Aus den Entscheidungsgründen
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben mit notariellem
Kaufvertrag vom 16. November 1988 als Miteigentümer je zur Hälfte
ein im Jahr 1927 erbautes, im Erwerbszeitpunkt vermietetes Einfamilienhaus
für 550.000 DM. Auf den Grund und Boden entfiel hiervon ein Anteil
in Höhe von 175.000 DM. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am 15. Januar
1989 auf die Kläger über. Im Kaufvertrag wurden die Gewährleistungspflichten
des Verkäufers vollständig ausgeschlossen.
Nach der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses gegen Zahlung
einer Ablösesumme zum 1. April 1989 renovierten und modernisierten
die Kläger das Gebäude umfassend. Die Gesamtkosten in Höhe
von insgesamt 278.206,87 DM verteilen sich auf folgende Arbeiten:
Im Kellergeschoss wurde ein Gäste-WC mit Dusche abgemauert und eingerichtet.
Ein Kellerraum wurde zum Wohnraum ausgebaut. Im Erdgeschoss wurde das
vorhandene Gäste-WC entfernt und eine Speisekammer eingerichtet.
Der Ausgang zur Terrasse wurde verbreitert und im Wohnzimmer der Durchgang
zum Anbau vergrößert. Die Wand zwischen Küche und Esszimmer
wurde entfernt. Im 1. Obergeschoss wurde der Fußboden im Bereich
des Badezimmers und der Diele erneuert. Das Badezimmer wurde neu abgemauert
und eingerichtet sowie ein verfaulter Balken ausgetauscht. Im Dachgeschoss
wurden erstmals ein Badezimmer eingerichtet und zwei Räume zu einem
Zimmer zusammengelegt. Zudem wurde der Kachelofen neu erstellt. Die Kläger
bauten eine witterungsgeführte Heizungsanlage (einschließlich
neuer Steigleitungen und neuer Heizkörper mit Thermostatventilen)
ein, durch die erstmals das Gebäude zentral mit Warmwasser versorgt
wurde. Ferner ersetzten sie die einfachverglasten Fenster - bei teilweiser
Vergrößerung der Fensteröffnungen - durch isolierverglaste
Sprossenfenster.
Im gesamten Gebäude ließen sie die Fußböden, die
Elektroanlage sowie teilweise die Türen erneuern und neue Teppichböden,
Fliesen sowie Parkett verlegen. Die Sanitäranlagen wurden vollständig
erneuert. Ab dem 1. November 1989 nutzten die Kläger das Gebäude
zu eigenen Wohnzwecken.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 machten
die Kläger 37.671,38 DM für die Beseitigung "offener Mängel"
und 174.057,20 DM für die Beseitigung "versteckter Mängel"
gemäß § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Vorkosten
geltend. Die übrigen Kosten von 66.478,29 DM bezogen sie als Herstellungskosten
in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1
EStG ein.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA) ließ - nach
Durchführung einer abgekürzten Außenprüfung - nur
Aufwendungen in Höhe von 4.228,29 DM für den Austausch des verfaulten
Balkens im Badezimmer des Obergeschosses zum Abzug als Vorkosten zu. Die
Aufwendungen für die Heizungserneuerung in Höhe von 21.479,18
DM berücksichtigte das FA gemäß § 82a Abs. 1 Nr. 5 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) mit 10 v.H. jährlich.
Im Übrigen behandelte es die durch die Renovierung und Modernisierung
angefallenen Aufwendungen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten
und bezog sie in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach
§ 10e Abs. 1 EStG ein.
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage beantragten
die Kläger, weitere 205.352 DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG
zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das
FA habe die Aufwendungen zu Recht als anschaffungsnahe Herstellungskosten
beurteilt. Entgegen der Auffassung der Kläger lägen keine Aufwendungen
zur Beseitigung verborgener Mängel vor. Einem veralteten Objekt generell
innewohnende Nachteile und Unzulänglichkeiten fielen nicht unter
den Begriff des verborgenen Mangels; es liege insoweit ein wirtschaftlicher
Verbrauch vor. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf
die Veröffentlichung des Urteils in Entscheidungen der Finanzgerichte
(EFG) 1999, 773 verwiesen.
