Grillen in den Sommermonaten

Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden. Wichtig ist hierbei die Rücksichtnahme auf die Nachbarn. Zwischen April und September darf einmal monatlich auf dem Balkon gegrillt werden darf. Die Nachbarn sollten hierüber 48 Stunden vorher informiert werden.

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

k. A.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist nicht begründet. Die Widerklage hat nur teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von 292,67 DM, §§ 535, 537, 421 BGB in Verbindung mit den Festlegungen des Mietvertrages vom 08.09.1993.
Denn in Höhe dieses Betrages haben die Beklagten den vertraglich geschuldeten Mietzins wegen der von ihnen geklagten Beeinträchtigungen im Mietgebrauch durch lärmintensives Feiern, Grillen von Mitmietern des Mehrfamilienhauses zu Recht gemindert.
Die von den Beklagten erhobenen Mängelrügen für den Zeitraum 19.06. bis 20.08.1995 haben danach, da nicht ausreichend bekämpft, als unstreitig zu gelten, § 138 ZPO. Das von den Beklagten darauf gestützte Mietminderungsrecht ist von der Höhe her im Ergebnis, und zwar ohne daß die von den Beklagten zu dessen Ermittlung angestellte Berechnung nachvollzogen oder gebilligt werden müßte, nicht zu beanstanden. Die erst mit der Zahlung des vertraglich geschuldeten Mietzinses für den Monat September 1995 vollzogene, rechtzeitig angekündigt gewesene Mietminderung wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits zurückliegenden Mängel ist auch nicht nach dem in § 539 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken als verwirkt anzusehen.
Die Beklagten haben gegen die Klägerin keinen Anspruch, "durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß weder auf dem vermieteten Hausgrundstück noch auf den Terrassen und Balkonen des Gebäudes E Allee in C, unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz- oder Steinkohle u.ä. durch die Mieterschaft oder auch dritte Personen gegrillt wird."
Denn in dieser Ausgestaltung ist das Widerklagebegehren der Beklagten auf eine der Klägerin jedenfalls tatsächlich unmögliche Leistung (ob zugleich auch rechtlich unmögliche Leistung, mag dahinstehen) gerichtet, mit der Folge, dass den Beklagten hierfür das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu versagen ist. Das Widerklagebegehren stellt nämlich - aus der Interessenslage der Beklagten zwar durchaus verständlich - darauf ab, daß die von ihnen geklagten Belästigungen durch Grillen auf dem Hausgrundstück künftig unterbleiben und ist daher unzweifelhaft, was die von der Klägerin geforderten "geeigneten Maßnahmen" anbetrifft, erfolgsorientiert. Just dies vermag die Klägerin aus ihrer Rechtsposition als Vermieterin nicht zu leisten. Den Erfolg der von ihr zur Abwehr der geklagten Beeinträchtigungen im Mietgebrauch zu ergreifenden Maßnahmen kann sie gerade nicht "sicherstellen", wie von den Beklagten indessen begehrt wird.
Dabei wird nicht verkannt, dass die Klägerin als Vermieterin rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten auf ihre Vertragspartner, seien es die Beklagten, seien es Mitmieter in der Wohnanlage, seien es Dritte (vornehmlich Besucher) durchaus hat; zu denken wäre über Rundschreiben hinaus, die die Klägerin bereits verfasst hat, an mehr oder weniger energische Abmahnungen, Beschreiten des Rechtsweges zur Durchsetzung von Unterlassungs- und Abwehransprüchen bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses und einen darauf aufbauenden Räumungsrechtsstreit. Doch damit ist der Erfolg der Maßnahmen im Sinne des Widerklagebegehrens nicht "garantiert". Es liegt doch geradezu auf der Hand, dass das Widerklagebegehren ("sicherzustellen"! ) dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Klägerin - das Ergreifen des oben skizzierten, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebenden Maßnahmekataloges vorausgesetzt - in einem gegen die von den Beklagten als Störer ausgemachten Mitmieter geführten Rechtsstreit (rechtskräftig) unterliegt - und was dann?
Erfolg kann das Widerklagebegehren danach nur in der Form der sog. Einwirkungsklage haben.
