Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht
der mit Mahnbescheid vom 9. 2. 1999 und Anspruchsbegründung
vom 2. 3. 1999 geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der
Vertragsgebühr gemäß § 812 Abs. 111 Altern. BGB
zu. Denn der Beklagte hat die 116,00 Dm als rechtsgrundlose Leistung
des Klägers erhalten. Die Vereinbarung, für die Vertragsausfertigung
eine Gebühr von 100,00 DM zzgl. 16 % Ust zu zahlen, ist wegen
eines Verstoßes gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz gemäß
§ 134 BGB nichtig. Dieses ergibt sich aus §§ 3 Abs. 3 Satz 1, 2
Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Dabei ist unstreitig, dass der Beklagte
als Verwalter des Mietobjekts keine Courtage vereinnahmen darf.
Dieses gilt ebenso für Auslagen, wie Schriebgebühren (wie
die Vertragsausfertigungsgebühr), Porti u.ä. Diese sind
nur ausnahmsweise in den § 3 WoVermittG genannten fällen erstattungsfähig.
Das ist der Fall, wenn die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete
übersteigen oder, wenn der Mietvertrag nicht zustanden gekommen
ist. Beide Fallgruppen liegen hier ersichtlich nicht vor. Eine Erweiterung
dieser Ausnahmetatbestände auf Fallgestaltungen, in denen aus
anderen Gründen kein Courtageanspruch gegeben ist, kommt aufgrund
der Gesetzessystematik nicht in Betracht. Denn die Fallgestaltungen
sind ausdrücklich als eng umschriebene Ausnahmetatbestände
konzipiert (vgl. dazu auch Baader/Gehle, WoVermG 1993 zu7 § 3 Rdnr.
49). Diese Verbotstatbestände schränken insoweit die allgemeine
Vertragsfreiheit, die die Vereinbarung von Vertragsgebühren
grundsätzlich gestattet, ein. Auf die Angemessenheit der Höhe
der Gebühren kommt es mithin nicht mehr an. Der Zinsanspruch
ergibt sich aus §§ 284 Abs. 2, 286, 288 BGB. Der Beklagte ist nach
der anwaltlichen Mahnung vom 9. 11. 1998 in Verzug geraten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das Urteil war gemäß
§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu
erklären.
Gericht: AG HAMBURG
Aktenzeichen: 12 C 167/99
Redaktion (allg.)
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