Aus dem Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin der Wohnung Vorderhaus, 1. Obergeschoss, L. 23 L. in ... Berlin im Hause der Klägerin. In der Wohnung der Beklagten befindet sich ein Kachelofen. Mit Schreiben vom 01.06.2005 teilte die Klägerin mit, dass der Kachelofen abgerissen werden soll und durch einen
anderen funktionstüchtigen Ofen ersetzt werden soll.
Es wurde der Abriss des Kachelofens für den 09.06.2005 mitgeteilt. Die Beklagte widersprach dem Abriss mit Schreiben vom 10.06.2005.
Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, den Abriss eines Kachelofens in der Wohnung L. 23 L., … Berlin, Vorderhaus, 1. OG im Zimmer zur Straße (rechts von der Straße gesehen) zu dulden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Abriss eines Kachelofens und dessen Ersetzung durch eine andere Heizungsart sei eine Veränderung der Mietsache, die grundsätzlich der Zustimmung des Mieters bedürfe. Die Klägerin habe sie zum einen nicht darüber in Kenntnis gesetzt, um welche Art von Heizung es sich bei der Ersatzheizung handele; im Übrigen sei der streitbefangene Kachelofen voll funktionsfähig und nicht reparaturbedürftig. Dies ergäbe sich aus der Bestätigung des Kachelofen- und Heizungsbaumeisters Christian Schmelz S. vom 04.12.2003.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte ist gemäß § 554 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet, den Abriss des Kachelofens zu dulden. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin grundsätzlich berechtigt ist, einen funktionsuntüchtigen Kachelofen durch einen anderen Ofen zu ersetzen. Vorliegend hat nämlich die Klägerin nicht dargetan, dass im konkreten Fall die Voraussetzung für die Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen gegeben sind.
Grundlegende Voraussetzung für die Duldungspflicht des Mieters gemäß § 554 Abs. 1 BGB ist, dass die Maßnahme objektiv notwendig ist, d. h., dass auch ein durchschnittlicher sachverständiger Vermieter die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt durchführen würde (Kinne/Schach, Miet- und Mietprozessrecht, § 554 Rd. 31).
Vorliegend hat die Klägerin als Grund für den Abriss des Kachelofens angegeben, dass dieser bauart- und altersbedingt ständiger Reinigung, Wartung und Reparaturen bedarf. Es ist jedoch nicht vorgetragen, inwiefern aktuell ein Reparaturbedarf besteht und welche ggf. unwirtschaftlichen Kosten dieser verursachen würde. Der grundsätzliche Wunsch des Vermieters, sich vor plötzlichen hohen Reparaturkosten zu schützen, bedarf näherer Darlegungen und des Nachweises, dass der betreffende Ofen nicht mehr erhaltungswürdig ist. Davon kann vorliegend keinesfalls ausgegangen werden, zumal die Beklagte eine Bestätigung vom 05.12.2003 vorgelegt hat, wonach der Ofen zum damaligen Zeitpunkt voll funktionstüchtig war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gericht: AG Berlin
Aktenzeichen: 10 C 283/05
Redaktion (allg.)
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