Am 22. August 2000 erließ das FA aus den vorliegenden Rechtsstreit
nicht berührenden Gründen einen geänderten Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr, der auf Antrag der Kläger Gegenstand des
Verfahrens wurde.
Mit der Revision rügen die Kläger sinngemäß die
Verletzung des § 10e Abs. 6 EStG. Während sie in der Revisionsbegründung
geltend machten, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 207.500,29
DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen seien,
beantragen sie nunmehr, das FG-Urteil aufzuheben und unter Änderung
des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 1989 insgesamt 271.830
DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision hinsichtlich der betragsmäßigen
Erweiterung des Begehrens in Höhe von 66.478 DM als unzulässig
zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt es, die Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurückzuverweisen.
II.
1. Soweit die Kläger mit der Revision anstreben, dass Aufwendungen,
die über den Betrag von 205.352 DM hinausgehen, wie Sonderausgaben
nach § 10e Abs. 6 EStG abgezogen werden, ist die Revision unzulässig.
Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG
vom 25. März 1998 beantragte der Prozessbevollmächtigte der
Kläger, den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung
dahin zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 205.352 DM als
Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG berücksichtigt werden.
Mit dem nun im Revisionsverfahren gestellten Antrag, Vorkosten nach §
10e Abs. 6 EStG in Höhe von 271.830 DM wie Sonderausgaben abzuziehen,
wird das erstinstanzielle Klagebegehren erweitert. Diese Erweiterung kann
nicht berücksichtigt werden. Im Revisionsverfahren wird die Rechtmäßigkeit
einer gerichtlichen Entscheidung überprüft. Über ein Begehren,
das erstmals in der Revisionsinstanz durch Erweiterung des Klageantrags
anhängig gemacht wird, ist gerichtlich noch nicht entschieden, so
dass es insoweit an einem Gegenstand der revisionsgerichtlichen Nachprüfung
fehlt. Bei einer Klageerweiterung im Revisionsverfahren ist der Revisionskläger
durch das angefochtene Urteil formell nicht beschwert (vgl. Beschluss
des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1989
GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStB1 II 1990, 327; BFH-Urteile vom 21. Dezember
1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStB1 II 1994, 734, und vom 12. September
1995 IX R 78/94, BFHE 178, 549, BStB1 II 1996, 16).
2. Im Übrigen ist die Revision begründet. Sie führt
zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der nicht
spruchreifen Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung
- FGO). Zu Unrecht hat das FG den Abzug der streitigen Aufwendungen als
Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG allein wegen ihrer Höhe und zeitlichen
Nähe zur Anschaffung des Gebäudes versagt.
a) Aufwendungen, die vor der erstmaligen Nutzung einer
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, sind nur dann nach § 10e Abs.
6 EStG als Vorkosten abziehbar, wenn sie nicht zu den Herstellungs- oder
Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund
und Bodens gehören. Welche Aufwendungen dies sind, bestimmt sich
bei den Gewinn- und Überschusseinkünften nach § 255 des Handelsgesetzbuchs
- HGB - (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198,
74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 3. b). § 10e Abs. 6 EStG enthält keine
davon abweichende Definition. Vielmehr folgt aus der Bezugnahme zum Begriff
der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
dass die Begriffe Anschaffungskosten und Herstellungskosten in dem im
Einkommensteuerrecht verwendeten Sinn zu verstehen sind (Senatsbeschluss
vom 3. Dezember 1991 X B 5/91, BFH/NV 1992, 379).
b) Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB
sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand
zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner
die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten.
Ein Vermögensgegenstand (Wirtschaftsgut, hier: ein Gebäude)
ist betriebsbereit, wenn er entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt
werden kann (BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 2. b;
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen,
6. Aufl., § 255 HGB, Tz. 13). Zu den Anschaffungskosten zählen daher
die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den erworbenen Vermögensgegenstand
bestimmungsgemäß nutzen zu können.
c) Nutzt der Erwerber ein Hausgrundstück ab dem Zeitpunkt
des Erwerbs, d.h. ab Übergang der Nutzungen und Lasten, hat er eine
solche Zweckbestimmung getroffen; das genutzte Wirtschaftsgut befindet
sich bereits in einem betriebsbereiten Zustand und kann nicht mehr in
diesen Zustand versetzt werden (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 12. September
2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BFH/NV 2002, 966, zu II. 2. b aa).
