Aus den Entscheidungsgründen
Den Beteiligten zu 1) war die fristgemäß beantragte
Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu
verweigern, da ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§§ 14 FGG, 114 ZPO).
Entgegen ihrer Ansicht beruht die Entscheidung des Landgerichts,
das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs.
1, 45 Abs. 1 WEG,20, 22 FGG), nicht auf einer Verletzung des Gesetzes
(§§ 43 Abs. 1, 27 FGG, 550 ZPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligten zu 1), wie sie
meinen, dem Landgericht vor der Terminierung unmißverständlich
angezeigt hatten, ihrem Verfahrensbevollmächtigten das Mandat
entzogen zu haben, so daß dem Gericht dadurch, daß die
Beteiligten zu 1) nicht persönlich zum Termin geladen worden
waren, ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre. Selbst wenn das
zu bejahen wäre, müßte ein Rechtsmittel erfolglos
bleiben, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf
dem Verfahrensfehler. Es kann ausgeschlossen werden, daß diese
dann, wenn statt ihres Verfahrensbevollmächtigten die Beteiligten
zu 1) zum Termin geladen worden wären, anders ausgefallen wäre.
Dabei geht der Senat zugunsten der Beteiligten zu 1) davon aus,
daß diese bis zum Termin das vorgetragen hätten, was
sie zur Sache in ihrem PKH-Antragsschriftsatz vom 12. 8. 97 dargelegt
haben. Sie wären nämlich mit der ihnen Anfang Juni 97
zugegangenen Ladung zum Verhandlungstermin am 3. 7. 97 von der Fortführung
des Verfahrens inzident und zugleich hinreichend informiert gewesen,
und hätten deshalb - das Gutachten lag ihnen vor - bis zum
Termin ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, ergänzend zum
Gegenstand des Verfahrens und zu dem eingeholten Privatgutachten
eingehend Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen.
Die Entscheidung des Landgerichts in der Sache ist rechtlich nicht
zu beanstanden.
Das Amts- und diesem folgend das Landgericht haben zu Recht den
Antrag der Beteiligten zu 1), dem Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung
vom 18. 3. 94 zu Tagesordnungspunkt 6 (Bl. 121 GA) nach § 43 Abs.
1 Nr. 4 WEG für ungültig zu erklären, abgewiesen.
Die Ansicht des Amts- wie des Landgerichts, daß mit dem beschlossenen
Austausch der Holzfenster gegen Kunststoffenster keine bauliche
Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden ist,
die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung
hinausgeht (§ 22 Abs. 1 WEG), und deshalb mehrheitlich beschlossen
werden konnte, weist keinen Rechtsfehler auf. Der Senat hat erst
kürzlich (Beschluß vom 14. 4. 97 - 16 Wx 89/97) in Übereinstimmung
mit Beschlüssen anderer Obergerichte entschieden, daß
ein Austausch von alten Holzfenstern gegen ähnlich gestaltete
Kunststoffenster mit Isolierverglasung solange keine bauliche Veränderung
darstellt, wie die Maßnahme sich im Rahmen ordnungsmäßiger
Instandhaltung und Instandsetzung hält (vgl. auch BayObLG WE
92, 50 + 95, 125; OLG Oldenburg WE 88, 175; Bärmann/Pick/Merle
WEG 7. Aufl., § 22 Rdnr. 50). Die Wohnungseigentümer sind,
wenn der Einbau das äußere Bild des Gebäudes nicht
aufgrund sichtbarer abweichender Gestaltung der Rahmen, der Art
des Materials oder der Farbgebung verändert, grundsätzlich
nicht verpflichtet, bei Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen
den bisherigen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums beizubehalten.
Sie können vielmehr modernere und einen höheren technischen
Standard aufweisende Materialien verwenden, solange ein vernünftiges
Kosten-Nutzung-Verhältnis gegeben bleibt (vgl. OÖLD Düsseldorf
NJW-RR 94, 1170).
Nichts ist dafür dargetan oder ersichtlich, daß der
angefochtene Eigentümerbeschluß die genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt. Die Beteiligten zu 1) machen selbst nicht geltend,
daß die darin genannten Kunststoffenster derart sichtbar nennenswert
anders als die Holzfenster gestaltet sind, daß im Falle des
Austauschs das einheitliche äußere Bild des Gebäudes
verändert würde. Im übrigen trägt der Eigentümerbeschluß
auch dem Umstand Rechnung, daß ein Fensteraustausch nur erfolgen
kann und darf, wenn er im Rahmen ordnungsgemäßer Instandsetzung
erforderlich ist. Der Beschluß legt ausdrücklich fest,
daß der voraussichtliche Reparaturkostenaufwand schon den
Betrag von 500,00 DM überschreiten muß, bevor aus wirtschaftlichen
Gründen der Austausch gegen ein Kunststoffenster angezeigt
sein kann, der mit Kosten von 921,50 DM nebst MwSt. verbunden sein
sollte. Die Entscheidung kann als ordnungsmäßige Instandhaltung
und Instandsetzung angesehen werden, zumal da das Material insbesondere
hinsichtlich seines besseren Dämmwerts wie seiner wesentlich
längeren Lebensdauer eine ganz erhebliche Verbesserung in Form
einer auch mit Ersparnissen verbundenen Modernisierung des bestehenden
Zustandes darstellt. Die Beteiligten zu 1) machen im übrigen
unter Hinweis auf eine entsprechende Erklärung des Sachverständigen
... selbst geltend, daß die Lackierungen des Holzfensters
alle zwei Jahre nachgearbeitet werden müßten.
