Auch in den Fällen, in denen ein zunächst formnichtiger Kaufvertrag durch Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch geheilt wird, scheiden Mängelansprüche des Käufers nur dann aus, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrages den Mangel kannte. Die Kenntnis zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung schadet hingegen nicht.
(Leitsatz von Dr. Olaf Steckhan)
1167
Bild: M. Eisinger
17. Februar 2012, 10:23 Uhr
Aus dem Tatbestand
k. A.
Aus den Entscheidungsgründen
k. A.
Gericht: BGH Aktenzeichen: V ZR 212/87 Urteil vom: 27.05.2011
Redaktion (allg.)
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