Hausverkauf platzt wegen falscher Altersangabe

Bei Menschen kann es extrem unhöflich sein, nach dem Alter zu fragen. Wenn der Betreffende es nicht verraten will, dann ist das seine Angelegenheit. Bei Häusern und Wohnungen gilt das nicht – zumindest dann nicht, wenn sie veräußert werden. In dieser Situation muss der Verkäufer dem Käufer das genaue Alter nennen. Tut er das nicht, droht die Rückabwicklung des Vertrages.

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Im konkreten Fall lagen zwischen der Angabe im Notarvertrag und dem wahren Alter des Hauses zwei Jahre. Es war schon 1995 erstmals bezogen worden und nicht erst 1997, wie es in dem Vertrag hieß.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach Ansicht der zuständigen Richter stellte diese falsche Angabe des Verkäufers eine Pflichtverletzung dar und beeinträchtigte die Kaufsache erheblich. Der Vertrag musste rückabgewickelt werden.

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: 22 U 82/16
Urteil vom: 02.03.2017

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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