Eigentumswohnung

Gehört die Eigentumswohnung einer Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe allein einen Beschluß der Eigentümerversammlung anfechten. Allerdings darf ein Eigentümerbeschluß, der möglicherweise unwirksam war, nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn die beschlossene Maßnahme durchgeführt wurde und der ursprüngliche Zustand nicht mehr hergestellt werden kann.
 

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Bild: itchaznong/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer
im Jahr 1984 begründeten Wohnanlage. Die Wohnung und der Tiefgaragenstellplatz
... gehören den beiden Antragstellern in Erbengemeinschaft; die Wohnung
und der Tiefgaragenstellplatz ... gehören dem Antragsteller zu 2 und der
aus den beiden Antragstellern bestehenden Erbengemeinschaft je zur Hälfte.

Mit Schreiben vom 25. 5. 1993 lud die Verwalterin zur Eigentümerversammlung
am 14. 6. 1993 ein. Der Tagesordnungspunkt (TOP) 6 ist wie folgt bezeichnet:

Sanierung Dach und Fassade

Kostenangebote werden zur Eigentümerversammlung vorgelegt

Zu TOP 6 ist in der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom
14. 6. 1993 ausgeführt.

Sanierung Dach und Fassade

Herr ... erklärte den anwesenden Eigentümern ausführlich die auszuführende
Sanierung für das Dach und die Fassade.

Die Kostenschätzung einschl. Bauleitung beträgt für die Fassadensanierung
ca. DM 55.000,- und für die Dachsanierung ca. DM 60.000,-.

Die Gemeinschaft genehmigt die Sanierung lt. beiliegendem Leistungsbeschrieb
und Skizze.

Beschluß: einstimmig

Schriftliche Unterlagen für die beabsichtigte Sanierung lagen bei der
Beschlußfassung nicht vor. Mit der Niederschrift über die Eigentümerversammlung
wurde eine Zusammenstellung des ... vom 16. 6. 1993 über die einzelnen
Sanierungsmaßnahmen und den Kostenrahmen übersandt.

Der Antragsteller zu 1 hat beantragt, unter anderem den Eigentümerbeschluß
zu TOP 6 für ungültig zu erklären. Der Antragsteller zu 2 hat einen anderen
am 14. 6. 12993 gefaßten Eigentümerbeschluß angefochten. Das Amtsgericht
hat am 30. 5. 1996 den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses
zu TOP 6 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 16. 1. 1998
die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich deren sofortige weitere Beschwerde.

Die Sanierungsarbeiten wurden Ende 1993 abgeschlossen.

 

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Anfechtungsantrag sei unzulässig.
Da zwischen den beiden Antragstellern eine Erbengemeinschaft bestehe,
hätten beide den Eigentümerschluß zu TOP 6 anfechten müssen. Der Antragsteller
zu 2 habe aber ausdrücklich nur einen anderen Eigentümerbeschluß, nicht
auch den zu TOP 6 gefaßten Beschluß angefochten.

Zweifelhaft sei, ob nach Abschluß der Arbeiten und Ablauf der Anfechtungsfrist
der Antragsteller zu 2 rückwirkend die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses
durch den Antragsteller zu 1 habe genehmigen können. Jedenfalls habe aber
bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis
für eine Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 gefehlt, weil die
Sanierungsarbeiten abgeschlossen gewesen seien. Damit sei Hauptsacheerledigung
eingetreten. Eine Rückgängigmachung der Arbeiten sei nicht möglich. Auch
sonstige Auswirkungen des Eigentümerbeschlusses kämen nicht in Betracht.

Gegenstand des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 seien Maßnahmen gewesen,
die durch ... mündlich erläutert und in der Anlage zu dem Protokoll über
die Eigentümerversammlung schriftlich niedergelegt worden seien. Eine
Hauptsacheerledigung wäre dann nicht gegeben, wenn die Arbeiten vom Verwalter
zu überteuerten Preisen vergeben worden wären und der Eigentümerbeschluß
die Vergabe der Arbeiten billigt; denn dann würden Schadensersatzansprüche
gegen den Verwalter ausgeschlossen, wenn der Eigentümerbeschluß bestandskräftig
würde. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Denn in dem Eigentümerbeschluß
sei hinsichtlich der Fassadensanierung nicht über ein bestimmtes Kostenangebot
und das zu beauftragende Unternehmen entschieden worden. Wenn die Verwalterin,
ohne eine erneute Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung darüber einzuberufen,
ein überhöhtes Angebot angenommen haben sollte, würden darauf gestützte
Schadensersatzansprüche gegen sie durch die Bestandskraft des angefochtenen
Eigentümerbeschlusses nicht in Frage gestellt.

