Aus dem Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause ... aufgrund eines
Mietvertrages mit der Klägerin zu 1.
Mit Schreiben vom 26. 5. 1998 kündigte die Klägerin das
Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für ihre Schwiegermutter.
Zwischen den Parteien unstreitig wurde die Schwiegermutter im Januar
1997 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustandes in ein
Seniorenheim gebracht. Am 30. 4. 1997 wurde im Haus eine Wohnung
frei, für die der Kläger bereits im Frühjahr 1996
erklärt hatte, er benötige diese Wohnung für seine
Mutter.
Die Klägerin trägt vor, daß ihre Schwiegermutter
zu Hause betreut werden wolle. Die Kündigung sei auch nicht
vorgeschoben, um unbequeme Mieter loszuwerden. Derzeit stehe im
Haus der Klägerin keine geeignete Wohnung leer, um die Mutter
unterbringen zu können.
Die Klage wurde, soweit sei von dem Kläger zu 2. erhoben wurde,
im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. 9. 1998 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner
zu verurteilen, die Wohnung im Erdgeschoß ..., bestehend aus
2 Zimmern, Küche, Diele, Bad mit WC und einem Kellerraum zu
räumen und in vertragsgemäßen Zustand nebst allen
Schlüsseln an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie halten den geltend gemachten Eigenbedarfsanspruch für
unberechtigt.
Denn die Klägerin hätte die Mutter bereits in der freigewordenen
Wohnung der ehemaligen Mieterin ... unterbringen können.
Die Kündigung sei vorgeschoben, um aus Sicht der Klägers
das Mietverhältnis mit unbequemen Mietern nicht weiter fortsetzen
zu müssen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten nicht gemäß
§ 556 BGB Räumung der von diesen bewohnten Wohnung im Hause
... verlangen.
Denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist
nicht durch die Kündigung der Klägerin vom 26. 5. 1998
gemäß § 564 b Abs. 1 Abs. 2, Ziffer 2 BGB beendet worden.
Nach dieser Vorschrift kann Immobilien Vermieten Eigenbedarf geltend machen,
wenn er die Räume als Wohnung für sich oder Familienangehörige
benötigt.
Es kann dahinstehen, ob tatsächlich die Schwiegermutter der
Klägerin in die Wohnung der Beklagten einziehen möchte,
denn die Eigenbedarfskündigung der Klägerin erweist sich
aus dem Grunde als mißbräuchlich, weil der geltend gemachte
Wohnbedarf bereits durch die freigewordene Wohnung der Mieterin
... hätte befriedigt werden können. Nach dem unstreitigen
Vortrag des Klägers war die Wohnung der Mieterin ... am 30.
4. 1997 leer, so daß bereits zu diesem Zeitpunkt die Schwiegermutter
der Klägerin hätte angemessen untergebracht werden können.
Daß die Wohnung der Mieterin ... hierfür in Frage gekommen
ist, ergibt sich aus dem von der Klägerin nicht bestrittenen
Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 20. 8. 1998 nachder der
Ehemann der Klägerin im Frühjahr 1996 bereits erklärt
habe, daß er die Wohnung der Mieterin ... für seine Wohnung
benötige.
Die Klägerin hat auch nicht dafür vorgetragen, aus welchen
Gründen ein Umzug der Schwiegermutter im April 1997 nicht möglich
gewesen wäre.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Gericht: AG KÖLN
Aktenzeichen: 214 C 318/98
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸









