21. Dezember 2009, 16:09 Uhr
Ein Makler hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision, wenn sich der Vermieter entschließt, die Wohnung an einen eigenen Interessenten und nicht an einen vom beauftragten Makler nachgewiesenen Interessenten zu vermieten. Der Makler kann, soweit ausdrücklich vereinbart, allenfalls Auslagenersatz verlangen.
Redaktion (allg.)
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