Aus dem Tatbestand
Gegenstand dieses Rechtsstreits sind im Wesentlichen Selbstverständlichkeiten im täglichen Leben, für deren Regelungen das Gericht bemüht wurde: In den Nachbargarten fliegende Bälle von fußballspeielenden Kindern und daraus abgeleitete Unterlassungsansprüche.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ..., das aus einer Doppelhaushälfte mit Garten besteht.
Der Beklagte zu 1) ist von Beruf Rechtsanwalt, der Beklagte zu 2) ist sein 7 Jahre alter Sohn.
Der bis April 2003 mit einem ca. 1,2 m hohen Maschendrahtzaun, der an einer Stelle heruntergedrückt war, und seither mit einem Holzstaketenzaun und im Wesentlichen mit einer dahinter befindlichen ca. 2,5 m hohen Thujenhecke eingefriedete Garten der Klägerin grenzt auf einer Seite an eine Wiese, die von der Gemeinde als Kinderspielplatz ausgewiesen ist. Auf dieser Wiese spielte und spielen der Beklagte zu 2) und die Kinder aus der Nachbarschaft mit Recht auch Fußball, wobei der Fußball allerdings gelegentlich durch eine ca. 0,6 m breite Lücke der Thujenhecke in den Garten der Klägerin flog.
So auch am 19.3.2003 gegen 16.00 Uhr. Nachdem der dem Beklagten zu 2) gehörende Fußball im Garten der Klägerin gelandet war, trotz mehrfachen Klingelns an der Haustür durch den Beklagten zu 2) nicht geöffnet wurde und ein Zutritt in den Garten wegen der abgeschlossenen Gartentür nicht möglich war, hob der herbeigerufene Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) über den Gartenzaun und ermöglichte ihm dadurch, an seinen Ball zu gelangen. Die Klägerin, die in ihrem Garten auf einer Liege lag und der dieser Vorgang nicht entgangen war, stellte den Beklagten zu 1) daraufhin zur Rede und verbat sich ein nochmaliges Betreten ihres Gartens durch den Beklagten zu 2). Außerdem ließ sie dem Beklagten zu 1) eine "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" zustellen, wonach sich der Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber verpflichten sollte:
"1. Es ab sofort zu unterlassen, das Anwesen der Frau ... zu betreten oder sonst wie widerrechtlich zu beeinträchtigen oder Dritte, z.B. seinen Sohn, zu veranlassen, das vorgenannte Anwesen der Frau ... zu betreten oder sonst wie widerrechtlich zu beeinträchtigen.
2. Ab sofort dafür Sorge zu tragen, dass seine minderjährigen Kinder/sein minderjähriges Kind, z.B. sein Sohn ..., das vorgenannte Anwesen der Frau ... betritt oder sonst wie widerrechtlich beeinträchtigt und
3. zu jedem Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 500 Euro an Frau ... zu zahlen.
4. Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts ... entstanden sind, nach Maßgabe einer 10/10 Gebühr gemäß §§ 11, 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO zuzüglich der Auslagen und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von 4.000 Euro gemäß beiliegender Kostennote zu tragen."
Der Klägervertreter verlangte mit beigefügtem Brief vom 3.4.2003 die Abgabe dieser Erklärung nach Unterzeichnung und Zahlung der beigefügten Kostennote vom 1.4.2003 in Höhe von 310,88 Euro unter Fristsetzung bis zum 9.4.2003. Der Beklagte zu 1) übersandte dem Klägervertreter die von ihm geringfügig in Ziffer 4. abgeänderte und unterzeichnete Erklärung mit Begleitschreiben vom 7.4.2003 und zahlte einen Betrag von 105,05 Euro.
Am 30.4.2003 nach 18.35 Uhr spielte der Beklagte zu 2) auf der Wiese mit seinem Freund ... wiederum Fußball, wobei der Ball erneut in den Garten der Klägerin flog. Als der Beklagte zu 2) am Nachmittag danach gegen 14.00 Uhr seinen Ball bei der Klägerin abholen wollte, machte diese die Herausgabe unter Hinweis auf die von dem Beklagten zu 1) unterzeichnete "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" von der Zahlung von 500 Euro abhängig.