Wird hingegen - wie im Streitfall - ein bestehendes Mietverhältnis
kurz nach Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten aufgelöst und
soll das Gebäude nun erstmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden,
zählen die Aufwendungen zu den Erhaltungs- oder Anschaffungskosten.
Da der Nutzungszweck des Gebäudes durch den Erwerber bestimmt wird
und bereits im Zeitpunkt der Anschaffung die Eigennutzung und nicht die
weitere Vermietung des Gebäudes geplant war, dienen die von vornherein
beabsichtigten und nach Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführten
Baumaßnahmen dazu, das Wirtschaftsgut entsprechend den Anforderungen
und Bedürfnissen der neuen Eigentümer nutzen zu können
(vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFH/NV 2003, 103, unter
II. 1. a). Der gegenteiligen Meinung von Wolff-Diepenbrock (Der Betrieb
2002, 1286). ist nicht zu folgen, weil das Gebäude aus Sicht des
Erwerbers nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
bestimmt war, auch wenn diese während einer kurzen, einige Monate
umfassenden Übergangszeit tatsächlich erzielt wurden.
d) Zur Zweckbestimmung eines Gebäudes, das Wohnzwecken
dient, gehört auch die Entscheidung, welchem Standard es entsprechen
soll (sehr einfacher, mittlerer oder sehr anspruchsvoller Standard). Auf
die Frage, ob Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen in zeitlicher
Nähe zur Anschaffung anfallen und im Verhältnis zum Kaufpreis
hoch sind bzw. ob sie durch versteckte Mängel, die zu keiner Kaufpreisminderung
geführt haben, verursacht sind (so noch BFH-Urteil vom 9. Mai 1995
IX R 63/94, BFH/NV 1996, 116), kommt es nach alledem nicht mehr an. Der
gegenteiligen Meinung von Risthaus (Der Steuerberater - StB - 2002, 370)
kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob die Aufwendungen nach
dem Erwerb eines Gebäudes als sofort abzugsfähige Erhaltungskosten
oder als Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten zu behandeln sind,
sind nicht die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers vom Zustand des
Gebäudes maßgebend. Entscheidend sind die objektiven Auswirkungen
der Maßnahmen auf den Nutzungswert des Gebäudes. Sie allein
und nicht die Vorstellungen des Erwerbers bestimmen, ob mit den Maßnahmen
eine Veränderung des Wohnstandards einhergeht.
e) Eine Steigerung des Wohnstandards setzt voraus, dass
die Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung wesentlich verbessert werden;
das ist der Fall, wenn bei mindestens drei der Bereiche Heizung, Sanitär-
und Elektroinstallation sowie Fenster der Nutzungswert durch die Baumaßnahmen
deutlich gesteigert wird. Reparaturen oder auch das Ersetzen des Vorhandenen
durch Gleichwertiges in zeitgemäßer Form erweitern den Nutzungswert
nicht (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002,
968, zu II. 3. a).
Zu einer Hebung des Wohnstandards kann aber nicht nur ein Bündel
von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen führen, die
für sich allein als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären.
Treffen Baumaßnahmen, die ihrer Art nach - z.B. als Erweiterung
i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB - stets zu Herstellungskosten
führen und einen der den Nutzungswert eines Gebäudes bestimmenden
Bereiche betreffen, mit der Verbesserung von mindestens zwei weiteren
Bereichen zusammen, ist ebenfalls eine Hebung des Wohnstandards anzunehmen
(hierzu unten f cc).
f) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann
der Senat aufgrund der Feststellungen des FG für das Streitjahr nicht
abschließend entscheiden, welche Kosten der Baumaßnahme gemäß
§ 255 HGB als Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten oder aber als
Erhaltungsaufwand zu werten sind (§ 118 Abs. 2 FGO).
aa) Soweit im Keller- und im Dachgeschoss erstmals ein Gäste-WC
bzw. ein Badezimmer eingerichtet wurde, führen diese Aufwendungen
bereits unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 Variante
2 HGB) zu Herstellungskosten. Insofern ist von einer Substanzvermehrung
auszugehen, die eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten
des Gebäudes" zur Folge hat (Senatsurteil vom 27. Juli 2000
X R 26/97, BFH/NV 2001, 306, m.w.N.). Diese Einzelbaumaßnahmen führen
ihrem Wesen nach zu Herstellungsaufwand und nicht zu Erhaltungsaufwand
(vgl.
