Kein Rückgriff des Gebäudeversicherers gegen schädigenden Wohnungseigentümer
Aus dem Tatbestand
Die Beklagte ist Wohnungseigentümerin. Für die Wohnungseigentumsanlage
besteht eine Wohngebäudeversicherung, die Wohnungseigentümergemeinschaft
bei der Klägerin abgeschlossen hat; die (anteilige) Prämie
ist Bestandteil des Wohngeldes. In der Wohnung der Klägerin
kam es zu einem Wasseraustritt, durch den das Gemeinschaftseigentum,
ihr Sondereigentum und fremdes Sondereigentum beschädigt wurden.
Die Klägerin hat den Schaden reguliert. Sie nimmt nun die Beklagte
gemäß § 67 Abs. 1 VVG in Regress für die Schäden,
die an fremdem Sondereigentum und an den Miteigentumsanteilen der
anderen Wohnungseigentümer entstanden und von ihr reguliert
worden sind.
Sie hat behauptet, die Beklagte habe den Schaden leicht fahrlässig
verursacht. Sie meint, hinsichtlich der Fremdschäden sei die
Beklagte "Dritte" i.S. des § 67 Abs. 1 VVG, so dass für
den Schaden, der sich auf die Klagesumme belaufe, insoweit sie (und
letztendlich ihr Haftpflichtversicherer) einzutreten habe.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an
sie 19.979,34 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 18. 2. 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vortrag der Klägerin in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen
Sachvortrags und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird,
hat die Klage abgewiesen.
Mit der zulässigen Berufung greift die Klägerin das Urteil
des Landgerichts aus Rechtsgründen unter Wiederholung und Vertiefung
des erstinstanzlichen Vortrags an.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen
Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen
und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und Sicherheitsleistung
durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Die Beklagte wiederholt und vertieft gleichfalls ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz
wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin
hat gegen die Beklagte keinen Rückgriffsanspruch.
Für die Entscheidung kommt es auf die grundsätzliche
Rechtsfrage an, ob der Gebäudeversicherer einer Wohnungseigentümergemeinschaft
wegen eines von einem einzelnen Wohnungseigentümer schuldhaft
verursachten Schadens gegen diesen als "Dritten" nach
§ 67 Abs. 1 VVG Rückgriff nehmen kann, soweit der Schaden an
fremdem Sonder- und Miteigentum reguliert wurde. Nach Ansicht des
Senats hat das Landgericht diese Frage im Ergebnis zutreffend verneint.
Die Voraussetzungen für einen Rückgriff der Klägerin
nach § 67 Abs. 1 VVG liegen nicht vor. Die Beklagte ist nicht "Dritte"
i.S. der genannten Vorschrift. Sie ist Versicherungsnehmerin; zudem
ist das Interesse, wegen dessen Ersatz die Klägerin hier Rückgriff
nimmt, versichert. Versichern Wohnungseigentümer gemeinsam
das Gebäude, so deckt der Vertrag auch das Sachersatzinteresse
jedes Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum
der übrigen Eigentümer (Kollhosser in Prölss/Martin,
VVG, 26.Aufl. 1998, Vor § 51 Rn. 63 und Prölss, ebendort, §
80 Rn. 31 mit weiteren Nachweisen). Dies ergibt sich aus folgenden
Überlegungen:
1. Grundsätzlich schließt die Rechtsnatur der Gebäudeversicherung
als Sachversicherung die Einbeziehung eines Sachersatzinteresses
in den Versicherungsschutz nicht aus (vgl. Kollhosser a.a.O. Rn.