Ferner ohne Rechtsfehler sind das Amts- und diesem wiederum folgend
das Landgericht davon ausgegangen, daß es für die Frage
der Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht darauf ankommt,
ob beidseitig grau beschichtete Kunststoffenster nicht erhältlich
sind, was die Beteiligten auch nur beweislos behaupteten. Im Eigentümerbeschluß
ist ausdrücklich festgehalten, daß die Kunststoffenster
sich in der Farbgestaltung dem äußeren Erscheinungsbild
der Gesamtanlage (Farbe Grau/Anthrazitton) anpassen müssen.
Das die Wohnungseigentümer bereits bei der Beschlußfassung
gewußt hätten, daß solche Kunststoffenster tatsächlich
nicht erhältlich sind, behaupten die Beteiligten zu 1) selbst
nicht. Deshalb ginge der Beschluß ins Leere, wenn es solche
Kunststoffenster tatsächlich nicht geben sollte.
Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses
selbst ist es unerheblich, wenn der Verwalter anschließend
die ihm aufgegebene Erneuerung der Fenster, wie die Beteiligten
zu 1) meinen, nicht beschlußgerecht ausführt, d.h. die
praktische Durchführung des Beschlusses nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung entsprechen sollte. Für diesen Fall stellt sich
die Frage nach einem Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr.
2 WEG, in dem auf Antrag eines Wohnungseigentümers über
die Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums zu entscheiden ist, wozu die Frage gehört, ob der
Verwalter Beschlüsse der Eigentümer pflichtwidrig nicht
richtig ausführt. Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder
Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Beschlüssen
entspricht.
Entscheidungsunerheblich ist die angeblich gegenüber den Beteiligten
zu 1) erfolgte Warnung des Sachverständigen ..., die in ihrer
Wohnanlage benötigten Fenster durch dunkelfarbige Kunststoffenster
auszutauschen. Nichts ist dafür nachvollziehbar von den Beteiligten
zu 1) dargetan oder ersichtlich, daß die zum Einbau vorgesehenen
dunkelgrauen Kunststoffenster Abmessungen aufweisen, die - wie der
SV in seinem Gutachten darlegt - die Gefahr in sich bergen, daß
sich bei entsprechender Sonneneinstrahlung das thermoplastische
Material stark ausdehnen und verformen kann. Ebensowenig haben die
Beteiligten zu 1) auch nur einen einzigen Fall dargetan, in dem
das bei einem Fenster inzwischen geschehen wäre.
Ohne Rechtsfehler haben die Vordergerichte den Einwand nicht zugelassen,
die Instandsetzung aller Fenster der Wohnanlage hätte kostengünstig
in einem Auftrag vergeben können und müssen, die beschlossene
sukzessive Reparatur und Erneuerung der Fenster sei unverhältnismäßig
kostenträchtiger. Insoweit wird auf die Begründung im
amtsgerichtlichen Beschluß Bezug genommen.
Gleiches gilt für die Zurückweisung des Einwands, die
von den Wohnungseigentümern bestimmten Beteiligten - zwei Mitglieder
des Verwaltungsbeirats sowie ein Beauftragter eines Schreinerunternehmens
- seien nicht befähigt, den tatsächlichen Zustand der
Fenster und den Reparaturkostenaufwand zu beurteilen, entsprechende
Feststellungen dürften nur durch einen Sachverständigen
getroffen werden.
Schließlich nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der
Beteiligten zu 1), es lägen hinsichtlich des notwendigen Kostenaufwands
für die Instandsetzung der Holzfenster mittlerweile 3 stark
voneinander abweichende Bewertungen von Sachverständigen vor.
Mit ihrer bloßen nicht näher dargelegten Behauptung,
der Sachverständige ... habe 19.578,36 DM einschließlich
MwSt.. ermittelt, läßt sich nichts anfangen. Die Beteiligten
zu 1) haben keinen einzigen Fall dartun können, wo der Austausch
nicht erforderlich gewesen wäre. In seinem Privatgutachten
vom 22. 5. 96 hat der Sachverständige ..., auf den sich die
Beteiligten geeinigt hatten, bei allen ihm zur Überprüfung
genannten alten Fenster festgestellt, daß eine Reparatur wegen
des dafür erforderlichen Kostenaufwandes wirtschaftlich unvertretbar
ist. Die geringsten Nachbesserungskosten für ein streitbefangenes
Holzfenster beliefen sich schon auf 1.180,00 DM nebst MwSt., während
die Kosten eines neu einzubauenden Kunststoffensters nur 921,50
DM nebst MwSt. betragen.
Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 16 Wx 219/97
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