Aus dem Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Räumung und Herausgabe
der in ihrem Eigentum stehenden 1 1/2 Zimmer-Wohnung .... Die Wohnfläche
beträgt 48,43 m2. Weiteres Wohneigentum hat die Klägerin
nicht.
Die inzwischen ... Jahre alte Beklagte hatte diese Wohnung seit
dem ... von der Klägerin angemietet. Basis des Mietverhältnisses
ist der Mietvertrag vom 10. 10. 1986, auf den hinsichtlich seiner
Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Klägerin wohnt derzeit in einer 27 qm großen Mietwohnung
in unmittelbarer Nähe zum .... Die Klägerin ist nicht
mehr erwerbstätig.
Mit Anwaltsschreiben vom 2. 12. 1997 erklärte die Klägerin
eine Eigenbedarfskündigung gegenüber der Beklagten mit
Wirkung zum 31. 12. 1998 und führte darin aus, dass sie die
Wohnung für sich selbst benötige. Da sie nicht mehr arbeite,
wolle sie nunmehr in ihre eigene, größere Wohnung in
besserer Wohnlage einziehen. Wegen weiterer Einzelheiten des Kündigungsschreibens
wird auf die Anlage K2 verwiesen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz des Mietervereins vom 22. 10.
1998 unter Berufung auf ihren Gesundheitszustand der Kündigung
widersprochen, weshalb die Klägerin unter Berufung auf ihren
Eigenbedarf am 30. 3. 1999 Räumungsklage erhoben hat.
Die Klägerin behauptet, die Kündigung sei wirksam gegenüber
der Beklagten erklärt worden. Diese habe grundlos die Annahme
verweigert. Auf den Einschreibevermerk der Post ... wird Bezug genommen.
Die Beklagte bewohnt bis heute die streitgegenständliche Wohnung.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Räumung und
Herausgabe der im Tenor genau bezeichneten Wohnung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet den
Eigenbedarf der Klägerin. Die Luftqualität sei am Standort
der Wohnung der Beklagten nicht besser als am .... Die Beklagte
leide an einer massiven degenerativen Veränderung im Bereich
der Hals- und Lendenwirbelsäule, weshalb sie Tätigkeiten
in einseitiger oder gebückter Haltung nicht auszuüben
vermöge, auch keine schweren Lasten heben könne. Ein Umzug
könne von der Beklagten folglich nicht mehr durchgeführt
werden und sei ihr unzumutbar. Hinzu komme, dass alle sozialen Kontakte
der Beklagten in ihrer Wohnumgebung bestünden. Weiterhin habe
die ..., in der Nähe wohnende Tochter der Beklagten einen Schlaganfall
erlitten und bedürfe der Unterstützung der Beklagten.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat in den Sitzungen vom 28. 9. 1999 und vom 29. 10.
199 Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14. 9. 1999
zur Frage, ob die Klägerin die ... streitgegenständliche
Wohnung benötigt durch Einvernahme der Zeugen ... und ....
Wegen Einzelheiten der Zeugeneinvernahme wird auf die Sitzungsniederschriften
vom 28. 9. 1999 und vom 29. 10. 1999 verwiesen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist zulässig und begründet. Allerdings war
der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 28. 9. 2000 einzuräumen.
Das Amtsgericht München ist sachlich und örtlich zuständig,
da sich die streitgegenständliche in seinem Gerichtsbezirk
befindet, §§ 23 Nr. 2a GVG, 29a ZPO.
Der Räumungsanspruch ergibt sich aus § 556 Abs. 1 BGB, weil
die Klägerin das Mietverhältnis wirksam gekündigt
hat.
Die Kündigungserklärung ist der Beklagten wirksam zugegangen.
Aus dem vorgelegten Rückschein der Deutsche Post AG ergibt
sich, dass sie die Annahme des Kündigungsschreibens verweigert
hat. Zugegangen ist eine Willenserklärung, dann, wenn sie so
in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter
normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt
der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl.. Palandt, 58. Aufl.,
§ 130/5). Dies war vorliegend der Fall.
Der Kündigungsgrund ergibt sich aus § 564b Abs. 1 Nr. 2 BGB,
weil die Klägerin die streitgegenständliche Wohnung für
sich selbst benötigt.
Der Einzugswille der Klägerin ist nachgewiesen durch die Einvernahme
der Zeugen ... und .... Diese haben dargelegt, dass die Klägerin
ihnen gegenüber den Willen, in die eigene Wohnung umziehen
zu wollen, bekundet habe. Aufgrund dieser Zeugenaussagen in Verbindung
mit den zusätzlichen Indizien, die nachvollziehbare Beweggründe
ergeben (Umzug in Eigentum, größere Wohnung, Ende der
Berufstätigkeit) hat das Gericht nicht den geringsten Anlass,
am Einzugswillen der Klägerin zu zweifeln. Auch die mehrfachen
Anhörungen der Klägerin bestätigen das Ergebnis der
Beweisaufnahme.
Die Beklagte hat kein Recht, der Kündigung gemäß
§ 556a BGB zu widersprechen. Die vertragsmäßige Beendigung
des Mietverhältnisses bedeutet für sie keine Härte,
die unter Würdigung der Interessen der Klägerin nicht
zu rechtfertigen ist.
