Eigenheimzulage

1167
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Wer vom Staat Geld für den Kauf einer Eigentumswohnung in Form der Eigenheimzulage möchte, muss sich mit dem Einzug beeilen. Er verliert den Anspruch auf die Fördersumme für ein Jahr, wenn er erst ein Jahr nach dem Kauf in seine vier Wände zieht. Das gilt selbst dann, wenn sich der Umzug nur deswegen verzögert hat, weil die Wohnung mit einem Mieter belegt war. Der Käufer erhält die Zulage dann nur für sieben statt für acht Jahre.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Eigenheimzulage
27.10.2025
Der Bund zahlt üppige Zuschüsse
In dicht bebauten Wohnquartieren ist der Klimawandel bereits deutlich spürbar. Vor allem Hitze ist ein Problem. Zur Verbesserung des Mikroklimas begrünen immer mehr Wohnungsunternehmen die Freiflächen...
2.4.2025
Urteile
Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Spätestens mit dem Eintritt der „Boomer“ in den Ruhestand ist das für alle sichtbar. Nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Rechtsprechung muss sich...
27.10.2025
Mieterstrom und GGV in der Praxis
Die Energiewende ist in vollem Gange. Nachhaltige dezentrale Stromproduktion hat sich von vereinzelten Anwendungsfällen zum Marktstandard entwickelt. In der Wohnungswirtschaft haben Mieterstrom und...
25.2.2025
Editorial
Nach der Bundestagswahl stehen Koalitionsverhandlungen zur Bildung einer neuen Regierung an. Im zukünftigen Koalitionsvertrag ließe sich das Kapitel „Förderung des Wohnungsbaus“ sehr kurz halten...
3.4.2024
Energetische Ertüchtigung im laufenden Betrieb
In Rheinland-Pfalz galt es, ein typisches Bürogebäude in Massivbauweise aus den 1960er-Jahren baulich und energetisch im laufenden Betrieb zu ertüchtigen.