Heimarbeit? II

Wenn der Mieter zu Hause arbeitet, darf der Vermieter nicht gleich kündigen. Eine teilweise berufliche Nutzung ist zulässig. Voraussetzungen: Überwiegend besteht ein Wohnraum-Mietverhältnis, Nachbarn werden nicht gestört und Räume nehmen keinen Schaden. Die Benutzung eines Computers mit Drucker und Faxgerät stellt keine Belästigung dar. Tipp: Kündigen kann der Vermieter, wenn die Wohnung in einen Gewerbebetrieb mit einem Partner oder mit Angestellten umfunktioniert worden ist.

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klagantrag
zu 1) ist abzuweisen, da nicht festgestellt werden kann, dass die
Kläger berechtigt sind, das Eckzimmer der Mietwohnung zu freiberuflichen
Zwecken der Klägerin zu 1) zu nutzen (I.). Ferner sind die
Beklagten nicht verpflichtet, die mit dem Klagantrag zu 2) begehrte
Anbringung eines Schildes mit der Aufschrift "Projektplan Bremen/Schwerin;
..." im Eingangsbereich des Hauses ... zu dulden (II.).

I. Allerdings fehlt es nicht schon - wie die Beklagten meinen
- an der Aktivlegitimation des Klägers zu 2), weil dieser den
Mietvertrag mit der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung vom 4. 8. 1982
nicht unterschrieben hat. Denn gemäß der auf das Zustandekommen
des Vertrages anzuwendenden Vorschrift des § 100 Abs. 3 Satz 1 ZGB
sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung geworden, auch wenn nur
einer von ihnen den Vertrag abgeschlossen hat.

Die Kläger sind jedoch nicht berechtigt, ohne Zustimmung der
Beklagten das Eckzimmer der Wohnung zu freiberuflichen Zwecken zu
nutzen.

Zwar ist einem Mieter nicht generell verwehrt, in der gemieteten
Wohnung im geringen Umfang beruflich oder gewerblich tätig
zu sein, wenn nur die Nutzung als Wohnraum deutlich im Vordergrund
bleibt (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., 1989 II 156). Dieses
ist dann der Fall, wenn der Mieter nur gelegentliche Büroarbeiten
oder geschäftliche Besprechungen in der Wohnung durchführt
(Sternel a.a.O.; Bub/Treier, Handbuch der Wohn- und Geschäftsraummiete,
2. Aufl., III 1002). Hingegen wird der Charakter des Mietobjekts
zu Wohnzwecken insbesondere dann unzulässig verändert,
wenn die berufliche Tätigkeit Außenwirkung entfaltet,
etwa Laufkundschaft anzieht (vgl. Sternel a.a.O.; Bub/Treier III
1003).

Nach diesen Kriterien ist der Umfang der beruflichen Tätigkeit
der Klägerin zu 1) nicht mehr als zulässige genehmigungsfreie
Nutzung der Wohnung zu werten. Denn sie übt ihren Beruf als
Bauingenieurin und Statikerin ganz und gar in der Wohnung aus und
betreibt dort ihr Büro. Schon der Umstand, dass mit einem Schild
im Hauseingang für das Büro geworben werden soll, weist
darauf hin, dass die Klägerin zu 1) auch Laufkundschaft erreichen
und in der Wohnung empfangen will. Hinzu kommt, dass die Klägerin
zu 1) durch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts mit dem Architekten ... eine an dem Mietvertrag nicht beteiligte
dritte Person in ihr Geschäft aufgenommen hat. Dieses stellt
schon eine an sich vom Vertragszweck nicht mehr gedeckte und daher
genehmigungsbedürftige Untervermietung dar (vergl. Bub/Treier
III 1010).

Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, die
gewerbliche Nutzung sei ihnen durch die VEB Kommunale Wohnungsverwaltung
gestattet worden. Eine ausdrückliche Genehmigung hierfür
ist nicht erteilt worden. Soweit die Kläger geltend machen,
dass die gewerbliche Nutzung mit Wissen der Vorvermieterin erfolgt
ist, kann sich eine hieraus möglicherweise ergebende Erlaubnis
der gewerblichen Nutzung der Wohnung nicht auch auf den Mitgesellschafter
beziehen. Denn die Partnerschaft mit dem Architekten ... ist erst
nach Übernahme der Wohnung durch die Beklagten entstanden.

Da die Kläger schon aufgrund der fehlenden Zustimmung seitens
der Beklagten nicht zur beruflichen Nutzung des Eckzimmers berechtigt
sind, kommt es auf die Frage, ob zugleich auch eine unzulässige
und damit genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung nach Art.
6 MietRVerbG vorliegt, nicht an.

II. Mangels Berechtigung der Kläger zur gewerblichen Nutzung
der Wohnung haben die Beklagten auch ein Schild, dass auf das Büro
der Klägerin zu 1) hinweisen soll, nicht zu dulden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 515 Abs. 3 ZPO, soweit
die Kläger ihren als Anschlussberufung zu wertenden erweiterten
Klagantrag zu 2) zurückgenommen haben. Im übrigen haben
die Kläger nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
 

Gericht: LG Schwerin
Aktenzeichen: 6 S 96/94

Redaktion (allg.)

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