Grunddienstbarkeit

Aus einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht zugunsten des Begünstigten ergibt sich ein Anspruch auf Abgabe einer Baulasterklärung, wenn davon die Erteilung der Baugenehmigung abhängig ist.
 

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Bild: mrmohock/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist im zuerkannten
Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Bestellung der im Tenor bezeichneten Baulast gemäß
§§ 1018, 242 BGB. Grundsätzlich kann sich ein Anspruch auf Bestellung
einer Baulast als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien durch die
Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnisse ergeben,
wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Vorrang zugunsten
des Eigentümers des herrschenden Grundstückes ergibt. Dies ist
hier der Fall.

Ausgangspunkt für die Bewertung ist zunächst die Frage, ob
die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt wurde, das Grundstück
der Klägerin zu bebauen. Die Grunddienstbarkeit wurde hier mit dem
Inhalt bestellt, das Grundstück "zu allen Zwecken als Weg zu
benutzen". Unter diese Formulierung fällt auch die Benutzung
des Grundstücks als Zuwegung für ein neu errichtetes Gebäude.
Demgemäß wurde das heutige Flurstück ... in der Vergangenheit
auch mit einer Doppelgarage bebaut, ohne dass dies Anlass zu Beanstandungen
für die Eigentümer des dienenden Grundstücks gewesen wäre.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Bestellung einer Baulast
liegen vor. Bei der Bestellung des Wegerechts im Jahre 1934 gab es das
Rechtsinstitut der Baulast noch nicht, so dass kein Anlass bestand, sich
hierüber Gedanken zu machen. Nach dem Schreiben der ... vom ... steht
zudem fest ,dass die Baulast zwingende Voraussetzung für die Erteilung
einer Baugenehmigung für den Carport ist und dass allein die fehlende
Baulast die Erteilung dieser Baugenehmigung hindert.

Schließlich gehen Inhalt und Umfang der zuerkannten Baulast nicht
über den der bereits bestellten Dienstbarkeit hinaus. Die begehrte
Baulast zielt genau wie die Dienstbarkeit auf die Nutzung als Zuwegung
zugunsten der Flurstücke .... Eine darüber hinausgehende Nutzung
sieht die Baulast nicht vor.

Allerdings ist die Beklagte nur verpflichtet, eine Baulast hinsichtlich
des Flurstückes ... zu übernehmen. Da der Carport allein auf
diesem Grundstück steht und die Klägerin stets beteuert hat,
weitere Baumaßnahmen als die Errichtung des Carports seien nicht
beabsichtigt, bedarf es der Baulast für das Flurstück ... nicht.
Ob diese für den Fall einer beabsichtigten weiteren Bebauung dieses
Flurstückes zu erteilen wäre, bedürfte einer hier nicht
erforderlichen einzelfallorientierten Abwägung.

Eine weitergehende Beschränkung der Baulast auf einen Bereich von
3 m kommt nicht in Betracht. Die zu den Akten gereichten Lichtbilder zeigen,
dass für einzelne Nutzungen des herrschenden Grundstücks auch
ein über 3 m hinausgehendes Nutzungsrecht erforderlich ist, wie z.B.
bei der mit Rangieren verbundenen Lieferung von Heizöl.

Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, durch die Bewilligung
der Baulast erleide ihr Grundstück einen Wertverlust, da für
das Flurstück ... der Klägerin ein "Baurecht" entstehen
würde. Richtig ist zwar, dass durch die Bestellung der Baulast die
als Voraussetzung der Bebaubarkeit erforderliche Erschließung des
Grundstücks der Klägerin gesichert würde. Hierbei handelt
es sich indes nur um eine mittelbare Folge der Bestellung der Baulast.
Die Beklagte wird indes bereits durch das Wegerecht verpflichtet, der
Klägerin den Verkehr zum Carport zu gewähren. Auf nichts anderes
ist die Bestellung der Baulast gerichtet, da nur über diese Verpflichtung
der Beklagten gegenüber der Baubehörde die Zuwegung dauerhaft
gesichert ist, weil die Baulast der privaten Disposition nicht unterliegt.

Die von der Beklagten befürchtete, weitergehende bauliche Nutzung
des Grundstücks durch die Klägerin hat dagegen bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung kein besonderes Gewicht, da die bauliche Nutzung
eines Grundstücks grundsätzlich Sache des jeweiligen Eigentümers
ist. Die durch eine Verbauung der Aussicht auf den Wald entstehenden Nachteile
hätte die Beklagte – wäre das Flurstück ... ein öffentlicher
Weg – auch hinzunehmen, sofern nicht andere Abwehransprüche
bestünden. Deshalb kommt es bei dem zu berücksichtigenden Interesse
der Beklagten allein auf die Belastung durch die Nutzung als Zuwegung
an, die die Beklagte schon aufgrund des Wegerechtes dulden muss.

Der Bestellung der Baulast steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin
den Carport ihrerseits ohne Baugenehmigung errichtet und damit gegen die
Rechtsordnung verstoßen hat. Dieser Verstoß bezieht sich nicht
auf das zwischen den Parteien bestehende, auf der Dienstbarkeit beruhende
Schuldverhältnis oder das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis,
sondern auf der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Diesem
Verstoß mag mit den dafür vorgesehenen Mitteln begegnet werden
(z.B. Ordnungswidrigkeitsverfahren), jedoch kann die Beklagte hieraus
nichts für das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis herleiten.
Entscheidend ist vielmehr, ob sie, wäre sie vor Baubeginn zur Bestellung
der Baulast aufgefordert worden, diese hätte bestellen müssen.
Dies ist – wie dargelegt – der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 3 ZPO.
 

Gericht: LG BOCHUM
Aktenzeichen: 10 S 89/01

Redaktion (allg.)

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