09. Dezember 2009, 15:37 Uhr
Der Vermieter kann dem Mieter, der in seiner Wohnung eine Kampfhund hält, fristlos kündigen, auch wenn der Mieter die behördliche Genehmigung zum Halten des Hundes hat. Das Halten des Kampfhundes stellt eine nicht hinnehmbare Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung dar. Auch Mieter müssen sich nicht damit abfinden, dass Mitbewohner Kampfhunde halten, und können den Vermieter auffordern, die Abschaffung der Tiere zu verlangen.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Kampfhunde: Fristlos kündigen
4.3.2024
Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelanschlüsse










