04. Dezember 2009, 12:35 Uhr
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen, weil der Mieter einem Untermieter oder Besucher, dem der Vermieter Hausverbot erteilt hatte, dennoch Zutritt zur Wohnung gewährte. Das ergibt sich aus dem Hausrecht des Mieters, das sich auch auf den Zugang zu seinen Mieträumen erstreckt. Ausnahmsweise kann ein Vermieter bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt hat. Das war in diesem Fall aber nicht geschehen, so dass kein wirksames Hausverbot bestand.
Redaktion (allg.)
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Artikel Hausrecht
30.10.2023
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