Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache vollen Erfolg.
Der nunmehr auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichteten Klageantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme war die von dem Kläger ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs unwirksam, so dass die Räumungsklage abzuweisen gewesen wäre. Eine Erledigung des Rechtsstreits im Rechtssinne ist damit nicht eingetreten.
Die Zeugin ..., die Lebensgefährtin des Klägers, hat die von dem Kläger behauptete – allerdings schon im ersten Rechtszug bestrittene und daher beweisbedürftige – Eigennutzungsabsicht teilweise bestätigt. Danach haben der Kläger und die Zeugin im Zusammenhang mit der Verlegung des Büros vom Keller in das Erdgeschoss der von ihnen genutzten Doppelhaushälfte im Erdgeschoss einen Durchbruch zu der bislang von den Beklagten bewohnten anderen Doppelhaushälfte hergestellt; das Erdgeschoss des Nachbarhauses soll nunmehr als Wohn- und Esszimmer genutzt werden. Wie sich aus der Aussage der Zeugin weiter ergibt, war eine Eigennutzung des Obergeschosses der bislang vermieteten Doppelhaushälfte jedoch offenbar nicht beabsichtigt. Nach der Aussage der Zeugin soll das Obergeschoss dieses Hauses vermietet werden, wozu es im Zuge der Umbaumaßnahmen baulich entsprechend abgetrennt worden ist.
Bei dieser Sachlage liegt nur ein sogenannter Teilbedarf vor, der, wie in dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. 8. 2001 zutreffend ausgeführt, eine Kündigung des (gesamten) Mietverhältnisses nicht rechtfertigt. Die in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB getroffene Regelung der Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt nämlich voraus, dass der geltend gemachte Eigenbedarf sich auf das gesamte Mietobjekt bezieht (ganz herrschende Meinung, siehe OLG Karlsruhe – Rechtsentscheid – WM 97, 202 f: Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., § 564 b Rdnr. 245; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 66, Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 5. Aufl., § 118 Rdnr. 45; Barthelmess, 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 4. Aufl., § 564 b Rdnr. 67 g). Die dargelegte Auffassung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die bereits die Kläger hingewiesen haben, auch aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Soweit nach dem angeführten Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe in derartigen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilkündigung des Mietverhältnisses möglich ist, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Entscheidung. Zum Einen hat der Kläger das Mietverhältnis insgesamt gekündigt und nicht nur eine auf das Erdgeschoss beschränkte Teilkündigung ausgesprochen. Zum Anderen liegt auf der Hand, dass die im Obergeschoss geschaffene separate Wohnung den Raumbedarf der Beklagten, die die gesamte Doppelhaushälfte gemietet hatten, nicht deckt. Auch nach der genannten Entscheidung kommt eine Teilkündigung in einem solchen Fall nicht in Betracht, da die Interessen des Mieters hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würden.
Die Klage war nach alledem mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Gericht: LG MAINZ
Aktenzeichen: 3 S 51/01
Redaktion (allg.)
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