Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Eigenheimzulage versagt.
Das von der Klägerin erworbene Haus ist als Ferienhaus schon dem Grunde nach nicht begünstigt.
§ 2 EigZulG begünstigt die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die keine Ferien- oder Wochenendwohnung ist. Für die Vorgängerregelung dieser Begünstigung, nämlich § 10e Abs. 1 EStG, hat der Bundesfinanzhof BFH – entschieden, dass unter Ferien- und Wochenendwohnungen solche Wohnungen zu verstehen sind, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund der Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen. Ziel dieser Einschränkung sei es, die Herstellung oder Anschaffung von „Ferien- und Wochenendwohnungen“, bei denen die „Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses nicht im Vordergrund steht“, von der Begünstigung auszuschließen (BFH-Urteil vom 14. November 2001; X R 24/00, BStBl. II 2002, 514 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
Da im Streitfall die Wohnung in einem Sondernutzungsgebiet i.S. vom § 10 BauNVO (Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete oder Campingplatzgebiete) liegt, hängt die Begünstigung nach dem EigZulG davon ab, ob nach der verbindlichen Entscheidung der zuständigen Behörde die Dauernutzung der Wohnung baurechtlich genehmigt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001; X R 24/00, aaO.).
Nach der den Rechtsvorgängern der Klägerin erteilten Baugenehmigung war die Dauernutzung der Wohnung baurechtlich nicht zulässig. Den Bestimmungen des Bebauungsplans folgend wurde die Baugenehmigung nämlich nur für ein Ferienhaus erteilt. Diese Bezeichnung der genehmigten Baumaßnahme ist eindeutig und ausreichend, um auf die Einschränkungen des Nutzungsrechts hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es hierzu keiner weiteren Nebenbestimmung in der Baugenehmigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 14. November 2001; X R 24/00 (aaO.). Im diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt enthielt nämlich die erteilte Baugenehmigung weder einen Verweis auf den Bebauungsplan noch einen sonstigen Hinweis auf eine Nutzungsbeschränkung. Im Streitfall hingegen wies die Bezeichnung „Ferienhaus“ eindeutig auf die Nutzungseinschränkung hin. Ob darüber hinaus tatsächlich eine – baurechtswidrige - Dauernutzung geduldet wird, ist unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Gericht: FG Nieders.,
Aktenzeichen: 2 K 248/04
Redaktion (allg.)
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