Käufer muss Alt-Eigentümer zum Auszug zwingen

Für den schlimmsten Fall der Unverträglichkeit hat das Wohnungseigentumsgesetz vorgesorgt. In Paragraf 18 ist festgelegt, dass Mitgliedern das Eigentum entzogen werden kann, wenn sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Form verletzen. Ist das der Fall und wurde das Objekt verkauft, dann darf der Erwerber die Alt-Eigentümer allerdings auch nicht weiter dort wohnen lassen.

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Ein Ehepaar war wegen Beleidigungen, Bedrohungen und einer Körperverletzung gegenüber einem anderen Eigentümer zum Verkauf seiner Wohnung verurteilt worden. Im anschließenden Zwangsversteigerungsverfahren erwarb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Objekt und erlaubte den Alt-Eigentümern, weiterhin dort zu wohnen. Das war natürlich nicht im Sinne der Miteigentümer, die ausdrücklich einen Auszug der Betreffenden gewollt hatten.

Aus den Entscheidungsgründen

Über zwei Gerichtsinstanzen hinweg erhielt die Eigentümergemeinschaft mit ihren Beschwerden Recht. Es sei den Nachbarn nicht zuzumuten, dass sie weiter mit dem Ehepaar unter einem Dach wohnen – sei es nun als Eigentümer oder als bloße Nutzer der Wohnung. Die renitenten Alt-Eigentümer mussten ausziehen.

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 221/15
Urteil vom: 18.11.2016

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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