Fax genügt nicht

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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Ein für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossener Gewerbemietvertrag enthielt eine Verlängerungsoption zugunsten des Mieters, die bis zu einem bestimmten Stichtag ausgeübt werden konnte. Der Mieter übersandte dem Vermieter innerhalb dieser Frist ein Fax, in dem er die Ausübung der Option erklärte. Da der Mietvertrag für länger als ein Jahr geschlossen worden war, bedurfte er der Schriftform, die grundsätzlich auch für alle Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen Nebenabreden gilt. Ein Fax reichte da nicht und die Erklärung des Mieters war somit unwirksam.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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