Feuer-/Hausratsversicherung

Der Mieter haftet für den Gebäudebrandschaden, wenn nach dem Brandbericht der Polizei das Feuer seinen Ausgang wahrscheinlich von einem der Kinderbetten im Kinderzimmer aus genommen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Mieterin es lediglich als möglich bezeichnet hat, dass Bauleitungen defekt gewesen seien. Etwas anderes gilt, wenn sie dafür konkrete Umstände nennen kann. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Brand durch ihre 10jährige Tochter oder durch deren zu Besuch anwesende 9jährige Freundin gelegt worden ist.
 

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Klägerin hat als Feuerversicherer eines Hauses ihren Versicherungsnehmer,
den Zeugen ... wegen eines Brandschadens entschädigt und nimmt
nunmehr Rückgriff gegen die Beklagte.

Die Beklagte bewohnt eine Wohnung in dem versicherten Haus ...
in .., die sie von dem Versicherungsnehmer und Hauseigentümer
... - ihrem Onkel - gemietet hat. Im Erdgeschoss des Gebäudes
befindet sich ein Getränkemarkt. Zu der Wohnung der Beklagten
im ersten Obergeschoss gehört ein Kinderzimmer, das außerhalb
der eigentlichen Wohnung liegt und unmittelbar vom Treppenhaus aus
zugänglich ist.

Am 25. 4. 1996 brach ein Brand in diesem Kinderzimmer aus, das
an diesem Tag nicht durch eine Tür gesichert war. Die Tür
war von der Beklagten in den Keller verbracht worden, weil sie dort
abgebeizt und gestrichen werden sollte.

Die Beklagte hatte am Brandtag Besuch von ihrer Freundin ... und
deren am 15. 8. 1986 geborene Tochter .... Die Tochter der Beklagten,
..., geboren am 28. 1. 1986, verließ am Nachmittag zusammen
mit ... das Haus, um einkaufen zu gehen. Die Beklagte behauptet,
dass die Kinder gegen 16.30 Uhr aufgebrochen seien. Sie hatten zuvor
zusammen mit dem dreijährigen Sohn der Beklagten im Wohnzimmer
ferngesehen. Der Junge blieb im Wohnzimmer. Die Frauen tranken in
der Küche Kaffee. Gegen 17.00 Uhr entdeckte die Beklagte den
Brand im Kinderzimmer, als sie den Türöffner betätigte,
um den Sohn ihrer Freundin, ..., in die Wohnung einzulassen. Nach
den Feststellungen der Polizei im Ermittlungsverfahren 79 Js 242/96
befand sich der Brandherd auf der Oberseite des unteren Etagenkinderbettes.

Die Beklagte, die ihren Kindern den Gebrauch von Zündmitteln
mehrfach verboten hatte, verließ die Wohnung mit ihren Kindern
unmittelbar nach dem Brand, gab am Folgetag alle Schlüssel
heraus und stellte die Mietzahlung bis zum Wiederbezug ein. Immobilien Vermieten veranlasste die Renovierung der Räumlichkeiten.

Die Klägerin zahlte Ende Juli 1996, Mitte August und sowie
Mitte September jeweils 50.000,00 DM an ihren Versicherungsnehmer.

Am 25. 10. 1996 stellte sie Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
gegen die Beklagte über einen Teilbetrag von 100.000,00 DM,
der dieser am 8. 11. 1996 zugestellt wurde. Nachdem die Beklagte
unter dem 12. 11. 1996 Widerspruch erhoben hatte, begründete
die Klägerin am 7. 5. 1997 unter Einzahlung der Gerichtsgebühren
ihren Anspruch.

Mit Versäumnisurteil vom 22. 7. 1997 hat das Landgericht Dortmund
die Beklagte antragsgemäß verurteilt, 100.000,00 DM nebst
5 % Zinsen seit dem 8. 11. 1996 an die Klägerin zu zahlen.
Gegen das ihm am 5. 8. 1997 zugestellte Versäumnisurteil hat
der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit am 14. 8. 1997
bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten wurde nicht in das Verfahren
einbezogen und verweigert nunmehr jedwede Zahlung unter Hinweis
auf § 12 Abs. 3 VVG. Die Beklagte ihrerseits erhebt die Einrede
der Verjährung.

Die Klägerin hat behauptet, der Brand sei entweder von der
Tochter der Beklagten oder von ... verursacht worden. Selbst wenn
ein Dritter den Brand verursacht haben sollte, sei dies ihrer Ansicht
nach der Beklagten zuzurechnen, die unstreitig die Kinderzimmertür
in den Keller verbracht hatte.

Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil vom
22. 7. 1997 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Brand sei nicht durch die Kinder
gelegt worden. Allenfalls Kunden des im Erdgeschoss gelegenen Getränkemarktes
kämen als Täter in Betracht. Außerdem hat die Beklagte
sich auf die Verjährung berufen.

Durch Urteil vom 18. 11. 1997 - 12 O 245/97 - hat das Landgericht
Dortmund der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch
auf Ersatz des ihrem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens aus
p.V.V. i.V.m. § 67 VVG zu. Insoweit komme es nicht darauf an, ob
das Feuer durch die Kinder oder durch einen Dritten gelegt worden
sei. Die Beklagte habe nach § 278 BGB für das Verhalten von
Angehörigen und Besuchern einzustehen, weshalb sie sich sowohl
das Verhalten ihrer eigenen Tochter als auch das der ... zurechnen
lassen müsse. Die beiden 9 bzw. 10 Jahre alten Kinder seien
ihrerseits in der Lage gewesen, die Gefährlichkeit ihres Tuns
zu erkennen, als sie mit Feuer spielten.

Aber auch wenn der Schaden durch einen unberechtigten Dritten verursacht
worden sein sollte, dem wegen des Fehlens der Kinderzimmertür
der Zugang zu dem Raum möglich gewesen sei, habe die Beklagte
hierfür einzustehen. Es habe ihr oblegen, das offenstehende
Zimmer zu überwachen oder anderweitig dafür zu sorgen,
dass Unbefugte keinen Zugang fanden.

In entsprechender Anwendung des § 282 BGB sei es Sache der Beklagten,
sich zu entlasten, weil die Schadensursache aus ihrem Gefahrenkreis
hervorgegangen sei. Entlastungsgründe habe die Beklagte jedoch
nicht vorgetragen.

Gegen das ihr am 4. 12. 1997 zugestellte Urteil des Landgerichts
Dortmund hat die Beklagte am 30. 12. 1997 Berufung eingelegt, die
sie am 2. 3. 1998 begründet hat. Die Berufungsbegründungsfrist
war zuvor bis zum 28. 2. 1998 - einem Samstag - verlängert
worden.

Die Beklagte nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und
behauptet ergänzend, dass auch ein technischer Defekt den Brand
ausgelöst haben könnte. Sowohl technische Geräte
als auch elektrische Leitungen kämen als weitere Brandursache
in Betracht (Beweis: Sachverständigengutachten). Eventuelle
Ansprüche der Klägerin seien - so meint sie - jedenfalls
verjährt. Sie meint, die Frist des § 558 BGB habe am 25. 4.
1997, jedenfalls aber am 26. 4. 1997 zu laufen begonnen, als Immobilien Vermieten unstreitig alle Schlüssel zurückerhielt. Die
Verjährung sei nicht durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
über 100.000,00 DM unterbrochen worden, weil die Klägerin
den Teilbetrag unstreitig nicht aufgeschlüsselt und auf die
einzelnen Schadenspositionen verteilt hat. Der Zinsanspruch wird
dem Grund und der Höhe nach bestritten.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen
Urteils das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 22. 7. 1997
aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug
und behauptet, der Brand sei nicht durch einen technischen Defekt,
sondern durch die Kinder verursacht worden. Sie behauptet, dass
Dritte ebenso wie Kunden des im Erdgeschoss des Gebäudes gelegenen
Getränkemarktes keinen Zugang zu dem Treppenhaus gehabt hätten.
Im Hinblick auf den Zeitwertschaden behauptet sie, er habe zumindest
100.000,00 DM betragen (Beweis: Zeugnis des Herrn ... zu laden über
die Klägerin; Zeugnis des sachverständigen Zeugen ...;
Sachverständigengutachten). Die Klägerin meint, der mit
der Teilklage geltend gemachte Teilbetrag habe nicht weiter aufgeschlüsselt
werden müssen, weil es sich insoweit um einen einheitlichen
Anspruch auf Wiederherstellung der Mietsache handele. Hinsichtlich
der Einzelheiten der behaupteten Schäden wird auf vom Architekten
des Vermieters erstellte Kostenermittlung Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und
.... Die Akten 79 Js 242/96 StA Dortmund lagen vor und waren Gegenstand
der mündlichen Verhandlung.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

 

Die form- und fristgerecht eingelegte, zulässige Berufung
ist im wesentlichen nicht begründet. Begründet ist sie
insoweit, als der Klägerin 5 % anstatt 4 % Zinsen aus dem Betrag
von 100.000,00 DM seit dem 8. 11. 1996 zugesprochen worden sind.

