Filesharing: Keine Haftung seitens Anschlussinhabers
Aus dem Tatbestand
Die Mieterin einer Wohnung hatte im Rahmen einer Wohngemeinschaft einzelne Zimmer untervermietet. Nun mahnte eine Anwaltskanzlei sie im Auftrag eines Musikunternehmens wegen illegalen Filesharings ab. Von ihrem Anschluss aus hatte jemand ein Musik-Album heruntergeladen und anderen Nutzern zum Tausch angeboten. Die (Haupt-)Mieterin sollte als Anschlussinhaberin nun rund 1.200 Euro Anwaltskosten und 2.500 Euro Schadenersatz zahlen. Sie weigerte sich jedoch: Sie habe sich zur Zeit des Verstoßes gar nicht in der Wohnung aufgehalten. Der Internetanschluss befinde sich in einem Zimmer, das sie untervermietet habe, und das die Untermieterin selbst wiederum zeitweilig untervermietet habe. Deren Untermieter habe den Verstoß vor Zeugen zugegeben.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Amtsgericht Hamburg lehne die Zahlungsklage des Musikunternehmens gegen die Frau ab. Die Hauptmieterin habe genug Argumente vorgetragen, um es wahrscheinlich zu machen, dass eine andere Person den Verstoß begangen habe. Sie habe nicht die Pflicht, den eigentlichen Täter selbst zu ermitteln. Sie hafte weder als Täterin noch als „Störerin“. Als Inhaberin des Internetanschlusses sei sie ohne besonderen Anlass nicht dazu verpflichtet, volljährige Benutzer der Wohnung darüber zu belehren, dass Filesharing illegal sei. Dass der Untermieter Franzose sei, ändere daran nichts – denn auch in Frankreich hätten Urheberrechtsverletzungen Konsequenzen.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Gericht: AG Hamburg
Aktenzeichen: 36a C 45/16
Urteil vom: 31.08.2016
Redaktion (allg.)
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