29. Oktober 2009, 11:28 Uhr
Das Interesse des Erwerbers eines Hausgrundstücks, dieses als Eigentümer selbst zu nutzen, geht dem Interesse des Mieters am Verbleib im Mietobjekt auch dann vor, wenn eine lange Dauer des unbefristet vereinbarten Wohnungsmietvertrages der Intention des Rechtsvorgängers des Vermieters und des Mieters entsprochen haben sollte. Der Vermieter muss allerdings sachliche und nachvollziehbare Gründe haben, warum er das Mietobjekt für sich oder andere in Anspruch nehmen will.
Redaktion (allg.)
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