Kein Schadenersatz nach Glätteunfall auf Gehweg
Aus dem Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Wohnhauses in der Innenstadt von München. Eine der Wohnungen ist an die Ehefrau des Klägers vermietet. Dieser stürzte beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen von der Stadt München nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Haus der Beklagten. Hierbei brach er sich den rechten Knöchel.
Die Stadt hatte den Gehweg mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens der Beklagten. Die Beklagte wiederum hatte keine Schneeräumarbeiten auf dem Gehweg vorgenommen, weil sie ihrer Meinung nach dazu nicht verpflichtet war. In der gerichtlichen Auseinandersetzung war unstreitig, dass die Pflicht zum Winterdienst für den Gehweg bei der Stadt München lag.
Der Kläger verlangte u. a. einen Schadensersatz in Höhe von fast 4.300 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Nun hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.
Aus den Entscheidungsgründen
Im vorliegenden Streitfall ist der Kläger nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Die dem Vermieter obliegende Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich jedoch auf den Bereich des Grundstücks. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, sofern die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde nicht auf die Eigentümer (Anlieger) übertragen ist.
Das Berufungsgericht hat es daher als dem Kläger zumutbar angesehen, mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um zu dem von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen. Der Senat hat die Revision des Klägers deshalb zurückgewiesen.
Quelle: RA Oliver Fouquet, VBMI Verband Deutscher Anwälte für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 255/16
Urteil vom: 21.02.2018
Redaktion (allg.)
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