Aus dem Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen
zur Einkommensteuer zu veranlagende Eheleute, sind Miteigentümer
eines in einer kreisangehörigen Gemeinde in Niedersachsen belegenen
Einfamilienhauses. Mit einem ausweislich der Bauakte am 30. Dezember 1996
beim Landkreis (untere Bauaufsichtsbehörde) eingegangenen Bauantrag
beantragten sie die Erteilung der Baugenehmigung zum Bau eines Wintergartens
auf ihrem Einfamilienhausgrundstück. Der Bauantrag ist, wie sich
aus der Baugenehmigungsakte ergibt, nach Weiterleitung durch den Landkreis
erst am 23. Januar 1997 bei der Gemeinde eingegangen. Die Baugenehmigung
erteilte der Landkreis am 16. April 1997.
Die Kläger begehrten für die Errichtung des Wintergartens eine
Eigenheimzulage (Fördergrundbetrag) ab 1997 in Höhe von 5 v.H.
der Herstellungskosten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt
--FA--) berücksichtigte lediglich einen Fördergrundbetrag in
Höhe von 2,5 v.H. aus einer Bemessungsgrundlage von 97 528 DM (=
2 439 DM) sowie die beantragte Kinderzulage für ein Kind (1 500 DM).
Es war der Auffassung, wegen des erst am 23. Januar 1997 bei der Gemeinde
eingegangenen Bauantrags sei § 9 Abs. 2 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes
(EigZulG) i.d.F. vom 26. März 1997 (BStBl I 1997, 364 --n.F.--) anzuwenden,
der für Ausbauten und Erweiterungen nur noch einen Fördergrundbetrag
von 2,5 v.H. vorsehe. Der Einspruch und die Klage, mit denen die Kläger
u.a. vortrugen, die Klägerin sei anlässlich einer persönlichen
Vorsprache am 30. Dezember 1996 im Bauamt der Gemeinde an den Landkreis
verwiesen worden, blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte
(EFG) 2000, 343 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus: Nach
§ 19 Abs. 3 und 4 EigZulG n.F. komme es bei genehmigungspflichtigen Ausbauten
und Erweiterungen für die Anwendung des neuen Rechts darauf an, wann
der Bauantrag gestellt worden sei. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt,
in dem der Bauantrag bei der Gemeinde als der für die Einreichung
der Baugenehmigung zuständigen Behörde (vgl. § 71 Abs. 1 der
Niedersächsischen Bauordnung --NBauO--) eingereicht worden sei. Werde
der Bauantrag --wie hier-- bei der mit der Gemeinde nicht identischen
Baugenehmigungsbehörde (hier der Landkreis) abgegeben, liege eine
wirksame Einreichung des Bauantrags erst dann vor, wenn die Baugenehmigungsbehörde
den Bauantrag der Gemeinde zugeleitet habe und er dort eingegangen sei.
Mit der Revision tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Der Eingang
beim Landkreis müsse für die Stellung des Bauantrags i.S. von
§ 19 Abs. 4 EigZulG n.F. ausreichen. Denn steuerrechtlich sei darauf abzustellen,
wann sich der Steuerpflichtige für die Investition entschieden habe
und dass der Entscheidungszeitpunkt dokumentiert sei. § 71 NBauO diene
lediglich der frühzeitigen Information der Gemeinde über Bauwünsche.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG sowie
die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und unter Änderung des
Eigenheimzulagenbescheids die Eigenheimzulage für den Förderzeitraum
1997 bis 2004 auf 6 378 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Aus den Entscheidungsgründen
II. Die Revision ist begründet.
1. Nach § 2 EigZulG ist u.a. die Herstellung einer Wohnung in
einem eigenen Haus begünstigt. Ausbauten und Erweiterungen an einer
Wohnung im eigenen Haus stehen der Herstellung einer Wohnung gleich. Sie
wurden nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EiGZulG i.d.F. vom 30. Januar 1996 (BStBl
I 1996, 81 a.F.) wie Neubauten mit 5 v.H. der Herstellungskosten (höchstens
5 000 DM) gefördert. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG n.F. beträgt
der Fördergrundbetrag dagegen jährlich nur noch 2,5 v.H. der
Bemessungsgrundlage (höchstens 2 500 DM). Gemäß § 19 Abs.
3 EigZulG n.F. ist § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG n.F. erstmals auf Ausbauten
und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 EigZulG anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte
mit der Herstellung nach dem 31. Dezember 1996 begonnen hat. Nach § 19
Abs. 4 EigZulG n.F. gilt als Beginn der Herstellung bei Objekten, für
die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird.
2. Die Kläger haben den Bauantrag mit der Einreichung beim
Landkreis am 30. Dezember 1996 wirksam i.S. von § 19 Abs. 4 EigZulG n.F.
gestellt. Somit ist § 9 Abs. 2 EigZulG a.F. anwendbar mit der Folge, dass
den Klägern, wie von ihnen beantragt, ein Fördergrundbetrag
in Höhe von 5 v.H. der Bemessungsgrundlage zusteht.
a) Der von den Klägern errichtete Wintergarten stellt,
wie unter den Beteiligten unstreitig ist, eine förderbare Erweiterung
ihres Wohnhauses i.S. von § 2 Abs. 2 EigZulG dar (Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen --BMF-- vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 Rz. 16).
Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme, für
die deshalb eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich
war (§ 68 Abs. 1 NBauO).
b) Bauantrag i.S. von § 19 Abs. 4 EigZulG n.F. ist nach
der Rechtsprechung der an die zuständige Baugenehmigungsbehörde
gerichtete Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes
Bauvorhaben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März
1966 VI 281/64, BFHE 85, 425, BStBl III 1966, 454, und vom 20. November
1973 VIII R 86/69, BFHE 110, 559, BStBl II 1974, 69, zu § 7b des Einkommensteuergesetzes,
sowie vom 7. März 1980 III R 45/78, BFHE 130, 218, BStBl II 1980,
411, zu § 4b des Investitionszulagengesetzes 1975).
Zuständig für die Baugenehmigung ist in Niedersachsen die Bauaufsichtsbehörde
(§ 68 NBauO). Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nehmen die Landkreise,
die kreisfreien und die großen selbständigen Städte wahr
(§ 63 Abs. 1 NBauO). Im Streitfall ist für die Erteilung der Baugenehmigung
der Landkreis zuständig.
c) Der Bauantrag ist in der Regel i.S. des § 19 Abs. 4
EigZulG n.F. "gestellt", wenn er bei der Behörde eingeht, bei der
er nach der jeweiligen Landesbauordnung einzureichen ist.
Ist nicht die Gemeinde, sondern --wie im Streitfall-- der Landkreis Bauaufsichtsbehörde
und damit die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige
Behörde, ist der Bauantrag gleichwohl bei der Gemeinde "einzureichen"
(§ 71 Abs. 1 NBauO), die den Antrag innerhalb von einer Woche an den die
Bauaufsichtsbehörde (Landkreis) weiterzuleiten hat (§ 73 Abs. 1 NBauO).
Der Bauantrag ist daher mit Einreichung bei der Gemeinde gestellt (vgl.
BFH-Urteile vom 17. Dezember 1981 V R 21/77, BFHE 135, 111, BStBl II 1982,
231, und vom 4. Mai 1984 III R 80/81, juris).
d) Entgegen der Auffassung des FG wird die Frist des §
19 Abs. 4 EigZulG n.F. aber auch gewahrt, wenn der Bauantrag vor Ablauf
des 31. Dezember 1996 unmittelbar bei der für die Erteilung der Baugenehmigung
zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Landkreis) eingeht.
Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG a.F. wird an den Zeitpunkt
der Stellung des Bauantrags geknüpft, weil der Anspruchsberechtigte
mit dem Bauantrag, der das Baugenehmigungsverfahren einleitet, in der
Regel erkennbar und endgültig seine Entscheidung zu bauen getroffen
hat und er in seinem Vertrauen auf die zum Zeitpunkt des Bauantrags geltende
Rechtslage geschützt sein soll.
Auch wenn der Bauantrag nicht bei der Bauaufsichtsbehörde, sondern
bei der Gemeinde einzureichen ist, ist Adressat des Bauantrags die für
die Entscheidung über den Bauantrag zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Die Einreichung bei der Gemeinde dient lediglich der Verfahrensbeschleunigung,
damit die Gemeinde frühzeitig über Bauwünsche unterrichtet
wird, die für sie als Trägerin der Planungshoheit und Erschließungslast
von erheblicher Bedeutung sein können (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/
Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, 6. Aufl., § 71 Rz. 22, 23).
Unabhängig davon, ob baurechtlich der Bauantrag erst mit Eingang
bei der Gemeinde wirksam gestellt ist, reicht für die Fristwahrung
nach § 19 Abs. 4 EigZulG n.F. die Abgabe des Bauantrags bei der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde aus, weil auch dadurch das Baugenehmigungsverfahren
jedenfalls in Gang gesetzt wird, auch wenn die Bauaufsichtsbehörde
vor der Bearbeitung den Bauantrag zunächst der Gemeinde zuleiten
muss. Mit der Abgabe des Bauantrags bei der zuständigen Bauaufsichtbehörde
hat der Anspruchsberechtigte seine Bauentscheidung nach außen dokumentiert
und mit deren Verwirklichung begonnen.
3. Die Kläger haben daher Anspruch auf den Fördergrundbetrag
von 5 v.H. aus der Bemessungsgrundlage von 97 528 DM (= 4 877 DM) sowie
eine Kinderzulage von 1 500 DM. Die Eigenheimzulage für den Förderzeitraum
1997 bis 2004 war daher auf jährlich 3 260,51 EUR (entspricht 6 377
DM) festzusetzen.
Gericht: BFH KARLSRUHE
Aktenzeichen: III R 52/00
Redaktion (allg.)
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