Hausverkauf platzt wegen falscher Altersangabe
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07. August 2017, 12:55 Uhr
Aus dem Tatbestand
Im konkreten Fall lagen zwischen der Angabe im Notarvertrag und dem wahren Alter des Hauses zwei Jahre. Es war schon 1995 erstmals bezogen worden und nicht erst 1997, wie es in dem Vertrag hieß.
Aus den Entscheidungsgründen
Nach Ansicht der zuständigen Richter stellte diese falsche Angabe des Verkäufers eine Pflichtverletzung dar und beeinträchtigte die Kaufsache erheblich. Der Vertrag musste rückabgewickelt werden.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: 22 U 82/16
Urteil vom: 02.03.2017
Redaktion (allg.)
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