Hinsichtlich der Dachsanierung müsse nicht entschieden werden, ob es
sich um eine Maßnahme der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen
Zustands gehandelt habe. Selbst wenn es sich dabei um eine zustimmungspflichtige
bauliche Veränderung gehandelt haben sollte, stünde einem Rückbauanspruch
wegen der damit verbundenen hohen Kosten der Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung entgegen. Auf einen Einladungsmangel könnten sich die Antragsteller
nach Durchführung der Arbeiten schon deshalb nicht berufen, weil der Antragsteller
zu 2 den beschlossenen Umbau der Dachrinnen selbst betrieben und maßgeblich
beeinflußt habe; dabei sei er von Kosten in Höhe von 80.000 - 100.000
DM ausgegangen. Das Verhalten des Antragstellers zu 2 müsse sich der Antragsteller
zu 1 als Gesamthandsmiteigentümer zurechnen lassen. Ein Verlangen auf
Beseitigung der durchgeführten Baumaßnahmen oder Freistellung von den
Kosten stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu
Recht geht das Landgericht davon aus, daß der Antrag der Antragsteller
auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 unzulässig ist
,weil schon vor der Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf den
Abschluß der beschlossenen Sanierungsarbeiten an Fassade und Dach Hauptsacheerledigung
eingetreten ist.

a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht des Landgerichts,
der Anfechtungsantrag sei deshalb unzulässig, weil er nur vom Antragsteller
zu 1 gestellt worden sei. Der Senat hat am 27.9.1990 entschieden, daß
dann, wenn ein Wohnungseigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gehört, der einzelne Gesellschafter grundsätzlich nicht berechtigt ist,
einen Eigentümerbeschluß anzufechten (BayObLGZ 1190, 260). Der Senat hat
in dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung
eines Gesellschafters in entsprechender Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB
insbesondere im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß die BGB-Gesellschaft
über ihre Geschäftsführung grundsätzlich handlungsfähig ist (BayObLG aaO
S. 263). Diese Entscheidung des Senats ist überwiegend auf Zustimmung
gestoßen (vgl. Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. § 43 Rn. 2; Niedenführ/Schulze
WEG 4. Aufl. § 43 Rn. 51; Bärmann/Pick/Merle WEG 7. Aufl. § 43 Rn. 87),
wurde aber auch abgelehnt (Staudinger/Wenzel BGB 123. Aufl.. vor § 43
WEG Rn. 80). Ob an der Entscheidung festzuhalten ist, braucht hier nicht
entschieden zu werden. In dem vorliegenden Fall einer Erbengemeinschaft
gilt jedenfalls trotz der weitgehende inhaltsgleichen Vorschriften des
§ 744 Abs. 2 BGB einerseits und des § 2038 Abs. 1 BGB andererseits etwas
anderes. Der einzelne Miterbe ist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses
ohne Rücksicht darauf, ob er oder die anderen Miterben bis zum Ablauf
der Anfechtungsfrist gehindert waren, sich an dem Anfechtungsantrag zu
beteiligen (BGHZ 94, 117/121) im Hinblick auf § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB
allein berechtigt (Bärmann/Pick/Merle, Staudinger/Wenzel, jeweils aaO;
vgl. BGH NJW 1989, 2694/2696 f.)

b) Ein Verfahren, das die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
zum Gegenstand hat, erledigt sich dann in der Hauptsache, wenn die beschlossene
Maßnahme durchgeführt, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die
Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses auch sonst keine Auswirkungen
mehr haben könnte (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 715/717; Bärmann/Pick/Merle
§ 43 Rn. 98). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die beschlossene
Sanierung von Fassade und Dach Ende des Jahres 1993 abgeschlossen worden:
eine Rückgängigmachung kommt nicht in Betracht. Diese Feststellungen sind
für das Rechtsbeschwerdegericht, weil sie ohne Rechtsfehler getroffen
wurden, bindend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). die Antragsteller
treten ihnen mit der Rechtsbeschwerde auch nicht entgegen. Ihnen geht
es nach den auch insoweit für den Senat bindenden und im übrigen von den
Antragstellern nicht in Frage gestellten Feststellungen des Landgerichts
allein darum, Schadenersatzansprüche gegen den früheren Verwalter im Zusammenhang
mit der Vergabe von Aufträgen zur Durchführung der beschlossenen Sanierung
als solche wird von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt. Ohne
Rechtsfehler hat das Landgericht ausgeführt, daß etwaige Schadensersatzansprüche
gegen den früheren Verwalter nicht ausgeschlossen würden, wenn der angefochtene
Eigentümerbeschluß bestandskräftig werden. Denn dieser enthält keine Festlegungen
darüber, welches Kostenangebot angenommen und welches Unternehmen mit
der Durchführung des Sanierungsarbeiten beauftragt werden solle. Die diesbezüglichen
Entscheidungen wurden von dem früheren Verwalter getroffen, ohne daß dieser
insoweit durch den angefochtenen Eigentümerbeschluß gebunden gewesen wäre.
Zu Recht hat das Landgericht daher eine Hauptsacheerledigung mit dem Abschluß
der Sanierungsarbeiten angenommen, die zur Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags
führt.

3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht
auf § 47 WEG. Es erscheint angemessen, den unterlegenen Antragstellern
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
aufzuerlegen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahrens wird in Übereinstimmung
mit der Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts für das Beschwerdeverfahren
gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG festgesetzt.

Gericht: BayObLG München
Aktenzeichen: 2Z BR 25/98

Redaktion (allg.)

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