Das Landgericht hat das von ihm erlassene Versäumnisurteil
vom 22. 7. 1997, durch das die Beklagte zur Zahlung von 100.000,00
DM verurteilt worden ist, mit Recht aufrechterhalten. Der Klägerin
steht gegenüber der Beklagten aus übergangenem Recht ein
Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Ein gesetzlicher Forderungsübergang
des Anspruchs des Zeugen ... gegen die Beklagte wegen Schlechterfüllung
der mietvertraglichen Pflichten (§§ 535, 278 BGB) ist nicht bereits
deshalb ausgeschlossen, weil sie durch den vom Zeugen ... mit der
Klägerin geschlossenen Gebäudefeuerversicherungsvertrag
mitversichert und damit nicht Dritte im Sinne dieser Norm ist. Mieter
sind nicht in der Gebäudeversicherung mitversichert. Bei dieser
Versicherung handelt es sich um eine reine Sachversicherung. Das
bloße Sachersatzinteresse des Mieters, bestehend in dessen
Haftpflichtrisiko, ist in diese Sachversicherung nicht einzubeziehen
(BGH NJW 1992, 980, 981).

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte
für den durch den Brand in dem Haus ... in ... verursachten
Schaden in jedem Fall unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven
Forderungsverletzung einzustehen hat. Aufgrund des Mietvertrags
mit dem Zeugen ... war die Beklagte verpflichtet, mit der Mietsache
sorgsam umzugehen und sie nicht zu beschädigen. Als Mieterin
haftet sie nicht nur für eigene Pflichtverletzungen, sondern
nach § 278 BGB auch für solche ihrer Familienangehörigen
und Gäste (Soergel/Wolf, § 278 Rdnr. 50; Palandt/Heinrichs,
§ 278, Rdnr. 16). Aufgrund der Beweisaufnahme steht zwar nicht eindeutig
fest, ob der Brand in der Mietwohnung dadurch entstanden ist, dass
Familienangehörige oder Gäste unachtsam mit offenem Feuer
in dem Kinderzimmer hantiert haben oder ob er durch einen Kurzschluss
in den elektrischen Geräten der Beklagten entstanden ist. Da
die Schadensursache aber aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich
der Beklagten hervorgegangen ist, trägt diese die Beweislast
dafür, dass sie die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat
(BGH NJW 1962, 31; BGH WM 1985, 1245; Soergel/Wiedemann, vor § 275
Rdnr. 530). Die Beklagte hat zwar in der Berufungsinstanz behauptet,
als weitere Brandursache käme auch ein technischer Defekt in
den bauseitigen Elektroleitungen in Betracht, hat das aber als nur
möglich bezeichnet, ohne konkrete Umstände für eine
Brandursache im bauseitigen Bereich, dem Verantwortungsbereich des
Zeugen ... als Vermieter vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes trägt Immobilien Vermieten, wenn streitig ist,
ob die vermieteten räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt
worden sind, zwar die Beweislast dafür, dass die Schadensursache
dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Immobilien Vermieten muss eine
in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache
zunächst ausräumen. Nur wenn das gelingt, hat sich der
Mieter dafür zu entlasten, dass er für den Brand nicht
verantwortlich ist (BGHZ 124, 127). Die Beklagte hat aber keine
konkreten Umstände behauptet, aus denen sich ergeben könnte,
dass die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Vermieters,
des Zeugen ... liegen könnte. Sie hat es lediglich als möglich
bezeichnet, dass bauseitige elektrische Leitungen defekt gewesen
und den Brand ausgelöst haben können. Auch die Beweisaufnahme
hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass andere Umstände
als der von der Klägerin ausgeübte Mietgebrauch als Ursache
für den in der Wohnung ausgebrochenen Brand in Betracht kommen.
Aus dem Brandbericht in der beigezogenen Akte 79 Js 242/96 und den
darin enthaltenen Aufnahmen von der Brandstelle ergibt sich vielmehr,
dass der Brand höchstwahrscheinlich seinen Ausgang von einem
der Kinderbetten im Kinderzimmer genommen hat und dass im Zeitpunkt
des Brandes keine elektrischen Geräte an die Steckdosen angeschlossen
waren. Auch die Zeugin ... hat in ihrer Vernehmungen angegeben,
dass der Brand nach ihrer Auffassung seinen Ausgang von einem Kinderbetten
genommen habe. Da keine konkrete Anhaltspunkte für einen im
Verantwortungsbereich des Vermieters, des Zeugen ..., fallende Schadensursache
bestehen, die Immobilien Vermieten ausräumen könnte, ist davon
auszugehen, dass die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich
der Beklagten hervorgegangen ist. Sie trägt damit die Beweislast
dafür, dass sie die Beschädigung der Mietsache durch den
Brand nicht zu vertreten hat. Dieser Bewies ist ihr aber nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen.

