27. Oktober 2009, 14:52 Uhr
Dem Mieter steht ein Einsichtsrecht in die Liste über die abgelesenen Messwerte sowie der Verbrauchsdaten aller Mieter zu, da er nachvollziehen können muss, auf welchen Einzeldaten die eigene Abrechnung basiert. Nur auf diesem Wege kann der Mieter erkennen, wie die Einzel- und Gesamtverbrauchswerte ermittelt und zugeordnet wurden. Da einzelne Heizkostenverteiler übersehen werden können, steht eine elektronische Erfassung und Verarbeitung dem Einsichtsrecht nicht entgegen. Besonders schutzwürdige Daten anderer Mieter kann der Vermieter schwärzen. Solange die Einsicht nicht gewährt wird, ist der Mieter nicht verpflichtetet, Nachzahlungsbeträge zur Heizkostenabrechnung zu begleichen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Einsichtsrecht
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