Hochwasser: Schutzmauer nicht abzugsfähig
Aus dem Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Streit. Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26 b EStG). Sie sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Eine Wohnung nutzen sie zu eigenen Wohnzwecken, die andere Wohnung (Einliegerwohnung) haben sie vermietet. Darüber hinaus nutzt der Kläger gehörenden Kellerräumen einen Raum als Arbeitszimmer.
Am 21. Dezember 1993 wurden die vermietete Einliegerwohnung und die eigenen Kellerräume durch Hochwasser beschädigt. Im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schäden errichteten die Kläger im Streitjahr eine Schutzmauer dergestalt, dass die vorhandene Einfriedung, die aus einem 25 cm hohen Betonsockel mit aufgesetztem Maschendrahtzaun bestand, entfernt und durch eine 75 cm hohe und 43 m lange Mauer ersetzt wurde. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 5.709,16 DM.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1994 machten die Kläger u. a. die Kosten für die Schutzmauer als außergewöhnliche Belastungen geltend. Mit Einkommensteuerbescheid 1994 vom 17. Juli 1995 berücksichtigte der Beklagte lediglich die Aufwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden im Kellerbereich in Höhe von 5.028,00 DM. Die in der Einliegerwohnung entstandenen Hochwasserschäden von 6.187,00 DM berücksichtigte der Beklagte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Aufwendungen für die Schutzmauer rechnete er den nachträglichen Herstellungskosten im Rahmen der Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG zu. Aufgrund der damaligen Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage für den § 10 e EStG in Höhe von 300.000,00 DM, die bereits überschritten war, ergab sich keine steuerliche Auswirkung.
Hiergegen haben die Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 18. September 1995 half der Beklagte dem Einspruch teilweise ab, indem er die Aufwendungen für die Schutzmauer insoweit berücksichtigte, als diese auf die vermietete Wohnung und auf das Arbeitszimmer entfielen. Er rechnete insoweit die Aufwendungen den Herstellungskosten des Gebäudes zu und ließ sie im Rahmen der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfielen, im Rahmen der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Ehemannes zu.
Ausgehend von dem Aufteilungsschlüssel 18,56 % für die vermietete Wohnung und 15,38 % für das Arbeitszimmer rechnete der Beklagte 1.060,00 DM für den vermieteten Anteil und 878,00 DM für den als Arbeitszimmer genutzten Anteil heraus und erhöhte die Werbungskosten den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend um 5 1.060,00 DM = 53,00 DM und die Werbungskosten bei den Einkünften nichtselbständiger Arbeit um 5 % von 878,00 DM = 44,00 DM.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für die Errichtung der Hochwasserschutzmauer als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Vielmehr hat der Beklagte zu Recht die Errichtung der Hochwasserschutzmauer zu den Herstellungskosten des Gebäudes gerechnet und nur insoweit die Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie auf die vermietete Wohnung und auf das Arbeitszimmer entfielen. Diese Regelung stand mit § 33 Abs. 2 Satz 2 in Einklang, wonach Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, von vornherein nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Im Übrigen scheidet eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Belastungen aus.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastungen), so wird auf Antrag die Einkommensteuer im bestimmten Umfange ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Erste Voraussetzung für die Anwendung des § 33 EStG ist danach, dass der Steuerpflichtige eine (außergewöhnliche) "Belastung" zu tragen hat. Daran fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen. Denn dann handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) "belastet". Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder aus seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1994, III R 27/92). Die Literatur ist dem weitgehend gefolgt. Der BFH hat jüngst diese Rechtsprechung in einem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 fortgesetzt. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von diesen, vom BFH aufgestellten Grundsätzen abzurücken. Danach ist § 33 EStG im Interesse der steuerlichen Belastungsgleichheit dahingehend auszulegen, dass nur ein gleichsam verlorener Aufwand eine Belastung im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.
Hieran fehlt es jedoch. Denn die Kläger haben im Ergebnis für ihre Aufwendungen Bauleistung erhalten, die in den Wert des Hauses eingehen. Damit haben die Kläger im Sinne der BFH-Rechtsprechung auch einen konkreten Gegenwert erhalten. Ob sich die baulichen Maßnahmen bei einer künftigen Veräußerung des Hauses in dem am Grundstücksmarkt zu erzielenden Verkaufspreis tatsächlich niederschlagen werden, ist dabei nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Bauleistungen in Form der höheren Einfriedung des Grundstücks letztendlich in den Wert des Grundstücks eingegangen sind. Es liegt im Wesen des Marktes, dass Umfang und tatsächliche Realisierbarkeit einer durch einzelne dieser Leistungen bedingten Wertsteigerung des Gebäudes letztlich von einer Vielzahl nicht genau vorauskalkulierbarer Faktoren und von Zufälligkeiten abhängt. Dies steht jedoch der Annahme eines Gegenwertes im Sinne der BFH-Rechtsprechung nicht entgegen. Die für die Anwendung der Gegenwerttheorie maßgebliche Fragestellung kann sich nicht auf die mehr oder weniger spekulative Überlegung richten, ob sich mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit ein Käufer finden wird, der für das Haus einen höheren Preis zahlen wird, als er zu zahlen bereit wäre, wenn es bestimmte von den Bauherren vorgesehene Einrichtungen und Ausstattungsmerkmale nicht aufwiese. Die Berücksichtigung des Gegenwertes von Bauleistungen, die bei der Herstellung eines Hauses erbracht worden sind, kann vielmehr allenfalls dann fraglich werden, wenn durch sie Einrichtungen hergestellt worden sind, von denen ihrer Art nach von vornherein ausgeschlossen ist, dass diese Einrichtungen jemals wertbildende Faktoren für ein Wohnhaus darstellen könnten. Dies ist jedoch bei der vorliegenden Aufmauerung der bestehenden Einfriedung nicht der Fall. Abgesehen davon, dass hierdurch künftige Hochwassergefahren größtenteils ausgeschlossen werden können, bietet eine höhere Einfriedung auch eine - größere Gewähr dafür, dass das Grundstück nicht von außen eingesehen und unbefugterweise von Dritten betreten wird. Damit ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die Baumaßnahme von einem künftigen Kaufinteressenten bewertet und bei seiner Kaufentscheidung sowie dem von ihm gebotenen Kaufpreis in Betracht gezogen werden würde.
Darüber hinaus sind die Aufwendungen der Kläger auch deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig waren. Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92), der der Senat folgt, ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuer- dass er ihnen nicht auszuweichen vermag. Enthob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen zur Bestreitung der Aufwendungen sind, für den zwangsläufig war. Hieran fehlt es. Zwar sahen sich vorangegangenen Hochwasserschaden an ihrem Grundstück veranlasst, den vorhandenen Betonsockel auf eine Höhe von 75 cm aufzustocken, sie hätten gleichwohl auch unter Inkaufnahme eines höheren Risikos von der Baumaßnahme Abstand nehmen können. Denn es gibt insoweit keinen hundertprozentigen Schutz vor Naturkatastrophen.
Gericht: FG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 2 K 2546/95
Urteil vom: 08.07.1997
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