12. Januar 2010, 16:45 Uhr
Befindet sich in einer Wohnungseigentumsanlage bereits ein Grillplatz, bevor eine neue Eigentümerin einzieht, so kann sie Jahre später nicht die Beseitigung der Grillanlage verlangen, wenn nicht alle anderen Wohnungseigentümer damit einverstanden sind. Denn beim Abriss würde es sich um eine bauliche Veränderung handeln, für die Einstimmigkeit notwendig ist.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Grillplatz










