Aus dem Tatbestand
Der Fall: Ein Eigentümer besaß mehrere Objekte, die er regelmäßig zur Erledigung von Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben aufsuchte – im Schnitt sogar mehr als einmal täglich. Insgesamt fielen in einem Jahr 380 Fahrten an. Er hatte mehrere seiner Wohnungen sowie ein Mehrfamilienhaus im Streitjahr 165- bzw. 215-mal besucht, da er dort Baustellen eingerichtet hatte. Diese Kosten machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das zuständige Finanzamt wollte diese Werbungskosten (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) jedoch nicht anerkennen und den Eigentümer auf die finanziell für ihn unattraktivere Entfernungspauschale beschränken. Damit konnte der Eigentümer nur die Hälfte der zurückgelegten Strecke mit 0,30 Euro pro Kilometer ansetzen.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Urteil: Suche ein Vermieter ein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich auf, sondern fortdauernd, dann werde er dort schwerpunktmäßig tätig. Er unterhalte, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. So entschied der Bundesgerichtshof und erkannte deswegen wie der Fiskus lediglich die Entfernungspauschale an. Schließlich könne sich der Vermieter auf diese immer gleichen Wege einstellen und die Kosten geringer halten.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern
Gericht: BFH
Aktenzeichen: Az. IX R 18/15
Urteil vom: 01.12.2015
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