Das in dieser Ausgestaltung nunmehr - hilfsweise von den Beklagten verfolgte Widerklagebegehren - hat jedoch - gegenüber dem Klageziel deutlich eingeschränkt - nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, §§ 535, 536 BGB in Verbindung mit den Festlegungen des bereits angezogenen Mietvertrages.
Vom rechtlichen Ansatz her zutreffend nehmen die Beklagten die Klägerin aus ihrer gesetzlich normierten Einstandspflicht für den mangelfreien Gebrauch der Mietsache (§ 536 BGB) wegen der von ihnen geklagten Belästigungen durch Grillen in der Wohnanlage in Anspruch. Dass es bezogen auf das Klageziel, nämlich von den geklagten Belästigungen künftig auf Dauer verschont zu bleiben, sinnvoller wäre, sich unmittelbar mit den angeblichen Störern, ggfs. über eine Besitzschutzklage, auseinanderzusetzen, statt den Umweg über den Vermieter und dessen naturgemäß nur beschränktere Möglichkeiten, zu wählen, ist für den von den Beklagten aus § 536 BGB gegen die Klägerin hergeleiteten Anspruch ohne Belang.
Allerdings ist der Anspruch des Mieters auf vertragsgemäßen (sprich: mangelfreien) Gebrauch der Mietsache nicht ohne jegliche Einschränkungen gewährt. Einschränkungen ergeben sich einerseits aus dem - freilich gesetzlich nicht normierten, wenngleich letztlich als Ausfluss der Besonderheiten des Zusammenlebens in einem Mehrfamilienhaus entstammenden das gesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 - Gebot gegenseitiger (!) Rücksichtnahme und zum anderen aus dem § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entnehmenden Grundsatz, dass geringfügige Beeinträchtigungen im Mietgebrauch (entschädigungslos) hinzunehmen sind.
Daran gemessen, schießt das Widerklagebegehren der Beklagten auch in der Form des Hilfsantrages deutlich über das Ziel hinaus.
Dabei verkennt der zur Entscheidung berufene Richter nicht, dass die mit dem sommerlichen Grillen unter Verwendung von Holzkohle u. ä. einhergehenden Belästigungen durch Rauchgasentwicklung, Fett- und Bratendünste, insbesondere dann, wenn sich der Rauch über die geöffneten Fenster in der Wohnung niederschlägt und in der Folge dessen eine nicht ohne Schwierigkeiten wegzulüftende Geruchsbeeinträchtigung auftritt, durchaus sehr lästig sein kann. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass das Grillen im Freien inzwischen als sozialüblich anerkannt ist und auch dem in einer Großstadt, noch dazu in womöglich hochverdichtetem Wohngebiet wohnenden Menschen nicht gänzlich untersagt werden kann, Artikel 2 GG.
Dies gilt auch dann, wenn die mit dem Grillen im Freien einhergehende Rauch- und Geruchsentwicklung im Einzelfall unvermeidlich auch zu Belästigungen von Mitmietern/Anrainern führt. Das bereits angezogene Gebot der Rücksichtnahme im Mehrfamilienhaus ist keine Einbahnstraße, sondern gilt wechselseitig. So wie von den Beklagten ins Visier genommenen Mitmieter grundsätzlich gehalten sind, durch ihre Freizeitaktivitäten Belästigungen der Beklagten als ihre Mitmieter zu vermeiden, sind diese im Gegenzug gehalten, gelegentliches Grillen, und zwar ungeachtet der damit verbundenen notwendigerweise einhergehenden Belästigungen durch Rauchgasentwicklung, hinzunehmen.
Die gebotene Abwägung zwischen den im Widerstreit stehenden Rechtsgütern, der dem Grundgesetz in Artikel 2 zu entnehmenden für die grillenden Mitmieter streitenden allgemeinen Handlungsfreiheit einerseits und des aus § 536 BGB abzuleitenden Rechts auf ungestörten Mietgebrauch andererseits, führt zu der der Entscheidungsformel zu entnehmenden Lastenverteilung, die die widerstreitenden Interessen angemessen berücksichtigt.
Sie vermeidet einmal, den von den Beklagten als Störern empfundenen Mitmietern jegliches Grillen auf dem ihnen mitvermieteten Freiflächen gänzlich zu untersagen, gewährleistet andererseits aber, dass - im Ausnahmefall - damit verbundene für die Beklagten unvermeidbare Belästigungen sich in engen Grenzen halten, wobei insbesondere durch die vorgesehene Ankündigungspflicht den Beklagten die Möglichkeit bleibt, die von ihnen innegehaltenen Räumlichkeiten durch Verschließen von Fenstern u.ä. rechtzeitig gegen eindringende Rauchgase zu sichern, ohne daß das dem Grillen im Freien auch innewohnende Element einer gewissen Spontaneität mehr als notwendig eingeschränkt wird.

Gericht: AG Bonn
Aktenzeichen: 6 C 545/96
Urteil vom: 29.04.1996

Redaktion (allg.)

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