Sollte der Brand durch die Tochter der Beklagten oder durch deren
Freundin gelegt worden sein, so hätte die Beklagte hierfür
nach § 278 BGB einzustehen. Sowohl die zum damaligen Zeitpunkt 10jährige
Tochter der Beklagten als auch deren damals 9jährige Freundin
... waren in der Lage, die Gefährlichkeit ihres Verhaltens
zu erkennen (§§ 278 Abs. 1, 276 Abs. 1S. 3, 828 BGB).

Auch wenn der Brand durch einen Dritten gelegt worden wäre,
der durch das Ladenlokal in das vor der Wohnung der Beklagten liegende
Kinderzimmer eingedrungen sein könnte, hätte das die Beklagte
zu vertreten. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
dass es der Beklagten und nicht dem Zeugen ... als Vermieter oblag,
das unmittelbar am Treppenhaus liegende Kinderzimmer gehörig
zu sichern und zu überwachen. Die Beklagte hätte, nachdem
sie die Tür zum Kinderzimmer entfernt hatte, um sie anstreichen
zu lassen, ohne weiteres eine andere Tür einhängen und
verschließen können.

Auch wenn der Brand, wofür die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt
ergeben hat, ohne ihr Verschulden durch einen technischen Defekt
der im Kinderzimmer aufgestellten Elektrogeräte ausgelöst
worden sein sollte, hätte das die Beklagte darlegen und beweisen
müssen, weil von ihr angeschlossene Elektrogeräte zu ihrem
Risiko- und Verantwortungsbereich gehören. Keiner der vernommenen
Zeugen konnte irgendwelche Angaben dazu machen, welche Geräte
im Zeitpunkt des Brandes im Kinderzimmer angeschlossen waren und
ob sie einen Defekt aufgewiesen haben.

Da es der Beklagten nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sie
die in ihrem Risiko- und Verantwortungsbereich liegende Brandursache
nicht zu vertreten hat, hat sie den entstandenen Schaden aus positiver
Vertragsverletzung zu ersetzen.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin
an den Zeugen ... zur Regulierung des Schadens von dem Zeitwert
von ca. 160.000,00 DM mindestens den eingeklagten Betrag von 100.000,00
DM geleistet hat. Die Zeugen ... und ... haben bestätigt, dass
die Klägerin an den Zeugen ... einen wesentlich höheren
Betrag, nämlich den Neuwert in Höhe von 223.011,76 DM,
ersetzt hat und dass der Zeitwert, der von der Beklagten zu ersetzen
wäre, mindestens 100.000,00 DM nur um einen Teilbetrag handelt,
der auch hinreichend spezifiziert ist.

Der auf die Klägerin übergegangene Anspruch aus positiver
Vertragsverletzung ist auch nicht verjährt. Es kann offenbleiben,
ob die Sechsmonatsfrist des § 558 Abs. 1 BGB bereits am 26.4. 1996,
einen Tag nach dem Brand, zu laufen begonnen hat. In jedem Fall
wäre eine Verjährung nach " 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB dadurch
rechtzeitig unterbrochen worden, dass die Klägerin der Beklagten
am 8. 11. 1996 einen Mahnbescheid zugestellt hat, der nach § 693
Abs. 2 ZPO auf den Tag der Antragstellung und damit auf den 25.
10. 1996 zurückwirkt. Da die Klägerin ihren Klageanspruch,
nachdem die Beklagte am 12. 11. 1996 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
erhoben hat, unter Einzahlung einer weiteren Gerichtsgebühr
mit einem am 7. 5. 1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet
hat, hat sie dadurch die mit der Unterbrechung (8. 11. 1996) neu
begonnene Sechsmonatsfrist des § 558 BGB gewahrt (Vgl. § 211 Abs.
2 S. 2 BGB).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin
nach § 288 BGB aber seit dem 8. 11. 1996 nur 4 % und nicht 5 % Zinsen
aus 100.000,00 DM zu. Für einen darüber hinausgehenden
Zinsschaden (§ 286 Abs. 1 BGB) hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97. 92, Abs. 2 ZPO, die über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Das Urteil beschwert die Beklagte um mehr als 60.000,00 DM.
 

Gericht: OLG HAMM
Aktenzeichen: 7 U 4/98

Redaktion (allg.)

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