27 ff.; Armbrüster NJW 1997, 177 f.; ders. VersR 1994, 893,
894 ff.). Ob die Einbeziehung solcher Interessen Dritter, die nicht
Versicherungsnehmer und nicht Versicherte sind, unter Hinweis auf
die Rechtsnatur einer "reinen2 Sachversicherung - wie der Gebäudeversicherung
- ohne weiteres verneint werden kann (vgl. etwa BGH NJW-RR 1991,
527 f. - Leitungswasserversicherung -; NJW 1992, 980 f. - Gebäudefeuerversicherung
- ; VersR 1994, 85 ff. - Kfz-Kaskoversicherung -jeweils mit weiteren
Nachweisen; dazu kritisch insbesondere Armbrüster a.a.O.),
kann dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob das Sachersatzinteresse
eines schadensverursachenden Wohnungseigentümers geschützt
ist, wenn der geschädigte Wohnungseigentümer nur "sich"
versichert hat und sein Versicherer den Schaden ersetzt (dafür
Prölss a.a.O.). Im Streitfall, in dem eine einheitliche Gebäudeversicherung
sämtlicher Wohnungseigentümer besteht, nehmen jedenfalls
alle auch mit ihrem Sachersatzinteresse an dem Versicherungsschutz
teil.
Der Vertragslage ist - entgegen der von der Klägerin zuletzt
in dem Schriftsatz vom 30. 4. 1999 vertretenen Ansicht - zu entnehmen,
dass die von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossene
Gebäudeversicherung ein einheitliches Versicherungsverhältnis
und nicht etwa eine Mehrheit von Versicherungsverhältnissen
mit unterschiedlichen Risiken darstellt. § 25 Ziffer 3 VGB 88 (entsprechend
Klausel 841 zu den VGB 62, abgedruckt bei Martin, Sachversicherungsrecht,
2. Aufl. 1986, S. 271 f., und Klausel 8.07 gemäß Genehmigung
des BAA in VA 1960, 198, zitiert bei Möller in Bruck/Möller,
VVG, 8.Aufl., § 611 Anm. 63) geht deshalb zutreffend davon aus,
dass - gerade wegen der Einheitlichkeit des Versicherungsverhältnisses
- an sich das vertragswidrige Verhalten einzelner Wohnungseigentümer
zur Leistungsfreiheit des Versicherers insgesamt führen würde
(vgl. BGH NJW-RR 1991, 1372 f. - Feuerversicherung durch Miteigentümer
-; Prölss, a.a.O., § 6 Rn. 41 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diese Folge soll wegen der besonderen Ausgestaltung des Wohnungseigentums
und aus Billigkeitsgründen vermieden werden (vgl. Erläuterungen
zu Klausel 8.07 bei Möller a.a.O.); allerdings soll der Wohnungseigentümer,
in dessen Person der Verwirkungstatbestand vorliegt, verpflichtet
sein, dem Versicherer die auf seinen Miteigentumsanteil entfallende
Entschädigungsleistung, die den anderen Wohnungseigentümern
zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums zu erbringen
ist, zu erstatten (Ziffer 3 b) a.E.).
2. Es ist sachgerecht, aus dieser Einheitlichkeit des Versicherungsverhältnisses
die Folge abzuleiten, dass die auf den Erhalt des gesamten Wohnungseigentumsobjekts
gerichteten Interessen der Wohnungseigentümer mitversichert
sind.
Dafür spricht zum einen das von Prölss (a.a.O. § 80 Rn.
31) hervorgehobene Argument, dass die Wohnungseigentümer naturgemäß
gesteigerte Einwirkungsmöglichkeiten auf das gesamte Gemeinschaftseigentum
und das fremde Sondereigentum haben und deshalb ein erkennbares
Interesse des Versicherungsnehmers (also der Gemeinschaft) daran
besteht, nicht in die drohenden Auseinandersetzungen des Versicherers
mit dem haftpflichtigen Mitglied der Gemeinschaft hineingezogen
zu werden.
Dafür spricht aber auch, dass das Sachersatzinteresse des
einzelnen Wohnungseigentümers stets auch von dem Interesse
an der Erhaltung der gesamten Sache überlagert wird. Er ist
Miteigentümer des Grundstücks und der nicht im Sondereigentum
stehenden Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes (§
1 Abs. 2, 5 WEG); eine ungestörte und wirtschaftliche Nutzung
des Sondereigentums setzt in vielfacher Hinsicht voraus, dass das
Gesamtobjekt in Ordnung gehalten wird. Eine Beeinträchtigung
des Sacherhaltungsinteresses anderer Wohnungseigentümer tangiert
demgemäß auch das Sacherhaltungsinteresse des schädigenden
Wohnungseigentümers als Miteigentümer.
