Aus den Entscheidungsgründen
Die am 6. Mai 1999 eingegangene, gemäß den §§ 793 Abs.
2, 568 Abs. 2 Satz 2, 577 ZPO zulässige sofortige weitere Beschwerde
ist unbegründet.
Gemäß § 765 a Abs. 3 ZPO ist in Räumungssachen
der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO grundsätzlich
spätestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin
zu stellen. Diese Frist hat die Schuldnerin im Streitfall nicht
eingehalten. Der Räumungstermin am 6. Mai 1999 ist ihr bereits
im Januar 1999 durch ein Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom
22. Januar 1999 mitgeteilt worden. Gleichwohl hat sie den Antrag
auf Einstellung der Räumungsvollstreckung erst mit Schriftsatz
ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Mai 1999 und damit
verspätet gestellt.
Die Schuldnerin hat nicht dargelegt, dass die Gründe, auf
die ihr Vollstreckungsantrag gestützt wird, erst nach dem Beginn
der 2-Wochen-Frist entstanden sind oder dass sie ohne ihr Verschulden
gehindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Nach ihrem eigenen
Vortrag ist sie nach ihrer Operation am 7. April 1999 aus der Universätsklinik
Bonn nach Hause entlassen worden. Gründe, die sie darin gehindert
haben, selbst oder mit Unterstützung eines Angehörigen
noch vor dem Beginn der 2-Wochen-Frist einen Antrag nach § 765 a
ZPO zu stellen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass
sie zunächst noch bettlägerig gewesen sein mag, schloss
die Beauftragung eines Rechtsanwalts - gegebenenfalls mit Unterstützung
eines Angehörigen - nicht aus. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge
hat sie zudem noch in der 15. Kalenderwoche ein Gespräch mit
dem Sohn der Gläubiger wegen der Räumung geführt.
Dann hätte sie in dieser Woche auch einen Antrag nach § 765
a ZPO stellen können. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung
ihres Sohnes vom 5. Mai 1999 ergibt, hatte die Schuldnerin bereits
nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus Mitte April 1999 erfahren,
dass der Umzug in die neue Wohnung erst zum 1. Juni 1999 erfolgen
könnte. Dies hätte sie somit vor dem in § 765 a ZPO bestimmten
Zeitpunkt mit einem Antrag auf Vollstreckungsschutz geltend machen
können.
Nach alledem war die weitere Beschwerde mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Beschwerdewert: DM 725,- (wie die Vorinstanz)
Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 2 W 116/99
Redaktion (allg.)
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