Da keine Zahlung erfolgte, verlangte der Klägervertreter mit Schreiben an den Beklagten zu 1) vom 19.5.2003 erneut die Zahlung von 500 Euro sowie von Anwaltskosten in Höhe von 45,02 Euro unter Fristsetzung bis zum 28.5.2003. Mit Schreiben vom 23.5.2003 lehnte der Beklagte zu 1) die Zahlung ab und erklärte, er widerrufe die von ihm unterzeichnete "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung".
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, sie habe aufgrund der von dem Beklagten zu 1) unterzeichneten Erklärung, die ein Schuldeingeständnis des Beklagten zu 1) darstelle, gegen diesen wegen des Vorfalls am 30.4.2003 einen Anspruch auf Zahlung von 500 Euro und auf Zahlung des aus der Kostennote des Klägervertreters vom 1.4.2003 noch offenen Restbetrags von 205,83 Euro. Außerdem habe sie einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch unbefugten Zutritt und auf Feststellung, dass die vom Beklagten zu 1) unterzeichnete Erklärung rechtswirksam ist.
Sie beantragt:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 29.5.2003 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 205,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 9.4.2003 zu zahlen.
3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandling festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, Bälle auf das in der ... befindliche Anwesen der Klägerin zu werfen oder werfen zu lassen, vorgenanntes Anwesen zu betreten oder sonst wie widerrechtlich zu beeinträchtigen oder Dritte zu veranlassen, auf vorgenanntes Anwesen Bälle zu werfen, dieses Anwesen zu betreten oder sonst wie widerrechtlich zu beeinträchtigen.
4. Es wird festgestellt, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Beklagten zu 1) vom 3.4.2003 rechtswirksam ist und insbesondere nicht durch Widerruf des Beklagten zu 1) vom 23.5.2003 aufgehoben wurde.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Sie sind der Ansicht, dass die Klage unbegründet ist, und tragen dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Zwar habe der Beklagte zu 2) sowohl am 19.3.2003 als auch am 30.4.2003 auf der an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Spielwiese Fußball gespielt, der Ball sei aber am 19.3.2003 von einem anderen mitspielenden Kind und am 30.4.2003 vom mitspielenden 7 Jahre alten Kind ... so unglücklich getreten worden, dass er unabsichtlich in den Garten der Klägerin geflogen ist. Dadurch sei das Grundstück der Klägerin nicht im Sinne der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vertragsstrafwürdig beeinträchtigt worden. Die Klägerin habe daher weder einen Anspruch auf Zahlung der von ihr geforderten "Vertragsstrafe" in Höhe von 500 Euro und Anwaltsgebühren noch auf Unterlassung.
Da der von der Klägerin einbehaltene Fußball dem Beklagten zu 2) gehöre, habe dieser einen Anspruch auf Herausgabe.
Die Beklagten beantragen im Wege der Widerklage: Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, den von ihr unterschlagenen Fußball "Adidas" (WM-Ball, Wert: 60 Euro) an den Beklagten zu 2) herauszugeben.
Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage und trägt dazu im Wesentlichen vor, ihr stehe an dem Ball ein Zurückbehaltungsrecht zu.
... Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt.
Aus den Entscheidungsgründen
(gemäß § 313 Abs. 3 ZPO):
I.
