06. November 2009, 09:41 Uhr
Der von einem Vermieter nicht genehmigte Einbau einer Katzenklappe durch einen Mieter rechtfertigt nicht die Kündigung des Mietvertrages. Ein formularmäßiges Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen ist grundsätzlich unwirksam. Das Halten einer Katze gehört zum allgemeinen Wohngebrauch. Der Einbau einer Katzenklappe kann daher keinen Kündigungsgrund abgeben, wohl aber Schadenersatzansprüche des Vermieters.
Redaktion (allg.)
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