer unter vermeintlich dubiosen Umständen an das Haus gekommen sei, sich aber nicht um die Substanz kümmere und es verfallen lasse. Der Mieter, der für diese Aktion verantwortlich zeichnete, erhielt daraufhin eine außerordentliche fristlose Kündigung. Die Anbringung eines ehrverletzenden Plakats sei dafür ausreichender Grund, befand das Gericht.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Ehrverletzendes Plakat
1.12.2023
Wohnungsbaugenossenschaft Lünen