G. Söffing, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 587, unter 3.2.2).
Gleiches gilt für die Kosten, die durch den Umbau eines Kellerraums
in einen Wohnraum und des ursprünglichen Gäste-WCs in eine Speisekammer
verursacht sind. Sofern im 1. Obergeschoss das Mauerwerk des Badezimmers
nicht lediglich instandgesetzt, sondern ein neues, größeres
Bad eingerichtet wurde, liegen insoweit nach § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante
2 HGB ebenfalls Herstellungskosten vor.
bb) Die Baumaßnahmen zur Umgestaltung der Räume im
Erdgeschoss -Zusammenlegung von Küche und Esszimmer, Verbreiterung
des Durchgangs zum Anbau im Wohnzimmer und des Ausgangs zur Terrasse -
führen zu einer Erweiterung des Gebäudes. Zwar erhöht das
Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden unter dem Gesichtspunkt
der wesentlichen Verbesserung den objektiven Gebrauchswert des Hauses
nicht notwendigerweise (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE
183, 470, BStB1 II 1997,
807; vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761; Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 16. Dezember 1996 IV B 3 -S
2211- 69/96, BStB1 1 1996, 1442 Tz. 2.3). Wird jedoch durch Baumaßnahmen
ein größerer Raum geschaffen und damit zugleich die Wohnfläche
vergrößert, ist dies eine Erweiterung i.S. des § 255 Abs. 2
Satz 1 HGB. Aufwendungen für eine solche sind stets als nachträgliche
Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig
ist (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStB1 II 1996,
628, und IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStB1 II 1996, 630; in BFH/NV 1999,
761).
cc) Nach den Feststellungen des FG durch Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung
des FA wurde auch zumindest in zwei der den Standard einer Wohnung bestimmenden
Bereiche - Fenster und Heizung - der Nutzungswert durch die Baumaßnahmen
der Kläger deutlich gesteigert. Einfachverglaste Fenster wurden durch
isolierverglaste Sprossenfenster ersetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198,
74, BFH/NV 2002, 968, unter II. 3. a cc). Zudem haben die Kläger
nicht lediglich eine technisch überholte Zentralheizung gegen eine
dem Stand der Technik entsprechende Heizung (witterungsgeführt, Thermostatventile)
ausgetauscht, sondern durch diese Anlage das ganze Haus erstmals zentral
mit Warmwasser versorgt. Dadurch wurde der Gebrauchswert der Heizungsanlage
insgesamt deutlich erweitert. Daraus folgt, dass die hierdurch verursachten
Aufwendungen zusammen mit Kosten für den Einbau der isolierverglasten
Fenster zu den Anschaffungskosten des Gebäudes zählen, weil
in einem weiteren der den Wohnstandard eines Gebäudes bestimmenden
Bereiche - der Sanitärinstallations-Herstellungskosten nach § 255
Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB vorliegen.
dd) Das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - keine Feststellungen
zu dem technischen Stand und dem Gebrauchswert der Elektroausstattung
des Gebäudes vor dem Einbau der neuen Elektroinstallation getroffen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Gericht nun festzustellen haben, ob durch
diese Baumaßnahme lediglich bereits Vorhandenes durch Gleichwertiges
in zeitgemäßer Form ersetzt wurde oder aber - was durch die
Steigerung der Anforderungen an die Elektroinstallation in den vergangenen
Jahren und Jahrzehnten nahe liegt - der Nutzungswert deutlich gesteigert
wurde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungskapazität
beispielsweise durch den Einbau eines leistungsfähigeren Sicherungskastens
und dreiphasiger anstelle zweiphasiger Elektroleitungen maßgeblich
aufgebessert und die Zahl der Anschlüsse deutlich gesteigert wurde
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, unter II. 3. a cc).