Das Gericht berücksichtigt dabei, dass die Beklagte ... Jahre
als und gesundheitlich angeschlagen ist. Auch beachtet das Gericht,
dass die Beklagte in ihrer Wohnumgebung fest verwurzelt ist. Auf
der anderen Seite sind aber auch die Interessen der ebenfalls gesundheitlich
angeschlagenen und im fortgeschrittenen Lebensalter befindlichen
Klägerin zu berücksichtigen, die in ihre in einem langen
Berufsleben angespartes Wohneigentum einziehen möchte. Das
Gericht erkennt an, dass der Umzug für die Beklagte eine nicht
unerhebliche Härte darstellt. Die Interessen von Mieter und
Vermieter sind aber gleichwertig zu würden. Diese Abwägung
der Interessen führt vorliegend dazu, dass der Auszug eine
Härte darstellt, die für die Beklagte angesichts der zu
beachtenden Interessen der Klägerin zu rechtfertigen ist. Ersatzwohnraum
ist, wie das Gericht aus zahlreichen Prozessen weiß in München
derzeit zu zumutbaren Konditionen zu beschaffen, Die Beklagte kann
einen Umzug auch trotz ihrer gesundheitlichen Probleme bewältigen.
Das Gericht hat in den zahlreichen Verhandlungsterminen von der
Beklagten einen entsprechenden Eindruck gewonnen. Die notwendigerweise
mit einem Umzug verbundenen Nachteile sind bei der Abwägung
nach § 556a BGB nicht zu berücksichtigen. Auch ist es der Beklagten
zumutbar, Hilfspersonal für einen Umzug zu beschäftigen.
Allerdings ist der Beklagten eine Räumungsfrist nach § 721
ZPO einzuräumen. Aufgrund der besonderen Umstände der
konkreten Falles hält das Gericht nach nochmaliger Abwägung
der wechselseitigen Interessen eine Räumungsfrist bis zum 28.
9. 2000 für angemessen. Das Gericht hält aufgrund der
besonderen Situation der Beklagten den nach § 721 Abs. 5 ZPO maximalen
Zeitraum einer Räumungsfrist von 1 Jahr für geboten, berechnet
diese Frist jedoch am dem 28. 9. 1999. An diesem Tag hat das Gericht
im Anschluss an die Einvernahme des Zeugen ... der Beklagten deutlich
zu verstehen gegeben, dass sie sich auf den Nachweis eines Eigenbedarfs
einstellen müsse. Spätestens ab diesem Datum musste die
Beklagte sich auf die Suche nach neuem Wohnraum einstellen. Die
Einvernahme der Zeugin ... erfolgte lediglich noch der Vollständigkeit
halber und um den Eigenbedarf als zweifelsfrei nachgewiesen anzunehmen.
Aus der durch Abwesenheit der Zeugin ... im Termin vom 28. 9. 1999
eingetretenen Zeitverzögerung können sich für die
Beklagte jedoch keine weiteren Vorteile mehr ergeben.
Die lange Räumungsfrist ist notwendig, um der Beklagten ausreichend
Zeit einzuräumen, eine neue Wohnung zu finden. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Beklagten aufgrund ihres Alters und
ihres Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, "rund um
die Uhr" nach einer neuen Wohnung zu suchen. Es ist auch nachvollziehbar,
dass sie in ihrem hohen Alter nach so langer Zeit in der streitgegenständlichen
Wohnung nicht mehr das Wohnviertel verlassen und zudem in der Nähe
ihrer Tochter verbleiben möchte. Zu berücksichtigen ist
auch, dass die Beklagte in der Lage sein muss, einen Umzug langfristig
zu planen und zu organisieren, da sie zweifellos auf Hilfe angewiesen
sein wird, um die anstehenden Probleme zu meistern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 7,
711, S. 1 ZPO.
Anzumerken bleibt abschließend, dass das Gericht sich in
mehreren Terminen bemüht hat, eine einvernehmliche Lösung
herbeizuführen. Das Bemühen war vergeblich. Am Ende waren
beide Seiten unzufrieden: die Klägerin, weil sie noch ein knappes
Jahr auf ihre Wohnung warten muss, die Beklagte, weil sie aus der
Wohnung ausziehen muss und ihr beim Umzug nicht geholfen wird. Am
Gericht und an den Rechtsanwälten lag es nicht, dass man sich
nicht auf einen früheren Auszugstermin mit Unterstützung
der Klägerin verständigen konnte.
Ursächlich hierfür war vielmehr, dass Klägerin und
Beklagte keine Bereitschaft zeigten, sich in die schwierige Situation
der jeweils anderen hineinzudenken, sondern in aus Sicht des Gerichtes
vielleicht menschlich verständlicher, aber doch sehr egoistischer
Weise versuchten, ausschließlich ihre eigenen Interessen durchzusetzen.
Am Ende blieb dem Gericht nichts anderes übrig, als den Rechtsstreit
nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB und der ZPO zu entscheiden
und dabei den Auftrag des Gesetzgebers zu erfüllen, die Interessen
beider Seiten angemessen zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die Beklagte das Eigentumsrecht der Klägerin
akzeptieren und auf eigene Kosten ausziehen muss, die Klägerin
aber aufgrund der schwierigen Situation der Beklagten, die ihr in
den vielen Gerichtsterminen nicht verborgen geblieben sein kann,
sich noch einige Monate gedulden muss, ehe sie in ihre Wohnung einziehen
kann.
Gericht: AG MÜNCHEN
Aktenzeichen: 411 C 10206/99
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸









