Hat der Mieter während des Mietverhältnisses die Kaution nicht gezahlt, kann der Vermieter bei Vertragsende statt der vereinbarten Bürgschaft gleich auf Zahlung in bar klagen. Der Mieter darf die Kaution auch nicht wegen eines Mangels der Wohnung zurückhalten. Denn diese dient nicht nur zur Sicherung von Ansprüchen aus dem laufenden Mietverhältnis, sondern soll nach dem Ende des Mietverhältnisses dem Vermieter die Möglichkeit geben, mit noch offenen Ansprüchen abzurechnen. Hat der Vermieter die Kaution zunächst gestundet, entfällt diese Abrede spätestens mit dem Ende des Mietverhältnisses. Verzugszinsen kann er aber nicht verlangen: Die Kaution gehört nicht zum Vermögen des Vermieters, sondern wird von ihm nur treuhänderisch verwaltet.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸