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die beiden Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB. Zwar wurde durch den Umstand, dass während der erlaubten Fußballspiele der Kinder unter Mitwirkung des Beklagten zu 2) auf der dem Grundstück der Klägerin benachbarten Wiese gelegentlich auch der dabei benützte Fußball des Beklagten zu 2) in den Garten der Klägerin geflogen ist, deren Eigentum nicht nennenswert beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung ist aber im eigenmächtigen Betreten des eingefriedeten Grundstücks der Klägerin und in der tatkräftigen Mithilfe beim Übersteigen der Einfriedung zu sehen, obwohl dem Beklagten zu 2) nach § 867 BGB jeweils ein Verfolgungsrecht zustand, wenn es sich um seinen Fußball gehandelt hat. Ein eigenmächtiges Vorgehen war aber verbotene Eigenmacht i.S. der § 858, 1004 BGB, da die in den §§ 229, 904 BGB vorgesehenen Ausnahmefälle nicht vorgelegen haben. Dem Beklagten zu 2) war und ist es daher verwehrt, ohne Erlaubnis der Klägerin über deren Gartenzaun zu steigen und seinen Fußball aus dem Garten zu holen. Das gleiche gilt für den Beklagten zu 1), wenn dieser, wie am 19.3.2003 geschehen, seinen 7 Jahre alten Sohn, den Beklagten zu 2), über den Zaun hebt, um den Ball aus dem Garten zu holen.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist auch begründet, weil Wiederholungsgefahr besteht und deswegen die Abwehr künftiger Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin durch die zuvor beschriebenen Handlungen zu besorgen ist. Unbestritten ist nämlich der Fußball des Beklagten zu 2) schon vor dem 19.3.2003 gelegentlich in das Grundstück der Klägerin geflogen und wieder herausgeholt worden. Da der Beklagte zu 2) und sein Freund auf der dem Grundstück der Klägerin benachbarten Wiese zu Recht Fußball spielen dürfen, besteht auch in Zukunft die Gefahr, dass der Ball, wie am 30.4.2003 geschehen, im Garten der Klägerin landen und von den Beklagten herausgeholt werden wird, nachdem der Beklagte zu 1) die von ihm unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung widerrufen hat.
2. Soweit die Klägerin einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der die Haftung für das Verhalten Dritter beinhalten soll, ist die Klage unbegründet. Anspruchsgegner eines Unterlassungsanspruchs kann nur der "Störer" des Eigentums sein. Eine Haftung der Beklagten ... für das Verhalten der Mitspieler kommt daher nicht in Betracht.
3. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) auf zahlung von 500 Euro ist unbegründet, denn aus der von ihm am 7.4.2003 unterzeichneten Erklärung ergibt sich kein Anspruch für den Vorfall am 30.4.2003/1.5.2003; die vorgenannte Erklärung bezieht sich nämlich nur auf den Beklagten zu 1) und seine Kinder, also den Beklagten zu 2). Der dem Beklagten zu 2) gehörende Fußball wurde aber am 30.4.2003 unbestritten nicht vom Beklagten zu 2), sondern von einem Mitspieler so getreten, dass er wieder in den Garten der Klägerin geflogen ist. Außerdem haben im Rahmen dieses Vorfalls weder der Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) den Garten der Klägerin betreten, vielmehr hat der Beklagte zu 2) am 1.5.2003 lediglich an der Haustür der Klägerin geläutet und um Herausgabe seines Balls gebeten. Daraus ergibt sich für die Klägerin kein zivilrechtlicher Anspruch.
4. Der Anspruch der Klägerin gegen beide Beklagten auf Erstattung der Anwaltsgebühren ist ebenfalls nicht begründet. Indem die Klägerin eine Anspruchsgrundlage in der vom Beklagten zu 1) unterzeichneten "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" sieht, übersieht sie, dass sich daraus kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) ergibt.
Nachdem sich der Beklagte zu 1) aufgrund seiner handschriftlich ausgeführten Abänderung in Ziffer 4 der vorgenannten Erklärung nur zur Tragung der Anwaltskosten der Klägerin nach Maßgabe einer 7,5/10 Gebühr aus einem Streitwert von 1.500 Euro verpflichtet und den sich daraus errechenbaren Betrag auch bezahlt hat, fehlt für eine weitergehende Forderung der Klägerin jegliche Rechtsgrundlage.
5. Soweit die Klägerin festgestellt haben möchte, dass die vom Beklagten zu 1) am 7.4.2003 unterzeichnete "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" rechtswirksam ist und vom Unterzeichner mit dessen Schreiben vom 23.5.2003 nicht rechtswirksam widerrufen worden ist, übersieht sie, dass es sich bei diesem Widerruf um ein Gestaltungsrecht handelt, mit dem der Beklagte zu 1) das sich aus der vorgenannten Erklärung ergebende Rechtsverhältnis mit der Klägerin jederzeit beenden konnte.
II.
Die zulässige Widerklage ist begründet. Der Beklagte zu 2) hat als Eigentümer des streitgegenständlichen Fußballs gegen die Klägerin/Widerbeklagte ein Recht auf Herausgabe (§ 985 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Klägerin nicht zu.
III.
Die Kostenentscheidung folg aus § 92 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Gericht: LG MÜNCHEN
Aktenzeichen: II;5 O 5454/03
Redaktion (allg.)
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