Immobilienüberlassung aus einer Zwangsversteigerung
Aus dem Tatbestand
Die streitgegenständliche Immobilie stand zuvor im Eigentum des Ehemannes der Antragstellerin. Nach der Trennung der Eheleute hatte die Antragstellerin in einem familiengerichtlichen Verfahren die Zuweisung dieser Immobilie zur alleinigen Nutzung durch sie und die beiden aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder betrieben, das mit einem Vergleich vom 11. Oktober 2007 endete. darin erklärte sich der Ehemann damit einverstanden, dass die Ehefrau das in seinem Alleineigentum stehende Haus für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung für sich und die beiden Kinder erhielt, und die Antragstellerin war damit einverstanden, dass das zum Verkauf stehende Haus durch Kaufinteressenten samstags von 10:00 bis 14:00 besichtigt werden konnte. Die Ehe der Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22. März 2011 geschieden worden, der allerdings noch nicht rechtskräftig ist.
Aus den Entscheidungsgründen
Die form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, namentlich ist dem Senat auch im hiesigen Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Überprüfung der vom Amtsgericht angenommenen Zuständigkeit verwehrt. sie kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.
1. Zutreffend hat zum einen bereits das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine VKH-Bewilligung durch die Antragstellerin nach wie vor nicht dargetan sind. Insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres - nach wie vor nicht rechtskräftig geschiedenen und insofern unverändert grundsätzlich vorrangig verfahrenskostenvorschusspflichtigen - Ehemannes fehlt es an jeglichen Angaben oder substantiierten Darlegungen, warum etwa ein Vorschuss nicht zeitnah durchgesetzt werden können sollte. Auch die vom Senat im vorangegangenen Beschwerdeverfahren angesprochenen Widersprüche zwischen den Angaben der Antragstellerin in der ´Erklärung´ und dem Sozialhilfebescheid sind nach wie vor nicht ausgeräumt - namentlich der dort im Gegensatz zu ihren Angaben in der ´Erklärung´ durchgehend enthaltene Betrag von 100 Euro aus eigener Erwerbstätigkeit.
2. Einem Erfolg der Beschwerde der Antragstellerin steht jedoch zum anderen auch durchgreifend entgegen, dass ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
a) Soweit sie gegenüber dem auf das - unstreitige - Eigentum der Antragsgegner gestützten Räumungs- und Herausgabeverlangen ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB aus der ihr vom Ehemann im Vergleich von 2007 für die Dauer des Getrenntlebens zugestandenen alleinigen Nutzung herleiten will, geht dies fehl. Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens begründet für sich allein kein Mietverhältnis oder ein Verhältnis, das über eine entsprechende Anwendung von § 566 BGB gegenüber einer Veräußerung der Immobilie durchgreifenden Schutz böte.
Einem besonderen Schutzbedürfnis eines Ehegatten, dem für die Dauer des Getrenntlebens im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehender Wohnraum zur Nutzung zugewiesen worden ist, vor den Folgen einer etwaigen Veräußerung kann nach - soweit ersichtlich - ganz einhelliger Auffassung in Rechtsprechung wie Schrifttum im Bedarfsfalle allein durch zusätzliche Schutzanordnungen Rechnung getragen werden (vgl. etwa OLG Düsseldorf - Beschluss vom 2. Juli 1985 - 2 WF 82/85). ist insofern im Gesetzgebungsverfahren noch davon ausgegangen worden, dass auch der gesonderte Erlass eines Veräußerungsverbotes in Betracht käme, wird dies mittlerweile überwiegend für nicht zulässig erachtet und auf die gesonderte Begründung eines befristeten Mietverhältnisses verwiesen, welches über § 566 BGB zumindest einen weitgehenden Schutz gegenüber Neuerwerbern begründet.
Eine derartige zusätzliche und über die bloße zeitlich beschränkte Nutzungsüberlassung hinausgehende Vereinbarung enthält auch die zwischen den Eheleuten 2007 im Rahmen ihres Vergleiches getroffene Vereinbarung offenkundig nicht. Vielmehr ist der Ziffer 2 des Vergleiches sogar zu entnehmen, dass die Eheleute übereinstimmend von der bevorstehenden Veräußerung der Immobilie ausgegangen sind und die Ehefrau selbst die Verpflichtung zu einer entsprechenden aktiven Mitwirkung übernommen hat. Stand mithin der - auch seinerzeit anwaltlich vertretenen - Ehefrau die Erwartung einer alsbald möglichen Veräußerung der ihr zur Nutzung überlassenen Immobilie deutlich vor Augen, so hätte es für die Vereinbarung einer über die ´normale´ Nutzungsüberlassung hinausgehenden ´veräußerungsbeständigen´ Position in jedem Fall einer unzweideutigen Konkretisierung bedurft.
b) Die Antragstellerin wird sich schließlich gegenüber dem Räumungs- und Herausgabeanspruch der Antragsgegner jedenfalls auch nicht erfolgreich auf § 1365 BGB stützen können. § 1365 BGB ist unzweifelhaft nur für rechtsgeschäftliche Handlungen, nicht jedoch für Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung einschlägig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05).
Gericht: OLG Celle
Aktenzeichen: 10 WF 133/10
Urteil vom: 02.05.2011
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