Die vollständige Verflechtung der Wohnbereiche und die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft innerhalb eines 3 Generationen-Haushalts sind ausreichendes Indiz für gemeinsames Wohnen.
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12. Februar 2010, 10:45 Uhr
Gericht: BFH München Aktenzeichen: IX B 226/07 Urteil vom: 28.06.2008
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