Haben die Vertragsparteien in einem notariellen Bauträgervertrag die Fälligkeit der letzten Rate "nach vollständiger Fertigstellung" vereinbart, so tritt die Fälligkeit nicht schon mit der Abnahme oder Abnahmereife ein, sondern erst mit vollständiger Beseitigung der sogenannten Protokoll-Mängel. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Erwerber vertraglich verpflichtet war, das Objekt schon bei Bezugsfertigkeit abzunehmen und daran die Fälligkeit der vorletzten Rate geknüpft war.
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1.4.2025
WBS 70: erste Energiesprong-Sanierung in Brandenburg
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