In einem solchen Fall der Steigerung der Leistungsfähigkeit der Elektroinstallation
als Ganzes kommt es für die Annahme einer wesentlichen Verbesserung
- anders als in dem vom IX. Senat im Urteil in BFH/NV 2003, 103 entschiedenen
Fall der Anpassung der Elektroinstallation an bestehende Sicherheitsvorschriften--
nicht auf ein vorheriges Tätigwerden der Behörde an.
ee) Sofern die weiteren Feststellungen des FG ergeben, dass hinsichtlich
des Bades im 1. Obergeschoss nicht von Herstellungskosten nach § 255 Abs.
2 Satz 1 Variante 2 HGB auszugehen ist, wird weiter zu prüfen sein,
ob die Modernisierung nur die äußere Form, z.B. den Austausch
von Fliesen und den technisch gleichwertigen Ersatz der vorhandenen Ausstattungsgegenstände
betraf, oder ob bei dieser Gelegenheit auch funktionstüchtigere und
zweckmäßigere Armaturen und zusätzliche Ausstattungsgegenstände
(z.B. eine zusätzliche Dusche, ein zweites Waschbecken oder ein Doppelwaschbecken)
eingebaut wurden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, unter
II. 5.).
ff) Schließlich fehlen Feststellungen, welche weiteren Baumaßnahmen
mit den Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB bzw.
den wesentlichen Verbesserungen des Gebäudes bautechnisch zusammenhängen.
Mussten beispielsweise die Innenwände des Hauses wegen der im Zuge
der Baumaßnahmen eingezogenen Heizungs- und Wasserrohre neu verputzt,
mussten die Bodenbeläge wegen des Zusammenlegens zweier Räume
oder der Verbreiterung eines Durchgangs neu verlegt werden, sind insoweit
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzunehmen.
gg) Die Kläger tragen die Feststellungslast hinsichtlich
der tatsächlichen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen
als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG. Sie haben somit nicht nur die Kosten
nachzuweisen, sondern auch darzulegen, welche Baumaßnahmen dem Grunde
nach zu Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen führen.
Die Feststellungslast hinsichtlich der Tatsachen, die eine wesentliche
Verbesserung begründen und damit die Behandlung als Anschaffungskosten,
trägt das FA (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968,
unter II. 4.).
Hinsichtlich des bautechnischen Zusammenhangs weiterer Baumaßnahmen
mit den für den Wohnstandard wesentlichen Bereichen und den Erweiterungen
i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB trägt das FA die Feststellungslast.
g) Dem Abzug von Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG steht
nicht entgegen, dass das Haus im Zeitpunkt des Übergangs von Besitz,
Nutzen und Lasten noch vermietet war. Zwar wird nach der Rechtsprechung
der für den Vorkostenabzug erforderliche unmittelbare Zusammenhang
von Modernisierungsaufwendungen mit der Anschaffung gelöst, wenn
der Steuerpflichtige
- die Wohnung nach der Anschaffung zunächst vermietet hat (BFH-Urteile
vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108; vom 7. November 1995 IX
R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155,
BStB1 11 1996, 151; vom 22. April 1998 X R 4/95, BFH/NV 1998, 1221),
- die Wohnung wegen eines darauf lastenden Wohnungsrechtes zunächst
nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann (BFH-Beschluss vom 1. Februar
1996 X B 84/95, BFH/NV 1996, 472) oder
- in einen nicht kurzfristig kündbaren Mietvertrag eintritt (BFH-Entscheidungen
vom 13. Dezember 1995 X R 98/92, BFH/NV
1996, 401, und vom 29. Dezember 1997 X B 129/97, BFH/NV 1998,
699).
Da im Streitfall das Mietverhältnis jedoch bereits wenige Monate
nach Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten beendet wurde, blieb
der unmittelbare Zusammenhang der Modernisierungsmaßnahmen mit der
Anschaffung erhalten.
Gericht: BFH München
Aktenzeichen: - X R 9/99
Redaktion (allg.)
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