Diesen Gesichtspunkt lässt die Argumentation der Klägerin
außer acht. Logisch zu Ende gedacht müsste auf der Grundlage
ihrer Rechtsansicht angenommen werden, dass, auch wenn kein Wohnungseigentum
besteht, jeder Miteigentümer eines Gebäudes (und Mitversicherungsnehmer),
der einen Gebäudeschaden verursacht, im Umfang der Miteigentumsanteile
der anderen Miteigentümer nach § 67 Abs. 1 VVG in Regress genommen
werden kann. Das kann nicht richtig sein und würde den Gebäudeversicherungsschutz
gerade dort, wo er wirtschaftlich am notwendigsten ist, etwa bei
im Miteigentum von Ehegatten stehenden Familienwohnheimen, zu einem
guten Teil entwerten.
3. Durchschlagende Interessen der Klägerin, die die vorstehende
Wertung verbieten, sind nicht ersichtlich. Der Gebäudeversicherer
muss damit rechnen, für einen Schaden an dem Gesamtobjekt aufkommen
zu müssen, ohne dass ein Ersatzpflichtiger vorhanden ist oder
ermittelt werden kann. Ob an einem Objekt Wohnungseigentum besteht
oder ob es sich im Alleineigentum einer Person befindet, ist für
die Frage, ob ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, in der
Regel ohne Interesse; gegenüber dem - leicht fahrlässig
- schädigenden Alleineigentümer muss der Versicherer den
Schaden aber ohne jede Rückgriffsmöglichkeit regulieren.
Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber der Hinweis der
Klägerin darauf, dass die in Fällen der vorliegenden Art
entrichtete Gesamtprämie von den einzelnen Wohnungseigentümern
nur anteilig aufgebracht wird. Dabei handelt es sich um einen internen
Vorgang, der für die Berechnung der Prämie durch den Versicherer
ohne Bedeutung ist. Die Prämie richtet sich nach dem Versicherungswert,
dieser nach dem Wert des Gebäudes (vgl. §§ 13, 14 VGB 88).
Wäre der Standpunkt der Klägerin richtig, so wäre
eine Gebäudeversicherung für den Versicherer trotz gleichen
Versicherungswerts und gleicher Prämie um so lukrativer, je
mehr Miteigentümer zum Prämienaufkommen beitragen, denn
je kleiner die Miteigentumsquote des schädigenden Miteigentümers
ist, umso größer wäre der im Wege der Rückgriffshaftung
dem Versicherer zu erstattende Betrag.
4. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch darauf, dass
der den Miteigentümern entstandene Schaden nach den Bedingungen
für die Privathaftpflichtversicherung von dem Haftpflichtversicherer
der Beklagten abzudecken wäre. Ob der Gebäudeversicherer
gegen einen schädigenden Wohnungseigentümer Rückgriff
nehmen kann, hängt nicht davon ab, ob dieser Eigentümer
haftpflichtversichert ist und ob und inwieweit der regulierte Schaden
(auch) durch die Haftpflichtversicherung gedeckt wäre.
Angesichts der aufgezeigten Rechtslage kann dahinstehen, ob zugunsten
der Beklagten etwas aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 13. 12. 1995 betreffend die Haftungsbeschränkung des Wohnungsmieters
bei der Verursachung von Brandschäden (NJW 1996, 715 ff.) hergeleitet
werden könnte, etwa dahingehend, dass die Wohnungseigentümer
in der Regel stillschweigend davon ausgehen, ein schädigendes
Gemeinschaftsmitglied solle den anderen nur in dem Umfang haften,
in dem der Schaden nicht durch gemeinsam finanzierte Versicherungen
gedeckt ist. Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte den Schaden
schuldhaft verursacht hat und deshalb den geschädigten Wohnungseigentümern
auf Ersatz haftet würde, insbesondere wie insoweit die Beweislast
zu verteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob ein schädigender
Wohnungseigentümer im Hinblick auf die Fremdschäden Dritter
i.S. des § 67 Abs. 1 VVG ist, grundsätzliche Bedeutung hat
(§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 19.979,34 DM
Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 11 U 251/98
Redaktion (allg.)
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